Konkursordnung - Aufgelöste KG - ZwaSiHyp

  • Vor ca. 30 Jahren wurde das Konkursverfahren der Firma X-KG mangels Masse gem. § 204 KO eingestellt. Die KG wurde kurz darauf aufgelöst und aus dem HR gelöscht.
    Zugunsten der Firma X-KG war bereits vor Konkurseröffnung und ist noch immer in einem Grundbuch eine Sicherungszwangshypothek i.H.v. 1000 DM eingetragen.
    Durch den neuen Eigentümer des belasteten Grdst wurde nunmehr mitgeteilt, dass er die offene Forderung zahlt und beantragt die Bestellung eines "Nachkonkursverwalters", damit dieser dann die Löschungsbewilligung erteilen kann.

    Die hier ggfls. in Betracht kommende Vorschrift könnte § 166 KO sein.
    Da ich Konkurs nicht mehr gelernt habe und auch die InsO-Kenntnisse sehr eingerostet sind, kann mir vielleicht einer der versierteren Kollegen sagen, wo hier überhaupt anzusetzen ist.

    Leider kann ich aus den in der Akte befindlichen Aufstellungen nicht erkennen, dass die mit ZwaSiHyp gesicherte Forderung damals überhaupt bekannt war, da bei Aktiva der Firma immer nur Gesamtsummen aufgelistet waren und hierzu auch keine weiteren Unterlagen in den Ordnern vorhanden sind... Es wird allgemein davon gesprochen, dass Forderungen der Firma vorhanden sind, aber nie näher aufgeführt gegen wen oder ob tituliert etc... War / ist es üblich, solche Unterlagen beim Verwalter zu lagern?

    Wenn die Forderung nicht bekannt war, bin ich bei § 166 II KO.
    Wenn sie bekannt war, bei § 166 I KO. In Absatz 1 wird nur von "nach dem Vollzug der Schlussverteilung" gesprochen. Die wurde bei Abweisung mangels Masse aber nicht durchgeführt...

    Bin für jede Hilfestellungen dankbar. :blumen:

  • hatte witzigerweise hierzug ein ähnliches Problem vorletzte Woche, jedoch schon nach InsO :D
    Nach überweigend h.A. zur KO keine NTV bei 204. Wurde auch zur InsO für den Fall des 207 InsO so gesehen, aber da kam der BGH mit einer m.E. zutreffenden Ansicht in
    https://openjur.de/u/654474.html
    Die rechtsgrundsätzlichen Ausführungen des Senats ließen sich grds. auch auf § 204 KO übertragen; allerdings wären dann m.E. auch die Grundsätze des § 203 III InsO zu berücksichigen.
    In vorlliegendem Fall ist das Konkursgericht sicherlich nicht dazu da, das Grundbuchblatt wg. 1 TEUR Zwangssicherungshyp "schön" zu machen. Da hat der Erwerber einfach ein Prob, welches konkursgerichtlicher Lösung nicht zugänglich ist. Sollte der KV des damaligen Verfahrens noch leben, dürfte er wohl kaum an einer Tätigkeit zur Deckung der Kosten wg. 1000 EUR interessiert sein, zumal ja bereits die Mindestvergütung für eine vorläufige Insolvenzverwaltung schon 1000 + Auslagen + UST betragen würde.

    Begründungsvorschlag für die Ablehnung der NTV
    1. nach h.M. kommt die bei 204 KO nicht in Betracht.
    2. selbst bei Übertragung der Auffassung des BGH (s.o.) auf die Einstellung nach 204 KO käme vorliegend eine NTV nicht in Betracht, da dann die Grundsätze des § 203 III InsO zu übertragen wären.

    (so erstmal kurz und schmerzlos, alles weitere kann noch im ggfls. stattfindenen Rechtsbehelfsverfahren erfolgen).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich bin beim vormals zuständigen Konkursgericht tätig (Zuständigkeitsfrage war die erste Stunde Recherche...:()

    Vielen Dank für die Ausführungen defaitist. :dankescho
    Das hat mir sehr weitergeholfen. Werde entsprechend vorgehen.

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