Zulässigkeit der Insolvenzeröffnung bei Vorliegen von RSB Versagungsgründen

  • Kann ein Sachverständiger im Gutachten die Abweisung des Insolvenzantrages (Eigenantrag) anregen, weil aufgrund von bekannt gewordenen RSB Versagungsgründen ohnehin der Verfahrenszweck, sprich die Restschuldbefreiung, ausgeschlossen wäre?

    Eher nicht oder? Solche RSB Versagungsgründe müssten doch erst im Insolvenzverfahren selbst von den Gläubiger geltend gemacht werden….

    Verfahrenskostendeckung wäre hier lediglich über eine Verfahrenskostenstundung möglich.

  • A.A. AG Hamburg 68c IK 3/15.

    Die Frage ist mE doch eher, ob hierzu eine gutachterliche Stellungnahme gefordert ist.

    Und dann kann man auch noch unterscheiden zwischen Versagensgründen, die schon den Antrag auf RSB unzulässig machen und solchen, die vom Gläubiger eingewendet werden müssen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Kann ein Sachverständiger im Gutachten ... anregen, ...

    Ein Gutachter, der dem Gericht gegenüber eine Entscheidung anregt, geht meiner Auffassung nach regelmäßig über den ihm erteilten Gutachtenauftrag hinaus.

    Wenn ich so etwas lese wie "Ich empfehle/rege an/bitte darum/etc., das Verfahren ... zu eröffnen.", könnte ich jedesmal wahnsinnig werden.

    Natürlich will der Gutachter, dass ein Verfahren eröffnet wird, wenn die Voraussetzungen vorliegen, weil er ohne seine Bestellung zum Insolvenzverwalter kein Geld verdienen kann.

    Aber dem Insolvenzgericht noch nicht einmal zuzutrauen, dass es die Entscheidung über die Eröffnung selbst fällen kann, wenn man seinen Gutachtenauftrag (regelmäßig Prüfung eines Insolvenzgrundes und des Vorhandenseins einer zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Masse) erfüllt und die Ergebnisse darlegt, halte ich schon für sehr vermessen.

    Sorry, musste raus. On Topic:

    Wenn das Gericht von dem hier bestellten Sachverständigen wissen möchte, ob die Voraussetzungen des § 287a InsO vorliegen, kann er das prüfen und sein Ergebnis zusammenfassen. Wenn er dem Insolvenzrichter nicht zutraut, dass dieser weiss, wie er prozessual mit dem Ergebnis umgehen soll, kann er ihm das auch noch darlegen. Aber dabei sollte er es dann auch bewenden lassen.

  • Sorry, aber dies sehe ich etwas anders !
    Wenn ein Gutachter die Verfahrenseröffnung zu einem bestimmten Tag anordnet (z.B. wg. KAUG) dürfte dies wohl kaum zu inkrimieren sein; das Gericht kann es ja anders entscheiden.
    Nach dem 2014-Recht hat der Schuldner zwar eine entsprechende Erklärung abzugeben, wenn sich aber aufgrund des Gutachtens ergeben sollte, dass die diese Erklärung unzutreffend ist, würde ich jeden Gutachter schlachten, der dies nicht im Gutachten mitteilt.
    Desweiteren sind gutachterliche Erkenntnisse zum Vor-verhalten der Schuldners für die Stundungsentscheidung möglicherweise von Belang.
    Aber zur Versöhnung:
    Der Gutachter hat keine rechtliche Bewertung der gutachterlich ermitteltenen Sachverhalte vorzunehmen; allerdings die regelmäßig mit-beauftragte "conclusio" dem Geriht mitzuteilen, halte ich durchaus von den Gutachtenaufträgen umfasst.

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  • Kann ein Sachverständiger im Gutachten ... anregen, ...


    Natürlich will der Gutachter, dass ein Verfahren eröffnet wird, wenn die Voraussetzungen vorliegen, weil er ohne seine Bestellung zum Insolvenzverwalter kein Geld verdienen kann.

    Falsch. Oft genug ist man froh, wenn offensichtlich sinnlose Verfahren nicht in Gang kommen ...

  • Kann ein Sachverständiger im Gutachten ... anregen, ...


    Natürlich will der Gutachter, dass ein Verfahren eröffnet wird, wenn die Voraussetzungen vorliegen, weil er ohne seine Bestellung zum Insolvenzverwalter kein Geld verdienen kann.

    Falsch. Oft genug ist man froh, wenn offensichtlich sinnlose Verfahren nicht in Gang kommen ...

    Wobei es sich dabei, mal abgesehen von den 4a-Verfahren, wohl hauptsächlich um Verfahren handeln dürfte, bei denen die Voraussetzungen für eine Eröffnung (in diesem Fall insbesondere die Kostendeckung) nicht vorliegen, oder?

  • Kann ein Sachverständiger im Gutachten ... anregen, ...


    Natürlich will der Gutachter, dass ein Verfahren eröffnet wird, wenn die Voraussetzungen vorliegen, weil er ohne seine Bestellung zum Insolvenzverwalter kein Geld verdienen kann.

    Falsch. Oft genug ist man froh, wenn offensichtlich sinnlose Verfahren nicht in Gang kommen ...

    Wobei es sich dabei, mal abgesehen von den 4a-Verfahren, wohl hauptsächlich um Verfahren handeln dürfte, bei denen die Voraussetzungen für eine Eröffnung (in diesem Fall insbesondere die Kostendeckung) nicht vorliegen, oder?

    Ich denke eher an die Verfahren, bei denen mit Müh und Not die Kosten gedeckt sind, meist über einen Anfechtungsanspruch gg. dem Antragsteller, und ansonsten nix los ist.

  • Aber in solchen Fällen lässt sich doch an den Stellschrauben Prozessrisiko und Werthaltigkeit des Anspruchs drehen. ;)

  • [quote='schneider','RE: Zulässigkeit der Insolvenzeröffnung bei Vorliegen von RSB Versagungsgründen ein Sachverständiger im Gutachten ... anregen, ...


    Aber in solchen Fällen lässt sich doch an den Stellschrauben Prozessrisiko und Werthaltigkeit des Anspruchs drehen. ;)

    Manchmal schon, aber bei absolut eindeutigen Anfechtungsansprüchen (Rücknahme früherer Insolvenzanträge nach Zahlung der Antragsforderung, alles zweifelsfrei belegt) bleibt halt kein Spielraum. Und dann soll es halt so sein.

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