Hallo Ihr!
In der Praxis - hier Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses:
Vorgelegt wird euch der Vollstreckungstitel im Original sowie eine Ablichtung dessen, diese versehen mit Rechtskraftbescheinigung auf Seite 1 sowie eine schriftliche Bestätigung des Prozessgerichts, dass Rechtskraft eingetreten ist.
Würde euch das genügen oder aber besteht (auch) Ihr darauf, dass sich die Rechtskraftbescheinigung direkt auf der vollstreckbaren Ausfertigung befindet?