Bestätigung nach Art. 12 BayStrWG

  • Ich bitte um Meinungen, wie der Art. 12 Abs. 1 Satz 2 zu verstehen ist.
    Bei zwei Grundstücken, die noch im Eigentum des Freistaat Bayern eingetragen sind (Staatsstraßen) ist die Straßenbaulast auf eine Stadt gewechselt. Dies bestätigt nun die Straßenaufsichtsbehörde des neuen Eigentümers (=Stadt) mit Amtssiegel und Unterschrift.

    Bedeutet, "soweit sie in die Baulast fallen" der neue Zustand, so hätte die richtige Behörde bestätigt.
    Bedeutet "soweit sie in die Baulast des Freistaates fallen" den bisherigen Zustand, müsste die Straßenbaubhörde (=Staatl. Bauamt) bestätigen.

    Kann es wirklich sein, dass der Freistaat zwei Grundstücke verliert, ohne dies bestätigen zu müssen?

  • Ich hänge mich mal dran:

    Ich habe auch einen Antrag auf Vollzug des BayStrWG.
    Im Grundbuch habe ich es soweit vollzogen und die Stadt als neue Eigentümerin eingetragen.

    Nun meine Frage: Erhebe ich hierfür Kosten? Die Stadt ist ja nicht gebührenbefreit.:gruebel:

  • Für Baden-Württemberg gibt es die hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1069632
    genannte Regelung; siehe
    https://www.juris.de/perma?d=VB-BW-Just201445
    unter 6.6: Da alle unter Nummern 6.1 bis 6.5 angeführten Geschäfte, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Bau oder die Erhaltung einer Straße oder Bestandteilen davon auf Private zur Ausführung übertragen wurde, der Förderung öffentlicher Zwecke dienen, können die in Nummer 1.3 ermächtigten Stellen Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Staatsanteile hieran wie folgt erlassen:…..

    Wenn ich die im Bezugsthread nachfolgenden Beiträge von *koala* richtig verstehe, muss sich der Kostenerlass für Bayern aus den bayerischen Bezirksrevisorenrichtlinien ergeben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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