Ergänzungspfleger und Genehmigung

  • Folgender Fall:

    Eingetragen im Grundbuch sind: A zu 1/2 und A, B, C und D in Erbengemeinschaft zu 1/2.
    B, C und D sind minderjährig und vermutlich (Halb)Geschwister. A ist Vater von D.

    Ein Grundstück soll nun an einen Käufer K verkauft werden. Auflassung, Löschung der AV und Löschung von Grundpfandrechten sind beantragt. (Habe die Angelegenheit übernommen)

    In der Kaufvertragsurkunde ist A für sich selbst, X (als allein sorgeberechtigter Vater von B und C) für B und C und ein Y "als noch zu bestellender Ergänzungspfleger" für D aufgetreten.

    Meine Probleme hierbei:

    1.) Eingereicht wurde mir eine rechtskräftige familiengerichtliche Genehmigung. Ich habe hier jedoch meine Bedenken, ob diese ausreicht. Inhalt:

    "In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für D, Beteiligte 1..., 2..., 3..., 4... werden die Erklärungen des Y als Ergänzungspfleger für das betroffene Kind D in der notariellen Urkunde von ... (UR) betreffend den Verkauf des im GB von ... Blatt .... unter laufender Nummer 1 eingetragenen Grundbesitzes
    sowie die Erklärungen von X für seine beiden Kinder B und C in der zuvor genannten notariellen Urkunde betreffend den Verkauf bzw. die Belastung des zuvor genannten Grundstücks durch das Familiengericht genehmigt."

    Hier sehe ich als erstes Problem, dass der Beschluss lediglich von der Kindschaftssache der D spricht. Bedarf es nun eigener Genehmigungen noch hinsichtlich der B und C?

    Zudem stellt sich die Frage, ob die Genehmigung auch die nun noch beantragten Löschungen der Grundpfandrechte deckt, da die Genehmigung einschränkend "betreffend den Verkauf" formuliert ist.

    2.) Besteht eine Besonderheit, weil der Ergänzungspfleger erst nach Erstellung der Urkunde bestellt worden ist? Normalerweise würde man hier ja prüfen, ob die Bestallungsurkunde vorgelegt worden ist. Dies ist in diesem Fall ja gar nicht möglich. Muss der Ergänzungspfleger seine Erklärungen nochmals selbst genehmigen, da er ja seinerzeit mangels Bestellung noch nicht wirksam vertreten konnte?


    Für Einschätzungen wäre ich dankbar

  • Der Pfleger muss ein eigenes vertretungsloses Handeln nach erfolgter Pflegerverpflichtung unter Vorlage seiner Bestallung nachgenehmigen.

    Ich sehe allerdings auf Anhieb nicht, worin der gesetzliche Vertretungsausschluss des A bei der Vertretung des minderjährigen D liegen soll.

  • Vielen Dank für die Einschätzung! Ich sehe es ganz genauso wie Du. Insbesondere wird wohl die Ergänzungspflegerbestellung unnötig gewesen sein, da die Käufer nichts mit den Verkäufern zu tun haben. Nun ist allerdings der Pfleger bestellt, sodass ich das als Grundbuchamt nicht hinterfragen werde :oops:

    Müsste dann aber nicht eigentlich die (noch zu erstellende) Genehmigung des Ergänzungspflegers durch das Familiengericht genehmigt werden?

    Und: Hat jemand noch eine Einschätzung zu meiner ersten Frage?

  • Zutreffenderweise hätte eine Pflegschaftsakte (für D) und eine Genehmigungsakte (für B und C) angelegt werden müssen. Vielleicht hat man aber - wegen des einheitlichen Vorgangs - nur eine einzige Akte angelegt, die dann aber zutreffenderweise zwei verschiedene Aktenzeichen tragen müsste.

    Da die Genehmigung ausdrücklich sowohl für den Pfleger von D als auch für den gesetzlichen Vertreter von B und C erteilt wurde, sehe ich insoweit im materiellen Sinne keine Probleme.

    Könnte der Pfleger vielleicht deswegen bestellt worden sein, weil in der Kaufvertragsurkunde eine Erbauseinandersetzung bezüglich des Kaufpreises vorgenommen wurde (insoweit wären sowohl A als auch D beteiligt). Aber auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, hat der Pfleger die entsprechende Vertretungsmacht, auch wenn er mangels Vertretungsausschluss zu Unrecht bestellt wurde (§ 1630 Abs. 1 BGB).

