Kann die gesetzliche EF noch ausgeschlagen werden?

  • Ich finde keinen Ansatz, und benötige einen Denkanstoß:

    Erbfall war 2014, es gibt Kinder, die damals nicht ausgeschlagen haben.
    Es gab Hinweise auf ein Testament, welches damals nicht abgegeben wurde, trotz Mahnungen.

    Gläubigeranfragen wurden in der Zwischenzeit in der Weise beantwortet, dass sich nach Aktenlage die Kinder in Erbenstellung befinden.

    Vor kurzem wurde auf einmal ein TES abgegeben, die Berufung erfolgte auf Grund dieses TES.

    Nun wollen die Kinder ausschlagen und zwar aus allen Berufungsgründen.

    Geht das denn überhaupt noch? Testamentarische EF ja aber die gesetzliche??

    Einmal editiert, zuletzt von Max (1. August 2016 um 09:53)

  • Insbesondere geht es mir darum, ob derjenige, der die Urkunde bewusst unterdrückt hat noch wirksam ausschlagen kann.
    Es ist davon auszugehen, dass in der Zwischenzeit auch alles geregelt wurde, also im Zweifel über den Nachlass verfügt wurde.

  • Die Ausschlagung der testamentarischen Erbfolge dürfte noch möglich sein, da die Frist erst mit der gerichtlichen Bekanntgabe der Verfügung läuft (vgl. § 1944 II BGB).

    Erst wenn die testamentarischen Erben (= die tatsächlichen Erben) die Erbschaft ausgeschlagen haben, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Problem ist nun, ob die Erben bislang schon davon ausgingen, gesetzliche Erben zu sein und eben nicht ausgeschlagen hatten....jetzt aber nach dem Auffinden des Testaments in welchem sie berufen sind ausschlagen.

    Ich sage mal so: Wenn die Erben so begründen, dass Sie immer dachten, es gäbe ein Testament und sie deswegen nicht als gesetzliche Erben in Betracht kommen, dann können sie noch ausschlagen, weil sie vom wahren Grund der Berufung bis zur Ausschlagung der testamentarischen Erben keine Kenntnis hatten und deswegen die Frist im Sinne von § 1944 II nicht zu laufen begonnen hatte.

    Ich würde daher sagen, dass die Erben ausschlagen und hilfsweise die ggf. erfolgte Annahme anfechten sollen, weil diese dachten, sie wären nicht Erben weil es ein Testament gibt bzw. man immer davon ausging dass es ein Testament gibt und sich diese Annahme nun ja bestätigt hat.

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  • Das TES war aber mit Sicherheit zwei von 5 Kindern bekannt, Nr. 1 der es in Besitz hatte und Nr. 2 die es hier angezeigt hat, dass es existent ist bei Nr. 1, die gehören auch zum Kreis der test. Erben.
    Bei den anderen drei wissen wir es noch nicht, wobei zwei als test. Erben ausgeschlossen wurden.

    Fakt ist, dass erst reagiert wurde als Gläubigeranfragen kamen.

    Die Erklärungen aufnehmen mit Anfechtung etc. ist schon klar. Aber hier kommt ein ES Antrag eines Gläubigers und dann spätestens steht die Frage der Wirksamkeit erneut im Raum.
    Für Nr. 1 sehe ich derzeit keine Möglichkeit nicht Erbe zu sein.

  • Die Ausschlagungsfrist der gewillkürten Erbfolge läuft - wie schon oben bemerkt, erst mit Bekanntgabe durch das Gericht und diese kann logisch nicht vor der Eröffnung erfolgt sein.
    Laut Münchner Kommentar RZ 5 zu § 1948 BGB läuft dann für die gesetzliche Erbfolge eine neue Ausschlagungsfrist. Alles andere wäre ja auch merkwürdig: Faktisch würde man einem testamentarischen Erben, der nach Ausschlagung gesetzlicher Erbe werden würde, die Anfechtungsfrist verkürzen.

  • Mit den test. Erben hab ich auch kein Problem, ich meine, nur als gesetzlicher Erbe kann er nicht mehr ausschlagen, max. anfechten und da fällt mir eben kein Anfechtungsgrund ein.


    Die Ausschlagungsfrist ist eine einheitliche Frist. Sie läuft nicht als zwei Fristen für "testamentarische Erbfolge" und "gesetzliche Erbfolge", sondern nur einheitlich ab Kenntnis oder - bei Vorliegen einer VvTw - nach § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Ausschlagungsfrist der gewillkürten Erbfolge läuft - wie schon oben bemerkt, erst mit Bekanntgabe durch das Gericht und diese kann logisch nicht vor der Eröffnung erfolgt sein.
    Laut Münchner Kommentar RZ 5 zu § 1948 BGB läuft dann für die gesetzliche Erbfolge eine neue Ausschlagungsfrist. Alles andere wäre ja auch merkwürdig: Faktisch würde man einem testamentarischen Erben, der nach Ausschlagung gesetzlicher Erbe werden würde, die Anfechtungsfrist verkürzen.


    Spielt hier letztlich wohl keine Rolle, da lt. Sachverhalt aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen werden soll.

  • Ich weiß das aber ich glaube ich kann mich nicht richtig ausdrücken oder bin grad zu emotional.

