alte Verfahren - Behandlung

  • Ich habe eine Frage zu alten Verfahren. Wie prüft ihr, ob der Hinterlegungsgrund noch besteht. Werden die Beteiligten angeschrieben. Muss bei Anfall an die Staatskasse nach 30 Jahren ein Beschluss gemacht werden neben Auszahlungsanordnung? Gibt es außer der 30-jährigen Frist weitere Fristen? (eher Anfall an die Staatskasse?)

  • es gibt verschiedene Fristen..

    die zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen zu laufen.. (Benachrichtigungszeitpunkt Zahlungsempfänger/Zeitpunkt der tatsächlichen Hinterlegung/eventuelle Rücknahme?)


    Die Bearbeitung selbst ist auch Bundesland abhängig ... und ob das ganze schon "ausgebucht" wurde oder noch auf

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Ich prüfe nach Erlass der AAO gar nicht, ob der Hinterlegungsgrund noch besteht. Wieso sollte ich das tun? Da es sich um ein Antragsverfahren handelt, käme das nur im Falle einer erneuten Antragstellung in Frage. Die bereits erlassenen AAO'en prüfe ich nicht später noch einmal.

    Der Hinterleger hat im Übrigen bei § 372 BGB Hinterlegungen gem. § 382 BGB das Recht der Rücknahme nach Ablauf der 30jähren Frist für den Berechtigten, und zwar auch dann, wenn auf das Rücknahmerecht verzichtet wurde. Die Abwicklung wird bei uns nach 31 Jahren vorgenommen.

  • Es wurde bei einer Geschäftsprüfung praktisch so angeordnet.

    Was wurde denn genau angeordnet? Ich wüsste keine Vorschrift dazu. Etwas anderes ist es, je nach Einzelfall, z.B. bei Sicherheitsleistung, die Berechtigten nach einiger Zeit darauf hinzuweisen, das diese noch hinterlegt ist, sozusagen als "Service" des Gerichts, falls diese es vergessen haben. Das ist aber nirgendwo vorgeschrieben so weit ich weiß.

  • Es steht praktisch drin:


    ... in den Verfahren HL x, HL y, HLz etc. ist zu prüfen, ob der Hinterlegungsgrund noch besteht. Daneben sind xy Verfahren aus 1985 oder älter vorhanden. Hier fällt die Summe an die Staatskasse und die Verfahren können abgeschlossen werden..... so ungefähr...

    Wie jetzt am besten handeln?

  • Ich habe übrigens noch einmal nachgefraqt. Es hieß: ... wenn eine Vollstreckung vorläufig eingestellt war, könnte/muss sich das ja irgendwie erledigt haben... dann wäre zu prüfen, ob der Hinterlegungsgrundnoch besteht.....

  • Irgendwann wird es sich erledigen. Im Zweifel aber erst, wenn der Zivilprozess letztinstanzlich abgeschlossen ist. Da kann u.U. Jahre dauern. Deswegen bleibe ich dabei: Die HL-Stelle braucht von sich aus nicht zu prüfen, ob der HL-Grund noch besteht. Wenn der Hinterleger vergisst, dass er mal Sicherheit geleistet hat: Selbst schuld.

    Gegen einen Geschäftsprüfungsbericht kann man ja auch mal remonstrieren ...

  • OK. Und wenn ich gegen die Geschäftsprüfung nicht "remonstriere" ziehe ich also die entsprechenden Akten bei und schreibe die Leute im Zweifelsfall auch an?

  • OK. Und wenn ich gegen die Geschäftsprüfung nicht "remonstriere" ziehe ich also die entsprechenden Akten bei und schreibe die Leute im Zweifelsfall auch an?



    Das wäre die logische Konsequenz.

    Nochmal zur Geschäftsprüfung: Offenbar hast Du einen strategischen Fehler begangen und die Verfahren sämtlich gut und richtig geführt. Das führt dann dazu, dass der Prüfer keinen leicht feststellbaren Fehler findet und sich eher abseitige Bemerkungen ausdenken muss :D:teufel:

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das kann man in der Tat so sehen. Wenn die Probleme so klein werden, hast du offenbar gute Arbeit geleistet! Hierüber könnte man sich ja grundsätzlich freuen. Dass sich der Prüfer aber dafür bei dir mit zusätzlicher unnötiger Arbeit bedankt .... ist nicht so erfreulich.

  • Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist von 30 Jahren (§ 28 HintG M-V) erlischt der Anspruch auf Herhausgabe und gemäß § 30 HintG verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land.

    Nach der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hinterlegungsgesetzes (VVHintG M-V) Punkt 4.5 ist das Hinterlegungsverfahren abgeschlossen.

    Nach Punkt 4.5.2. VVHintG M-V Mitteilung an die Hinterlegungskasse. Habe fertig :):wechlach:!

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