Zinsen nach Wegfall der MUZ

  • Insolvenzverfahren wird am 01.02.2012 eröffnet. Am gleichen Tag erklärt der IV die MUZ wg. Gehaltsansprüchen im Auslauf der Kündigungsfristen.

    Arbeitnehmer (A) meldet rd. 2.300,- EUR als Masseverbindlichkeit an, wg. der MUZ kriegt er erst mal nichts aus der Masse.

    Nach vier Jahren wird das Verfahren abgeschlossen, (A) bekommt seine Masseforderung nun voll bezahlt, da die MUZ inzwischen entfallen ist. Nun möchte (A) auch Verzugszinsen vom IV haben, und zwar vom Zeitpunkt des Wegfalls der MUZ (sie ist bereits im Januar 2014 entfallen).

    Zu Recht?

  • Ist umstritten. Lesenswert hierzu Hees/Stange in ZIP 2013, 1206 und (dagegen) Jansen in NZI 2013, 774. Rechtsprechung zu der Thematik ist mir nicht bekannt.

  • Ich würde es bejahen. Der IV ist m.E. verpflichtet, nach Wegfall der MUZ die angefallenen Masseverbindlichkeiten zu bezahlen. Warum er von §§ 286, 288 BGB entbunden sein soll, sehe ich nicht, denn die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens gebieten ab dem Wegfall der MUZ keine Sonderbehandlung mehr.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich würde es bejahen. Der IV ist m.E. verpflichtet, nach Wegfall der MUZ die angefallenen Masseverbindlichkeiten zu bezahlen. Warum er von §§ 286, 288 BGB entbunden sein soll, sehe ich nicht, denn die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens gebieten ab dem Wegfall der MUZ keine Sonderbehandlung mehr.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Das halte ich auch für die vertretbarste Lösung. Und jetzt die 1-Mio-Dollar-Frage: Wer muss denn im Prozess den Zeitpunkt des Wegfalls der MUZ beweisen?

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