Ich bitte um Meinungen, wie der Art. 12 Abs. 1 Satz 2 zu verstehen ist.
Bei zwei Grundstücken, die noch im Eigentum des Freistaat Bayern eingetragen sind (Staatsstraßen) ist die Straßenbaulast auf eine Stadt gewechselt. Dies bestätigt nun die Straßenaufsichtsbehörde des neuen Eigentümers (=Stadt) mit Amtssiegel und Unterschrift.
Bedeutet, "soweit sie in die Baulast fallen" der neue Zustand, so hätte die richtige Behörde bestätigt.
Bedeutet "soweit sie in die Baulast des Freistaates fallen" den bisherigen Zustand, müsste die Straßenbaubhörde (=Staatl. Bauamt) bestätigen.
Kann es wirklich sein, dass der Freistaat zwei Grundstücke verliert, ohne dies bestätigen zu müssen?