Verfahrenspfleger für Vergütungsanträge ab.1.7...noch nötig?

  • Hallo,

    ich bin bisher als Verfahrenspflegerin in Vergütungssachen bei Betreuungen tätig gewesen und dachte mit dem neuen Gesetz und den Pauschalbeträgen wird dies hinfällig. Dem ist aber nicht so, ich bekomme weiterhin die Verfahren mit den Vergütungsanträgen zur Stellungnahme zugeleitet und frage mich eigentlich..warum? Es ist irgendwie seltsam zu solchen Anträgen Stellung zu nehmen in denen ein Pauschbetrag beantragt wird.

    Wie handhaben das andere Gerichte? Setzt ihr für Vergütungsanträge Verfahrenspfleger ein und mit welcher Begründung falls ja/nein.

    Vielen Dank, herzliche Grüße

    Mia

  • Hallo Mia,
    über dieses Problem habe ich mir auch schon Gedanken gemacht und bin zu dem Schluss gekommen, keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, sondern quasi "Kraft meiner Wassersuppe" den Beschluß zu fassen. Ebenfalls ist die persönliche Anhörung entbehrlich, da die Höhe der Pauschale gesetzlich geregelt ist. Diese Begründung schreibe ich ebenfalls kurz in den Festsetzungsbeschluss rein, damit sich von den Beteiligten niemand wundert.
    Mich würde ebenfalls interessieren, wie andere Gerichte dies handhaben, da ich als "Alleinunterhalter" niemanden zum diskutieren habe.

    Mia, wie kommst Du als Rechtspflegerin dazu als Verfahrenspflegerin zu fungieren?

  • Hallo,

    auch ich setze grundsätzlich keine Verfahrenspfleger mehr ein, da diese Kosten vermeidbar sind.

    Etwas anderes gilt natürlich, wenn über die Form des gewöhnlichen Aufenthalts Ungewissheit besteht. Die Pauschale wurde zum Beispiel für einen sonstigen Aufenthalt beantragt, es könnte aber auch eine Heimunterbringung in Fage kommen.

    Manfred

  • Zitat von Anja


    Mia, wie kommst Du als Rechtspflegerin dazu als Verfahrenspflegerin zu fungieren?

    Hallo Anja,

    am Amtsgericht München gibt es seit längerer Zeit Vefahrenspfleger für Stellungnahmen zur Vergütung in Betreuungs- und Nachlaßsachen. Ich mache das seit der Zeit als ich im Erziehungsurlaub war und habe es beibehalten. Als Rechtspflegerin arbeite ich an einem anderen Gericht in zwei unterschiedlichen Abteilungen (Zwangsvollstreckung und Vereinssachen).

    Viele Grüße
    mia

  • Servus Kollegen !

    also zum thema verfahrenspfleger von meiner seite folgendes:

    die anhörung des betreuten zur vergütung ist weiterhin gesetzlich vorgeschrieben. kann der betreute nicht angehört werden, so ist ihm grds. ein verfahrenspfleger zu bestellen.
    dies gilt aber nach einer entscheidung des BayOLG u.U. nicht, wenn "ein interesse des betroffenen hieran offensichtlich nicht besteht" (3 ZBR 043/04).

    also ich handhabe das so: ich schicke jedem betreuten (egal ob anhörungsfähig oder nicht) den vergütungsantrag zur stellungnahme. dann setzte ich fest wie ich halt so meine und schicke den beschluß formlos an den betreuten.

    wenn sich dessen spätere erben wirklich in sagen wir fünf jahren beschweren wollten, dann können sie das noch tun, weil mangels nachgewiesener zustellung die frist für die sofort. beschwerde/erinnerung immer noch läuft.

    is zwar rechtlich net ganz sauber, allerdings halte ich das für ne pragmatische lösung, bei der eigentlich kein schaden entstehen kann.

    um allen formvorschriften zu genügen müßte man aber wie gesagt immer noch verfahrenspfleger bestellen, weil ja z.B. die stundensatzhöhe beanstandet werden könnte. oder die frage der heimunterbringung etc.

  • Mal ne kleine Zwischenbemerkung:

    Die Pflegervergütung ist aus der Staatskasse zu zahlen. Ob und in welcher Höhe hierbei auf den Betreuten zurückgegriffen werden kann, ist doch ne andere Angelegenheit.

    Ich höre doch auch nicht bei ner PKH-Vergütungsfestsetzung die Gegenseite an, auch wenn es einen Übergang auf die Staatskasse gibt. Also wo steht explizit, dass der Betreute zur Verfahrenspflegervergütung angehört werden muss?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Eine Anhörung zur Verfahrenspflegervergütung muss nicht erfolgen. Wenn aber die Kosten im Wege des Rückgriffs aus dem Vermögen d. Betreuten / Nachlasses wieder eingezogen werden sollen, muss d. Betreuten / Erben Gelegenheit gegeben werden, auch zur Höhe des Rückgriffs und damit zur Erstattungsfähigkeit der Verfahrenspflegervergütung Stellung zu nehmen. Damit schließt sich der Kreis.

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