Hallo,
zum 01.07.2016 ist in Bbg eine neue Bauordnung in Kraft getreten. Damit wurde bei den Bauaufsichtsbehörden auch das Baulastenverzeichnis wiedereingeführt. Und prompt kamen am 05.07. zwei Anträge auf Baulast-Dienstbarkeiten zugunsten des Landkreises. Ich habe natürlich auf § 54 GBO verwiesen und vor Zurückweisung um eventuelle Stellungnahme gebeten. Jetzt schreibt der Landkreis, dass in diesen Fällen die Baugenehmigung noch nach der alten Bauordnung zu erteilen ist und daher die Dienstbarkeiten auch noch nach dem alten Recht einzutragen sind.
Ich habe damit irgendwie Probleme. Würdet ihr aufgrund der Mitteilung des Landkreises noch die Dienstbarkeiten eintragen?
Gruß, F.