Auszahlung der Pauschvergütung des Pflichtverteidiger

  • Guten Morgen!

    Ich habe eine Entscheidung des OLG über die Pauschvergütung (§ 51 RVG) des zum Pflichtverteidiger bestellten RA auf dem Tisch.
    Die Vfg. des OLG lautet nur "U.mA. dem AG". Ein Auszahlungsbeleg ist nicht in der Akte.
    Wer ist für die Auszahlung zuständig? Rechtspfleger oder SE?

    Viele Dank für Eure Hilfe und einen guten Wochenstart!

    *Sandy

  • Rein aus dem Bauch heraus:

    Das OLG ist für die Festsetzung/Entscheidung (erstinstanzlich) zuständig und muss daher den Betrag auch auszahlen. (im Gegensatz zu einer Beschwerdeentscheidung wegen eines Festsetzungsbeschlusses des AG)

  • Gericht I. Instanz hat gemäß § 55 Abs. 1 RVG die Festsetzung und Auszahlung zu veranlassen, siehe

    Mayer | Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 6. Auflage 2013RVG § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr Rz. 33

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Und ich habe noch "Wird eine Pauschgebühr bewilligt, muss diese noch auf entsprechende Antragstellung des Rechtsanwalts gem. § 55 Abs. 1 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt und ausgezahlt werden (KG, NJW 2009, 456 = StraFo 2008, 529 – 530 = AGS 2009, 178)."
    Burhoff/Burhoff, RVG, 4. Aufl., § 51 Rn. 85 :D

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