Vor ca. 30 Jahren wurde das Konkursverfahren der Firma X-KG mangels Masse gem. § 204 KO eingestellt. Die KG wurde kurz darauf aufgelöst und aus dem HR gelöscht.
Zugunsten der Firma X-KG war bereits vor Konkurseröffnung und ist noch immer in einem Grundbuch eine Sicherungszwangshypothek i.H.v. 1000 DM eingetragen.
Durch den neuen Eigentümer des belasteten Grdst wurde nunmehr mitgeteilt, dass er die offene Forderung zahlt und beantragt die Bestellung eines "Nachkonkursverwalters", damit dieser dann die Löschungsbewilligung erteilen kann.
Die hier ggfls. in Betracht kommende Vorschrift könnte § 166 KO sein.
Da ich Konkurs nicht mehr gelernt habe und auch die InsO-Kenntnisse sehr eingerostet sind, kann mir vielleicht einer der versierteren Kollegen sagen, wo hier überhaupt anzusetzen ist.
Leider kann ich aus den in der Akte befindlichen Aufstellungen nicht erkennen, dass die mit ZwaSiHyp gesicherte Forderung damals überhaupt bekannt war, da bei Aktiva der Firma immer nur Gesamtsummen aufgelistet waren und hierzu auch keine weiteren Unterlagen in den Ordnern vorhanden sind... Es wird allgemein davon gesprochen, dass Forderungen der Firma vorhanden sind, aber nie näher aufgeführt gegen wen oder ob tituliert etc... War / ist es üblich, solche Unterlagen beim Verwalter zu lagern?
Wenn die Forderung nicht bekannt war, bin ich bei § 166 II KO.
Wenn sie bekannt war, bei § 166 I KO. In Absatz 1 wird nur von "nach dem Vollzug der Schlussverteilung" gesprochen. Die wurde bei Abweisung mangels Masse aber nicht durchgeführt...
Bin für jede Hilfestellungen dankbar.