Nachweis der Rechtskraft

  • Hallo Ihr!

    In der Praxis - hier Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses:

    Vorgelegt wird euch der Vollstreckungstitel im Original sowie eine Ablichtung dessen, diese versehen mit Rechtskraftbescheinigung auf Seite 1 sowie eine schriftliche Bestätigung des Prozessgerichts, dass Rechtskraft eingetreten ist.

    Würde euch das genügen oder aber besteht (auch) Ihr darauf, dass sich die Rechtskraftbescheinigung direkt auf der vollstreckbaren Ausfertigung befindet?

  • Wo sich das Rechtskraftzeugnis räumlich befindet - auf der vollstreckbaren Ausfertigung, einem extra Blatt oder sonstwo - ist egal. Aber ein Original muß es schon sein.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Super!

    Mit dem Original meinst Du aber das Rechtskraftattest an sich selbst (also den Original-Stempel), richtig? Also das sich dieser "Original-Stempel" auch auf einer Urteilsablichtung befinden kann, korrekt?

    Vielen Dank

  • Ich mach`mal hier weiter, weil die Thematik passt.
    Antag auf Pfüb, Urteil, das nach § 711 ZPO vollstreckbar ist. Zum Nachweis der Rechtskraft des Urteils legt mir der Gläubiger eine Bescheinigung des Prozessgerichts vor, die lautet: " AZ... Das Urteil ist rechtskräftig."
    Es wurde ja schon an anderer Stelle geklärt, dass das Rechtskraftzeugnis nicht auf dem Urteil angebracht werden muss (obwohl das bei mir die Problematik komplett entschärft hätte). Aber für mich steht nicht zweifelsfrei fest, welches Urteil nun rechtskräftig ist. Eine Datumsangabe hätte mir auch schon ausgereicht, aber so? Es können doch mehrere Urteile in einem Verfahren ergehen, oder?
    Der Gläubiger ist nicht meiner Ansicht und legt Rechtsmittel gegen meine Zwischenverfügung ein...

  • ich hänge mich mal dran. Habe jetzt heute ein selbständiges Rechtskraftzeugnis vom Gericht bekommen (Betreuervergütung, kann aber auch grds. anderes Urteil, KFB etc. sein) was wie ein Beschluss aufgemacht ist (statt Beschluss steht halt Rechtskraftzeugnis drauf). Volles Rubrum... Gerichtsssiegel, der Beschluss um den es geht ist mit Datum und Aktenzeichen korrekt bezeichnet.

    Rechtskraftzeugnis_schw.pdf

    hättet Ihr Probeme das anzuerkennen? Müsste ja egal sein, ob auf dem Beschluss direkt aufgebracht oder als extra Blatt nachgewiesen ist... öffentliche Urkunde mit vollem Beweiswert, oder?

  • Was ist der konkrete Hintergrund deiner Frage?

    Es ging mir um die doch eher ungewöhnliche Form des Rechtskraftzeugnisses...

    Das dachte ich mir.

    Ungewöhnlich finde ich die Form auch, zumal nicht einmal eine Verbindung mit dem Beschluss erfolgte. Zwar wurde dieser offenbar im Rechtskraftzeugnis mit Datum und Aktenzeichen erwähnt, aber (theoretisch) könnten am selben Tag im gleichen Verfahren auch zwei oder mehrere Beschlüsse ergangen sein.

    Da du gefragt hast

    Zitat

    hättet Ihr Probeme das anzuerkennen?

    , schien mir der Hintergrund deiner Frage wichtig.

  • Ein Rechtskraftzeugnis in einem gesonderten Schriftstück mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber m.E. problemlos möglich. Eine Vorschrift die regelt wo das Rechtskraftzeugnis zu stehen hat wäre mir nicht bekannt.
    Die rechtskräftige Entscheidung muss halt nur hinreichend bestimmt bezeichnet sein.


    Zwar wurde dieser offenbar im Rechtskraftzeugnis mit Datum und Aktenzeichen erwähnt, aber (theoretisch) könnten am selben Tag im gleichen Verfahren auch zwei oder mehrere Beschlüsse ergangen sein.

    Es wurde ja zudem auch noch die Art des Beschlusses benannt (Vergütungsfestsetzungsbeschluss). Sofern es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass tatsächlich am selben Tag zwei unterschiedliche Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse ergangen sind, würde ich kein Problem mit der Bestimmtheit des Rechtskraftzeugnisses haben.

    OT: Eine Vollstreckungsklausel dürfte übrigens m.E. nicht in einem gesonderten Dokument erteilt werden, da sie nach §725 ZPO dem Titel am Schluss beizufügen ist. Mithin wäre m.E. dort eine Verbindung erforderlich.

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