    Was die erforderliche Nachgenehmigung des Pflegers angeht, wird man die Genehmigung wohl als die gerichtliche Vorgenehmigung dieser noch zu erklärenden Nachgenehmigung zu verstehen haben. Das ändert aber natürlich nichts daran, dass der Grundbuchvollzug nur unter Vorlage der betreffenden Nachgenehmigung des Pflegers erfolgen kann und dass die Gebrauchmachung der Vorgenehmigung i.S. des § 1829 BGB nachzuweisen ist.

    Alles Vorstehende gilt auch dann, wenn das FamG das Erfordernis der pflegerischen Nachgenehmigung nicht erkannt haben sollte.

  • Cromwell: Nochmals vielen Dank für Deine kompetente Hilfe! Insbesondere der Gedanke mit der Vorgenehmigung ist mir nicht gekommen.

    Jetzt bleiben noch zwei Fragen:

    1.) Deckt die Genehmigung auch die Löschung von alten Grundpfandrechten (Lastenfreistellung)? In der Genehmigung ist nur vom "Verkauf" die Rede, was im engeren Sinne für mich nur die Auflassung und die Auflassungsvormerkung abdeckt. Normalerweise stellt sich hier diese Problematik übrigens nicht, da einfach sämtliche Erklärungen ohne Einschränkung genehmigt werden.

    2.) Muss ein Amtswiderspruch hinsichtlich der bereits durch meine Kollegin eingetragenen Finanzierungsgrundschuld eingetragen werden? Auch diesbezüglich fehlt die Genehmigung des Ergänzungspflegers. Könnte die Grundschuld durch eine solche noch "geheilt" werden, sodass sie dann entstanden wäre?

  • "Betreffend den Verkauf und die Belastung ..." würde ich so interpretieren, dass davon auch die erforderlichen Erklärungen zur Lastenfreistellung aufgrund der im Vertrag eingegangenen Verpflichtung umfasst sind. Streng genommen würde vom "Verkauf" ja noch nicht einmal die Auflassung umfasst ...

    Aber wie Du schon sagst: Es ist immer besser, einfach alle in der betreffenden Urkunde abgegebenen Erklärungen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zu genehmigen, es sei denn, man möchte explizit nur einige dieser Erklärungen genehmigen. Ich weiß auch nicht so recht, warum sich einige Kollegen mit solcher auslegungsbedürftigen Formulierungen das Leben selbst schwer machen, denn spätestens legt dann bekanntlich - und ganz zu Recht - das Grundbuchamt den Finger in die Wunde.

    Die Genehmigung hat rückwirkende Kraft (§§ 177, 184 Abs. 1 BGB), weswegen ich hier vorerst von der Eintragung eines Amtswiderspruchs absehen und die Grundakte lediglich bei mir bunkern würde. Das von Dir zur Sprache gebrachte Problem betrifft aber natürlich nicht nur die Grundschuld, sondern auch die AV!

    Hoffen wir mal, dass die Ergänzungspflegschaft noch nicht aufgehoben wurde. Denn sonst müsste sie neu angeordnet sowie der Pfleger neu verpflichtet werden und erst anschließend könnte der Pfleger die erforderliche Nachgenehmigung (zu allen Rechtsgeschäften) erteilen. Ob dann die gerichtliche Alt-Vorgenehmigung auch das Handeln des neuen (wenn auch desselben) Pflergers umfasst, ist wieder eine andere Frage.

    Ist halt blöd gelaufen. Der Notar hätte die Grundschuld (und die AV!) natürlich erst nach erfolgter Nachgenehmigung des Pflegers vorlegen dürfen. Aber auch dem GBA hätte es natürlich auffallen sollen.

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Der eingetragene Eigentümer E ist verstorben und von seiner Frau F und den drei minderjährigen Kindern A, B und C beerbt worden.

    Die Eltern des E fordern von den Erben die Rückübertragung des Grundstücks (Ausübung des durch AV gesicherten Rückübertragungsanspruchs).

    In der Urkunde handelt nun F in eigenem Namen und als alleinsorgeberechtigter Elternteil für die minderjährigen Kinder A, B und C.

