Ergänzung der Urkunde durch Notar

  • Die Erwerber bestellen aufgrund Belastungsvollmacht vor Eigentumsumschreibung eine Grundschuld. Alles 08/15, keine Probleme. Allerdings lautet die Vollstreckungsunterwerfung "Die Erschienenen als zukünftige Eigentümer unterwerfen sich...". Ich wies darauf hin, dass vor Eigentumsumschreibung nur die Grundschuld ohne Vollstreckungsunterwerfung eingetragen werden könne, da die entsprechende Erklärung des derzeitigen Eigentümers fehlt.

    Nun bekomme ich eine neue Ausfertigung der Urkunde, in der an dieser Stelle jetzt die Wörter "Der Eigentümer und" ergänzt sind. Daneben steht "3 Wörter ergänzt 26.07.2016" (die Urkunde selbst ist aus Juni), Unterschrift und Siegel des Notars.

    Weil ich es einfach nicht weiß und sich hier gerade so viele Notare tummeln:
    Geht das? Kann etwas so Wesentliches einfach nach Unterzeichnung der Urkunde durch den Notar ergänzt werden? Ich hätte eigentlich gedacht, dass eine weitere Vollstreckungsunterwerfungserklärung des derzeitigen Eigentümers hätte erfolgen müssen.
    Ich hoffe, hier kann mir jemand weiterhelfen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ergänzungen in dieser Art und Weise kenne ich, wenn während der Beurkundung Änderungen vorgenommen wurden.
    Nachträglich halte ich diese Variante für falsch.
    Ich würde dem Notar (unter Rücksendung der "berichtigten" Ausfertigung) schreiben, dass die vorgenommene Ergänzung keine Schreibfehlerberichtigung gem. § 44a II BeurkG darstellt und die Unterwerfung daher derzeit weiterhin nicht eingetragen werden kann. Kurze Frist zur eventuell weiteren Einreichung, sodann Eintragung (ggfs. ohne Unterwerfung).

  • § 44 a BeurkG ist keine Schreibfehlerberichtigung, das war früher mal. Die Bestimmung wurde erweitert und soll offensichtliche Unrichtigkeiten ohne neue Urkunde beheben. Ich habe noch keine Urkunde gesehen, in der nur die künftigen Eigentümer sich nach § 800 ZPO unterwerfen und nicht auch die derzeitigen. So gesehen könnte es schon eine offensichtliche Unrichtigkeit sein.

  • § 44 a BeurkG ist keine Schreibfehlerberichtigung, das war früher mal. Die Bestimmung wurde erweitert und soll offensichtliche Unrichtigkeiten ohne neue Urkunde beheben. Ich habe noch keine Urkunde gesehen, in der nur die künftigen Eigentümer sich nach § 800 ZPO unterwerfen und nicht auch die derzeitigen. So gesehen könnte es schon eine offensichtliche Unrichtigkeit sein.


    Sehe ich auch so und habe ich auch schon oft so mitgemacht. Nur der Notar und nicht das GBA weiß, was der Erschienene tatsächlich erklärt hat. Sofern er die Unterwerfung gem. § 800 ZPO tatsächlich (auch) im Namen der Verkäufer abgegeben hat und dies lediglich nicht korrekt beurkundet wurde, liegt m.E. tatsächlich eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S. d. § 44a BeurkG vor. Allerdings schreibt diese Vorschrift einen unter die zu berichtigende Urkunde oder auf ein zu verbindendes neues Blatt zu setzenden Berichtigungsvermerk vor!

  • Der Notar kann nach Anbringen des Berichtigungsvermerks an der Urschrift sogar eine neue ABSCHRIFT fertigen (keine Kopie), in der man den Schreibfehler (da in den Fließtext integriert) gar nicht mehr erkennt. Die Unterschriften im Original werden durch "gez. Unterschrift #"ersetzt.

  • Würde ich nicht akzeptieren (ist nicht offensichtlich)!
    An Uschi: Nur weil Du irgendwas noch nicht gesehen hast, ist es noch lange nicht unrichtig.

    Ich warte auf den Tag, an dem der komplette Urkundentext im Wege des § 44a BeUrkG berichtigt wird.

  • Aber muss ich das wirklich prüfen?
    Ich denke einfach, dass der Notar sich mit dem Beurkundungsgesetz besser auskennt als ich und ja letzten Endes auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Urkunde übernimmt.
    Ich habe nun eine Ausfertigung vorliegen, in der sich auch der derzeitige Eigentümer nach § 800 ZPO unterwirft...

    Und ganz so eindeutig und offensichtlich falsch ist die Vorgehensweise nach Ansicht der hier mitschreibenden Notare wohl nicht.

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  • Würde ich nicht akzeptieren (ist nicht offensichtlich)!
    An Uschi: Nur weil Du irgendwas noch nicht gesehen hast, ist es noch lange nicht unrichtig.

    Ich warte auf den Tag, an dem der komplette Urkundentext im Wege des § 44a BeUrkG berichtigt wird.

    Was will das Beurkundungsverfahren:
    der Rechtsunsichere Beteiligte erklärt dem Notar, was er will, und der Notar schreibt es in seinen Worten nieder. Wenn der Notar etwas vergisst -egal was-, das der Beteiligte gewollt hat, kann er berichtigen.

