Adhäsionsverfahren und Beiordnung

  • Ich bin mir unsicher:
    In dem mir vorliegenden Verfahren wurde eine Anwältin dem Beschuldigten beigeordnet. Im Hauptverhandlungstermin beantragt sie, auch für das Adhäsionsverfahren beigeordnet zu werden. Dieser Antrag wurde durch Beschluss abgelehnt, u.a. weil auch die Beiordnung auf der Gegenseite abgelehnt wurde und die Sache einfach sei. In der Hauptverhandlung wurde danach in der Adhäsionssache ein Vergleich geschlossen. Mit Vergütungsantrag beantragt jetzt die Pflichtverteidigerin ihr die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu vergüten. Sie beruft sich dabei auf die Entscheidung "meines" OLG Rostock aus dem Jahre 2011, dass die Beiordnung in der Hauptsache die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren umfasst. Nach der Kommentierung im Meyer-Goßner zu § 140 StPO ist diese Auffassung allerdings streitig. Nach 2011 sind diverse Entscheidungen von anderen OLG ergangen, die gegenteiliger Auffassung sind. Der BGH hat sich noch nicht geäußert.
    Ich bin geneigt. die Festsetzung trotz Entscheidung des OLG Rostock abzulehnen, da das Gericht hier im Einzelnen geprüft hat und danach abgelehnt hat.
    Ist jemand gegenteiliger Meinung? Meine Bezi ist in Urlaub.

  • Der BGH wird in der Sache (Pflichtverteidiger) auch niemals entscheiden, da er nicht angerufen werden kann bzw. es der Instanzenzug nicht vorsieht.
    Die überwiegende Rspr. sieht es anders als dein OLG und verlangt eine ausdrückliche, weitere Beiordnung. In meinen Augen die einzig richtige Ansicht, was die Rechtsanwälte natürlich meist anders sehen (wollen/müssen). Vor ein paar Jahren hab ich mir mal die Mühe gemacht, und die OLG´s rausgesucht, die meine Auffassung stützen. Sind teilweise wirklich gut begründete Entscheidungen dabei; viel Spaß....
    OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2007, Az. 2 Ws 143/07; OLG Jena, Beschluss vom 14.04.2008, Az. 1 Ws 51/08; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.2008, Az. 1 Ws 576/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.2010, Az. 1 Ws 178/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2008, Az. 1 Ws 142/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 3 Ws 73/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2009, Az. 1 Ws 38/09; KG Berlin, Beschluss vom 24.06.2010, Az. 1 Ws 22/09; OLG München, Beschluss vom 26.11.2001, Az. 2 Ws 1340/01; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.09.2006, Az. 1 Ws 347/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2012, Az. III-1 Ws 84/12; OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2012, Az. III-3 Ws 139/12, OLG FFM, Beschluss vom 07.02.2013, 2 Ws 3/13

  • Na ja, ob die Auffassung der OLG richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Es gibt genauso gut begründete Entscheidungen zur Gegenansicht, finden Sie zum teil auf meine HP bei der Nr. 4143 VV RVG.

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