Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderung durch Vollstreckungsgericht?

  • Ich habe hier einen Pfüb-Antrag einer sächsischen Behörde. Es soll eine öffentlich-rechtliche Forderung gepfändet werden. Der Schuldner lebt in der Türkei. Gepfändet werden soll ein drittschuldnerloses Recht (Übererlös Zwangsversteigerung). Die Behörde teilte mir auf meine Nachfrage nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes mit, dass sie nicht selbst mittels einer Pfändungs- und Einziehungsvfg. vollstrecken können, da gem. § 15 Abs.2 SächsVvVG dies nur erfolgen könne, wenn der Schuldner (...) im Inland seinen Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
    Da dieser im Inland nicht gegeben ist, ist angeblich § 857 ZPO anwendbar und somit über § 828 Abs.2, § 23 ZPO ich als VG.

    Mir fehlt aber an dieser Denkweise eine entsprechende Verweisung des SächsVwVG bzw. einer anderen Verwaltungsvorschrift auf die ZPO und damit auf meine Zuständigkeit. Insbesondere einen Verweis auf § 857 ZPO habe ich nicht gefunden. Kann mir jemand helfen?

  • Der Regelungsinhalt von § 857 ZPO und § 321 AO (welcher über § 15 Abs. 1 SächsVwVG Anwendung findet) ist identisch.
    Insofern ist schon die Frage interessant, wie die Behörde bei einem in Dtl. Wohnsitzlosen vollstrecken soll.
    Ich würde daher zum Telefon greifen und die Argumentation hier posten. :cool:

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  • Die örtliche Zuständigkeit des VG gem. §§ 828 II, 23 ZPO ist wahrscheinlich in Ordnung.

    Aber wie sieht es dann überhaupt mit einem Titel aus ?

    Wenn die Behörde vorliegend die Pfändung mittels ihrer selbst erstellten Bescheide nicht in Eigenregie veranstalten darf und also damit das VG angegangen wird, müsste doch erst mal ein Titel nach ZPO-Vorschriften her ...

  • Braucht man gar nicht, da es nach der Art der Forderung garantiert geregelt ist, dass die Vollstreckung nach der ZPO erlaubt ist, so z.B. bei Steuerforderungen (§ 251 AO)

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