Unpfändbarkeit Rückforderungsanspruch § 852 Abs.2 ZPO?

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall: Habe einen Pfüb erlassen, in dem der Rückforderungsanspruch der Schuldnerin gegen den Ehemann hinsichtlich eines Miteigentumsanteils gepfändet wurde.
    DriSchu legt Erinnerung ein und sagt, der Anspruch besteht, wäre aber nicht pfändbar, wg. § 852 Abs.2 ZPO analog.
    Es wird im Schriftsatz vorgetragen, dass es sich um eine ehebedingte Zuwendung der Schuldnerin war und diese laut Notarvertrag ihren Anteil nur bei Scheidung der Ehe /Antragstellung Scheidung geltend gemacht werden darf. Ansonsten bekommt sie ihren Anteil nicht zurück. Der Drittschuldner verweist noch auf die Entscheidung des BGH v. 20.02.2003, IX ZR 102/02.

    Meine Frage: Grundsätzlich muss ich als VG ja Einwendungen der Unpfändbarkeit im Rahmen der Erinnerung prüfen. Hat jemand sowas schon mal auf dem Tisch gehabt? Muss ich da jetzt prüfen, ob der Sachvortrag des Drittschuldners stimmt und mir z.B. den Notarvertrag vorlegen lassen? Irgendwie sträubt sich da etwas in mir, da ich ja dann in eine Art materiell-rechtliche Prüfung mache.

    Gläubiger und Drittschuldneranhörungen haben nichts gebracht, strittige Auffassungen. Gläubiger verneint allgemein die Anwendung v. § 852 Abs.2 ZPO analog, aber nur aufgrund des Gesetzeswortlautes.

    Danke für Eure Hilfe!

  • Ich würde mir schon auf alle Fälle erst mal den besagten Notarvertrag vorlegen lassen. Ob hier ein Fall von § 852 Abs. 2 ZPO (analog) vorliegt, hängt nach den Ausführungen in der genannten Entscheidung davon ab, wie genau das Rückforderungsrecht ausgestaltet ist (so lese ich das zumindest).

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