Wirksame Teilausschlagung?

  • Hallo Forum,

    ich habe eine Nachlasssache, in welcher A, B, C und D zu Erben berufen sind. D ist kurz nach der Erblasserin nachverstorben und hat per Testament A, B und C zu ihren Erben eingesetzt.
    A, B und C wollen jetzt aus steuerlichen Gründen die Erbschaft für D ausschlagen ihren "direkt vererbten" Erbteil aber annehmen. Ist das möglich oder verstößt das gegen § 1950 BGB??:gruebel:
    Vielen Dank für jegliche Hilfe.

  • Nein. Entweder sie schlagen nach D aus -dann aber auch den ererbten Anteil- oder sie nehmen nach die Erbschaft nach D an.
    Dann erben sie alles, was D vorher schon besessen und das, was D kürzlich ererbt hat.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das ist nicht zutreffend, weil überhaupt kein Fall des § 1950 BGB vorliegt.

    Wenn D die Erbschaft noch nicht angenommen hatte und die Ausschlagungsfrist noch läuft, können A, B und C als Erben des D die Erbschaft für D kraft ererbten Ausschlagungsrechts ausschlagen. (§ 1952 Abs. 1 BGB). Es geht also gar nicht darum, dass A, B und C (für sich selbst!) verschiedene Erbteile annehmen oder ausschlagen wollen, sondern sie möchten die Erbschaft nach dem ursprünglichen Erblasser (für sich selbst!) vielmehr insgesamt annehmen.

  • Wenn denn die Ausschlagungsfrist noch läuft, ist es natürlich etwas anderes. Davon bin ich nicht ausgegangen. Stand nicht im Ausgangsfall. Nur "kurz nach der Erblasserin" und das ist relativ.

    Habe das auch irgendwie falsch gelesen. Ich habe es beim ersten flüchtigen Lesen so verstanden, dass sie nach D ausschlagen wollen, aber da steht ja FÜR D. :oops: Sorry.
    Natürlich hat cromwell hier völlig Recht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Ausschlagungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Darum ging es mir im Ausgangsfall allerdings grundsätzlich erst mal nicht, sondern um die Frage, ob überhaupt ausgeschlagen werden darf.
    Danke für eure Antworten.

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