betriebliche Altersversorgung

  • Guten Morgen,

    mein Betreuter (Jahrgang 1957) erhält seit kurzem unbefristete Erwerbsminderungsrente. Sein früherer Arbeitsgeber hat dem Betreuer jetzt mitgeteilt, dass damit auch ein Anspruch auf Auszahlung des Invalidenkapitals aus der betriebliche Altersversorgung besteht.
    Es gibt die Möglichkeiten, entweder sofort das gesamte Kapital auszuzahlen oder Auszahlung in Raten über 5, 7 oder 10 Jahre. Bei Sofortauszahlung ist wohl für 120 Monate Krankenversicherung fällig. Lohnsteuerpflichtig sind die Einkünfte unabhängig von der gewählten Auszahlungsvariante.

    Betreuer möchte die 7-Jahres-Variante wählen und fragt an, ob er eine Genehmigung benötigt.
    Ich kenne mich mit dieser Materie leider gar nicht aus und habe zwar gesucht, aber bisher nichts zu diesem Thema gefunden.
    Die Gesamtleistung setzt sich aus einem Vorsorge- und einem Bonusplan zusammen. Es könnte sich also um eine Art Kapitallebens-/Rentenversicherung handeln, aber der Auszahlungsanspruch besteht wohl allein aufgrund des EWM-Rentenanspruchs, also ist keine Kündigung erforderlich. Es geht "nur" um die Entscheidung über die Art der Auszahlung (und Annahme des Geldes).
    Fall von §§ 1812, 1813 BGB?

  • Ich würde erst mal den AG anschreiben, damit er vorrechnet was bei welcher Variante raus kommt und dann würde ich mich mit dem behandelnden Arzt des Betreuten kurz schließen, wie hoch denn seine Lebenserwartung ist. Auch wenn er erst 57 Baujahr ist, heißt das nicht dass er die 7 Jahre durchhält. Na und ganz unerheblich ist auch nicht, ob der Betreute jetzt schon vermögend ist oder nicht und ob die öffentliche Hand kommt und eh alles wegnimmt. Da wähl ich doch für meinen Betreuten die günstigste Variante. Ist eigentlich Sache des Betreuers diese Überlegungen anzustellen und bei Gericht einzureichen. Dann wäre ich bei 1812 BGB - Forderungen jeder Art....sagt der Palandt, es sei denn 1813 Nr. 2 greift.
    Wenn ich richtig verstanden habe ist es eine Art betriebliche Leistung zu der es wahrscheinlich einen Vertrag oder Vereinbarung gibt aus der heraus unter bestimmten Umständen Leistungen durch den AG, bzw. dessen Versicherung zu erbringen sind.

  • dann würde ich mich mit dem behandelnden Arzt des Betreuten kurz schließen, wie hoch denn seine Lebenserwartung ist. Auch wenn er erst 57 Baujahr ist, heißt das nicht dass er die 7 Jahre durchhält.

    Vor dem Kurzschluss braucht man dann doch aber erst einmal eine Schweigepflichtsentbindung, die sich auch ausdrücklich auf Nachfragen zur Lebenserwartung erstreckt, oder?

  • dann würde ich mich mit dem behandelnden Arzt des Betreuten kurz schließen, wie hoch denn seine Lebenserwartung ist. Auch wenn er erst 57 Baujahr ist, heißt das nicht dass er die 7 Jahre durchhält.

    Vor dem Kurzschluss braucht man dann doch aber erst einmal eine Schweigepflichtsentbindung, die sich auch ausdrücklich auf Nachfragen zur Lebenserwartung erstreckt, oder?


    Sinnvollerweise sollte das schon der Betreuer machen, benötigt er ja auch für seine Entscheidung, welche Variante gewählt werden sollte.

  • Einen Plan über die jew. Höhe der monatlichen Auszahlungen bei den verschiedenen Laufzeitvarianten habe ich vorliegen. Der Betreuer hat zur Begründung der 7-Jahresvariante vorgetragen, dass der Betreute dann solange zusammen mit EM-Rente (Höhe mir derzeit nicht bekannt) keine Sozialhilfe benötigt.
    Ich bin inzwischen in der Kommentierung (Erman + Palandt) zu § 1813 Nr. 4 BGB auf Folgendes gestoßen "Nachdem für den laufenden Unterhalt bestimmte Bezüge in erster Linie aus Versorgungsanrechten fließen, können auch Rentenbezüge unter Nr 4 gefasst werden, denn auch bei ihnen fließen laufende Zahlungen aus einem Stammrecht" und hatte mich schon gefreut ...
    Im Staudinger wird dies auch so gesehen, allerdings nur bezogen auf Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
    Und aus dem MüKo: "Für monatliche Zahlungen aus einer Rente gilt: Zwar lässt sich ein kapitalisierter Rentenwert ermitteln, der die 3000-Euro-Grenze weit übersteigen kann, doch richtet sich auf diese Kapitalsumme kein Anspruch des Rentenbeziehers; für diesen entstehen vielmehr sukzessiv fällige Ansprüche auf den jeweiligen Monatsbetrag der Rente, den der Vormund genehmigungsfrei annehmen kann, wenn er 3000 Euro nicht überschreitet. Ob auch Rentenzahlungen der Sozialversicherung als Nutzungen (wovon?) anzusehen und nach Abs. 1 Nr. 4 ohne Limit vom Genehmigungserfordernis freizustellen sind, ist – unbeschadet ihrer sozialrechtlichen Einordnung – nach dem Regelungszweck des Abs. 1 Nr. 2 zweifelhaft.

    Was denn nun ...

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