Einladung Mitgliederversammlung in vertretungsberechtigter Zahl durch den Vorstand

  • Bei unserem Gericht taucht immer wieder folgende Frage auf:

    In vielen Vereinssatzungen ist geregelt, dass der Vorstand das zuständige Einberufungsorgan für die Einberufung zur Mitgliederversammlung ist. Hierbei genügt es, wenn die nach der Satzung vertretungsberechtigte Zahl von Vorstandsmitgliedern einlädt (vgl. Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn. 157).

    Häufig werden nun allerdings Kopien der Einladungen eingereicht, bei der lediglich eine Person die Einladung unterschrieben hat, die den Verein nicht einzeln vertreten darf.
    Es ist wohl zwar sicher richtig, dass eine Beauftragung durch die restlichen Vorstandsmitglieder möglich und zulässig ist. (Hierzu zitiert Sauter/Schweyer "BayObLG JFG 6, 230. Leider kann ich diese Entscheidung nirgendwo finden.)

    Nun stellt sich jedoch die Frage, ob diese Beauftragung aus der Einladung auch hervorgehen müsste.

    Habe diesbezüglich im Internet lediglich einen Beitrag des Rechtsanwalts Nessler http://www.rkpn.de/backup/gxwpnlt…ein-verband.pdf) gefunden. Dieser schreibt, dass aus der Einladung erkennbar sein müsste, wer der Einladende ist. Die beauftragte Person habe zum Beispiel in den Text mit aufzunehmen, dass "sie namens und im Auftrage des vertretungsberechtigten Vorstandes in den Personen X und Y zur Mitgliederversammlung einlade".


    Wie seht Ihr das?

  • Die Auffassung des Kollegen wäre nur richtig, wenn der "Ausführende" in Vollmacht handeln würde. Das sehe ich anders: beim Eintüten der Schreiben oder bei der Erteilung des Anzeigenauftrags an das gemeindliche oder - wenn vorhanden - verbandliche Mitteilungsblatt (eine sehr beliebte Art der Einladung und Bestandteil vieler Satzungen) handelt der unmittelbar Handelnde typischerweise als Bote des Einladenen. Die Einladung endet dann auch in der Regel mit den Worten "Der Vorstand". Das reicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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