    Eine zu berichtigende Unrichtigkeit ist der sich ergebende Übte.rschied zwischen Gewolltem und Niedergeschriebenem.

  • Würde ich nicht akzeptieren (ist nicht offensichtlich)!
    An Uschi: Nur weil Du irgendwas noch nicht gesehen hast, ist es noch lange nicht unrichtig.

    Ich warte auf den Tag, an dem der komplette Urkundentext im Wege des § 44a BeUrkG berichtigt wird.

    Du scheinst nur schlechte Erfahrungen mit Notaren zu haben, ansonsten könnte ich diese Beiträge nicht verstehen.

    Aber zurück zu deinem Problem. Wenn es eine Vorschrift gibt, die den Fehler einfach beheben lässt, dann soll sie auch angewendet werden. Und da ich (noch) auf beiden Seiten stehe, kann ich auch beide Seiten verstehen. Als Grundbuchführer bin ich nicht daran interessiert, Eintragungen zu verhindern, sondern zu erledigen und wenn ich in Zweifelsfällen hierzu gute Argumente bekomme, dann nehme ich sie an und bin nicht verschnupft, dass ich keine Zwischenverfügung machen muss.;)

  • Aber zurück zu deinem Problem. Wenn es eine Vorschrift gibt, die den Fehler einfach beheben lässt, dann soll sie auch angewendet werden. Und da ich (noch) auf beiden Seiten stehe, kann ich auch beide Seiten verstehen. Als Grundbuchführer bin ich nicht daran interessiert, Eintragungen zu verhindern, sondern zu erledigen und wenn ich in Zweifelsfällen hierzu gute Argumente bekomme, dann nehme ich sie an und bin nicht verschnupft, dass ich keine Zwischenverfügung machen muss.;)

    :daumenrau

  • @Marcus: wie ist denn "offensichtlich fehlerhaft" zu definieren?

    Sollte das mit einer Vollzzgsvollmacht berichtigt werden können?

  • Das Beste ist, man macht die Fehler erst gar nicht, die man dann mit einer "Schreibfehlerberichtigung" aus der Welt schaffen möchte. Das fehlerfreie Arbeiten sollte die Regel und das fehlerhafte - natürlich nicht nur bei den Notaren - die Ausnahme sein. Aufgrund der Häufigkeit der "Schreibfehlerberichtigungen" hat man aber mitunter den Eindruck, als wenn sich dieses Regel-/Ausnahmeverhältnis umgekehrt hätte. Und dass die "Schreibfehlerberichtigung" oft dafür herhalten muss, zur Vermeidung einer Neu- oder Ergänzungsbeurkundung auch materielle Dinge "richtigzustellen", ist ja nun auch nichts Neues.

    Merke: Wer Fehler 1 nicht macht, braucht dem Grundbuchamt nicht vorzuhalten, dieses mache Fehler 2, wenn es die "Berichtigung" von Fehler 1 nicht genügen lässt.

  • Ich habe diesen Fall schon öfter gehabt, denn es ist immer eine und die selbe Bank (D** - ***** - ****).
    Ich lasse die Berichtigung nach § 44a, wenn sie richtig gemacht ist, zu.

    - entweder am Ende der Urkunde in einem besonderen Vermerk
    - oder auf einem extra Blatt, was dann aber mit der UR verbunden werden muss

    Was nicht geht, ist die Berichtigung auf einem extra Blatt und das einfach mal zum Grundbuchamt geschickt - schon oft erlebt.

    PS: Zwei erboste Notare haben bei der Bank angerufen und gefragt, weshalb der Vordruck schon so falsch übersandt wird. Antwort der Bank, es ist das Problem der Notare, welche ja beurkunden und wenn sie es nicht merken, dann Pech gehabt.

    Meine Anmerkung dazu: Vielfach dürfen die Notare die Vordrucke nicht abändern, sonst akzeptiert sie die Bank nicht (Notare im Forum werden das sicher kennen) aber so einen vorgedruckten Schrott zu übersenden. Klar, der Notar hätte es sehen müssen, aber es ist niemand fehlerfrei und man muss sich das Leben ja nicht schwerer machen als nötig. Spricht zumindest viel für diese Bank, hust.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wo ist den dann das Problem:
    wenn die Bank nur die Erklärung des künftigen Eigentümers will, dann weist das GBA den Antrag zurück und es wird nach Eigentumswechsel neu beantragt.

    Und als Notar würde ich dann eine richtig teure Nachbeurkundung berechnen. Nicht für null. Selbstverständlich erst nach Kostenübernahme durch die Bank.

  • Wo ist das Problem?

    Es fallen Kosten, Zeit und Aufwand an.
    Klar, am besten macht man keine Fehler. Ich werde bei der o.g. Bank besonders aufpassen. Aber hier kann leicht und gut vertretbar berichtigt werden. Der Notar übernimmt die Verantwortung.

    Wo ist denn hier das Problem?

  • Bei der Bank, die bewusst falsche Vordrucke verschickt und dann, wenn

    a) der Notar es merkt und den Vordruck ändert die Änderung der Vordrucks bemängelt und
    b) der Notar es nicht merkt, den Vordruck wörtlich beurkundet und das Grundbuchamt es beanstandet dem Notar den schwarzen Peter zuschiebt.

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