    In der beigefügten familiengerichtl. Genehmigung (fgG) heißt es im Rubrum...A, B und C jeweils vertreten durch den Ergänzungspfleger X und die gesetzl. Vertreterin F.

    Ist denn vorliegend überhaupt ein Ergänzungspfleger notwendig gewesen? Handelt es sich bei der Rückübertragung nicht um die Erfüllung einer Verbindlichkeit, sodass ein Vertretungsausschluss der F gar nicht gegeben ist?

  • Natürlich aus den genannten Gründen kein Vertretungsausschluss.

    Wenn ein Ergänzungspfleger - auch zu Unrecht - bestellt ist, verdrängt er allerdings insoweit die elterliche Sorge (§ 1630 Abs. 1 BGB). Es musste im Rechtssinne also nur der Ergänzungspfleger handeln (sei es, indem er an der Beurkundung mitwirkte, sei es im Wege der Nachgenehmigung) und es war auch nur das Handeln des Pflegers zu genehmigen.

    Was da manche Kollegen anstellen, macht mich immer wieder fassungslos.

  • Der Ergänzungspfleger wird nur in der fgG erwähnt. Es ist keine Bestallungsurkunde aus der sich der genaue Wirkungskreis ergibt vorgelegt worden.

    In der fgG heißt es lediglich: Der Verfahrensergänzungspfleger hat mit Stellungnahme vom....sein Einverständnis zur Erteilung der fgG erteilt.

    Ich zieh mir am besten die Fam-Akte bei....

  • Die Erklärungen des bloßen Verfahrensergänzungspflegers waren natürlich im Rechtssinne von vorneherein nicht zu genehmigen, weil er überhaupt nicht materiell am Rechtsgeschäft beteiligt ist.

    Man sollte die Dinge schon auseinander halten können.

  • Man sollte die Dinge schon auseinander halten können.

    ...das gebe ich dem Familienrechtspfleger weiter....

    Würde ein ordentlicher Beschluss vorgelegt müsste ich hier nicht so banale Fragen stellen!:mad:

  • Da sich das Rubrum des Fam-Verfahrens natürlich nur auf das Fam-Verfahren beziehen kann dürfte das Rubrum schon stimmen.
    Wie lautet denn der Tenor der Genehmigung?

    Dass es sich hier um den sog. Verfahrensergänzungspfleger handelt, der ja auch nur eine normaler Ergänzungspfleger mit besonderem Wirkungskreis ist dürfte sehr wahrscheinlich sein, dann muss man eben mal langsam dran denken als Fam-Abteilung hier nun endlich auch mal die Ergänzungspflegerbestellungen an die Genehmigungen zu heften, damit man auch sieht, dass hier der/die/das Elter nicht verdrängt wurde vom Pfleger:cool:
    Gibt's ja jetzt auch schon länger dieses Problemchen.:gruebel:

  • Da sich das Rubrum des Fam-Verfahrens natürlich nur auf das Fam-Verfahren beziehen kann dürfte das Rubrum schon stimmen.


    Dem kann ich vorliegend nicht zustimmen.
    Im Verfahren ( und nur da ) werden die Kinder alleine vom Verfahrensergänzungspfleger vertreten.
    Bei der Angabe der Vertretungsberechtigung für die Kinder hat die Mutter im Rubrum nichts verloren.
    Dass diese im Rubrum an gesonderter Stelle wegen § 7 II FamFG aufzutauchen hat, steht auf einem anderen Blatt.
    Möglicherweise liegt ein Erfassungsfehler bei der Zuordnung für die Kinder vor; bei der Verwendung von forumSTAR wäre dies naheliegend.
    Leider nötigt mich das EDV-Programm zu prüfen, ob das von dort vorgegebene Rubrum inhaltlich stimmt.

  • Kommt auf den Wirkungskreis an.

    Für ein ordnungsgemäßes Verfahren genügt es wenn der Pfleger für die Verfahrenshandlungen bestellt wird bei denen ein gesetzlicher Ausschluß auch wirklich besteht.
    Bei der Fam-Genehmigung besteht der Grund für die Pflegerbestellung im § 41 Abs. 3 FamFG an sich und der Pfleger, der nur für die Entgegenahme des Beschlusses bestellt ist vertritt dann eben nicht im übrigen Verfahren.

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