Einigungsgebühr

  • Hallo, die Mandantin ist der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Sie wendet sich an einen Rechtsanwalt, weil die Stadtwerke ihr den Strom abgestellt haben, da ihr ehemaliger Lebensgefährte Schulden bei den Stadtwerken für die alte Wohnung angehäuft hat. Der Rechtsanwalt klärt das Problem telefonisch und vereinbart eine Ratenzahlung. Der Strom wurde wieder angestellt. Nunmehr rechnet er eine Einigungsgebühr ab. Ist die Einigungsgebühr entstanden?

  • Nun, das sagt Nr. 1000 VV RVG:
    Hat der Anwalt am Abschluss eines (mündlichen Ratenzahlungs)Vertrages mitgewirkt, durch den der Streit über das Rechtsverhältnis (die Stromabstellung) beseitigt wurde, dann ist die Einigungsgebühr enstanden, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (was bei Ratenzahlung und gleichzeitiger Stromlieferung nicht der Fall ist).

  • Wäre hier nur die Ratenzahlungsvereinbarung erfolgt, wäre es kritisch gewesen. Denn dann hätte noch zusätzlich der Verzicht auf gerichtliche Geltendmachung glaubhaft gemacht werden müssen. Da aber neben der Zahlungsvereinbarung auch - wahrscheinlich unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Zahlung - der Strom wieder angestellt wurde, ist die Einigungsgebühr auch enstanden.

    Fraglich ist, ob ein Fall notwendiger Vertretung vorliegt und in der Folge die Einigungsgebühr aus der Landeskasse erstattet werden kann. Sprachschwierigkeiten begründen nicht automatisch eine notwendige Vertretung. Wenn die Angelegenheit mit einem einzigen Anruf geklärt werden konnte, spricht das auch gegen eine notwendige Vertretung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Beratungshilfe dient nicht der allgemeinen Lebenshilfe undauch nicht dazu, Verständigungsschwierigkeiten, geistige oder körperlicheEinschränkungen zu kompensieren. Solche Probleme sind tatsächlicher Art, nichtaber rechtlicher Art. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 12.06.07 (1 BvR1014/07) ausgeführt, dass das Vorliegen von Analphabetentum keineBeratungshilfe begründet. Etwas anderes kann nicht gelten, wenn derAntragsteller die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend versteht. DieAntragstellerin hätte sich einen Dolmetscher suchen müssen, der ihr dieSchreiben des Stromanbieters übersetzt und die Ratenzahlung, die dieEnergieversorger in solchen Fällen sogar meistens immer anbieten, aushandelt. Deshalb hätte ich hier gar keinen Berechtigungsschein erteilt. Da Berhi aber bewilligt wurde, würde ich jetzt nur die Beratungsgebühr erstatten, da keine anwaltliche Vertretung notwendig war.

  • Ich greife das Thema mit folgendem Sachverhalt nochmal auf.

    Es liegt eine Lohnpfändung vor. Die Parteien einigen sich auf eine Ratenzahlung und eine Rücknahme der Lohnpfändung.

    Ist in diesem Fall die Einigungsgebühr entstanden?

  • Kann man so pauschal nicht sagen. Wenn der Schuldner irgendwelche materiellrechtlichen Einwendungen bringt, die in Richtung des § 767 ZPO gehen könnten, kann es durchaus mal Beratungshilfe geben. Sinn und Zweck der Bewilligung war vermutlich nicht, dass der Rechtsanwalt durch eine Ratenzahlung eine Pfändung beseitigt. Die Frage wird sein, ob dies vom Berechtigungsschein umfasst war und ob die Vertretung notwendig war.

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