Folgender Fall:
Eingetragen im Grundbuch sind: A zu 1/2 und A, B, C und D in Erbengemeinschaft zu 1/2.
B, C und D sind minderjährig und vermutlich (Halb)Geschwister. A ist Vater von D.
Ein Grundstück soll nun an einen Käufer K verkauft werden. Auflassung, Löschung der AV und Löschung von Grundpfandrechten sind beantragt. (Habe die Angelegenheit übernommen)
In der Kaufvertragsurkunde ist A für sich selbst, X (als allein sorgeberechtigter Vater von B und C) für B und C und ein Y "als noch zu bestellender Ergänzungspfleger" für D aufgetreten.
Meine Probleme hierbei:
1.) Eingereicht wurde mir eine rechtskräftige familiengerichtliche Genehmigung. Ich habe hier jedoch meine Bedenken, ob diese ausreicht. Inhalt:
"In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für D, Beteiligte 1..., 2..., 3..., 4... werden die Erklärungen des Y als Ergänzungspfleger für das betroffene Kind D in der notariellen Urkunde von ... (UR) betreffend den Verkauf des im GB von ... Blatt .... unter laufender Nummer 1 eingetragenen Grundbesitzes
sowie die Erklärungen von X für seine beiden Kinder B und C in der zuvor genannten notariellen Urkunde betreffend den Verkauf bzw. die Belastung des zuvor genannten Grundstücks durch das Familiengericht genehmigt."
Hier sehe ich als erstes Problem, dass der Beschluss lediglich von der Kindschaftssache der D spricht. Bedarf es nun eigener Genehmigungen noch hinsichtlich der B und C?
Zudem stellt sich die Frage, ob die Genehmigung auch die nun noch beantragten Löschungen der Grundpfandrechte deckt, da die Genehmigung einschränkend "betreffend den Verkauf" formuliert ist.
2.) Besteht eine Besonderheit, weil der Ergänzungspfleger erst nach Erstellung der Urkunde bestellt worden ist? Normalerweise würde man hier ja prüfen, ob die Bestallungsurkunde vorgelegt worden ist. Dies ist in diesem Fall ja gar nicht möglich. Muss der Ergänzungspfleger seine Erklärungen nochmals selbst genehmigen, da er ja seinerzeit mangels Bestellung noch nicht wirksam vertreten konnte?
Für Einschätzungen wäre ich dankbar