    Das TES war dem Kd.1 inhaltlich bekannt, ob die anderen Kinder von der Existenz überhaupt wussten weiß ich (noch) nicht.
    Kd2 hat duch Zufall von der Existenz erfahren, weil ein Gläubiger an sie herangetreten ist, sie Kd. 1 zu Rede gestellt hat und das lange nach dem Erbfall.

    Kd 1 hat sowohl gegenüber dem Bestatter, als auch gegenüber dem Gericht das TES wissentlich verschwiegen. Hat sich sogar mahnen lassen und erst bei Androhung der Konsequenzen das TES eingereicht.

    Und nun die Überlegungen:
    1)Die, die nichts von dem TES wussten und annehmen mussten, dass sie gesetzliche Erben sind, hatten 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall. Da kam nichts.
    Dann kamen die Gläubiger und dann erst die Offenbarung, dass es ein TES gibt.
    Nun wollen sie ausschlagen und zwar aus allen Berufungsgründen...

    (Ist wohl nichts mehr zu holen und das Testament bietet die Möglichkeit da raus zu kommen???)

    Warum sollten diese Erben besser gestellt werden als der Rest der gesetzlichen Erben, die einfach sich um nichts gekümmert haben.


    2) Zwei der fünf Kinder sind im Testament vom Erbe ausgeschlossen, wenn die berufenen Erben ausschlagen gilt wieder gesetzliche EF. Nachdem bisher Gesagten lief für die auch keine Frist. Die beiden haben also auch Glück, dass das liebe Brüderchen erst mal klar Schiff gemacht hat, alles verteilt und geregelt ist und nun wenn die Gläubiger kommen...

    3) Kd 1 hat den ganzen Mist verzapft, ist als test. Erbe berufen und hatte wahrscheinlich als einziges Kd von Beginn an Kenntnis von dem TES. Der könnte tatsächlich sagen, ich schlage aus allen Gründen aus, bin ja nicht berufen worden und als gesetzlicher Erbe musste ich bis dato nicht handel? - so wie Tom es wohl meinte?

    Im Zweifel kommt er davon und die anderen müssen dann schauen und ggf. über Schadenersatzklagen Kd 1 zu Rechenschaft ziehen??

  • Die Ausschlagungsfrist der gewillkürten Erbfolge läuft - wie schon oben bemerkt, erst mit Bekanntgabe durch das Gericht und diese kann logisch nicht vor der Eröffnung erfolgt sein.
    Laut Münchner Kommentar RZ 5 zu § 1948 BGB läuft dann für die gesetzliche Erbfolge eine neue Ausschlagungsfrist. Alles andere wäre ja auch merkwürdig: Faktisch würde man einem testamentarischen Erben, der nach Ausschlagung gesetzlicher Erbe werden würde, die Anfechtungsfrist verkürzen.


    Spielt hier letztlich wohl keine Rolle, da lt. Sachverhalt aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen werden soll.

    Spielt schon eine Rolle. Wenn ich als gewillkürter Erbe ausschlagen kann und dann eine neue Frist läuft kann ich gleich auch als gesetzlicher Erbe, also aus allen Berufungsgründen ausschlagen.

    Max: Habe anscheinend gerade einen Knoten im Hirn, aber ich kann das nicht so ganz nachvollziehen:

    Du bist also der Meinung:

    Die vom Testament wussten, für die läuft die Ausschlagungsfrist erst ab Mitteilung des Testaments durch das Gericht. Die können also noch aus allen Gründen ausschlagen.

    Die vom Testament nichts wussten, aber die im Testament ausgeschlossen sind, für die läuft die Ausschlagungsfrist erst nach Ausschlagung der testamentarischen Erben.

    Die vom Testament nichts wussten, die aber im Testament bedacht sind, können zwar als testamentarische Erben ausschlagen, aber nicht mehr als gesetzliche, da sie meinten gesetzliche Erben zu sein.

    (Erinnert mich an Kentucky Fried Movie: Die die nicht wissen wo sie sind und es auch nicht wissen wollen...:D)

    Sollte dem so sein, würde ich diese Meinung noch einmal überdenken, da Du ja selbst sagst, dass das merkwürdige Ergebnisse zeitigt.

    Es kann doch nicht sein, dass die Ausschlagungsfrist von jemandem, der erst durch eine Ausschlagung zum Erben wird, schon vor dieser Ausschlagung zu laufen beginnt. Das muss auch für den Berufungsgrund gelten, d.h., wenn jemand erst durch die Ausschlagung des ersten Berufungsgrundes zum Erben aus dem zweiten Berufungsgrund wird, kann die Ausschlagungsfrist des zweiten Berufungsgrundes nicht vor der Ausschlagung wegen des ersten Berufugungsgrundes beginnen.

    Es mag Dich zwar ärgern, dass das Testament erst später abgeliefert wurde, aber m.E. ist die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen.
    Ob einer der Erben die Erbschaft schon durch Verfügungen über den Nachlass angenommen hat, steht auf einem anderen Blatt. Dann nützt ihm die Frist natürlich nichts mehr...

  • Ja mich ärgert das Ergebnis, nicht weil später abgegen, dass passiert ja häufiger. Der Vorsatz ist ärgerlich und mich hat TLs erste Antwort verwirrt.

    Ich warte erst mal ab, was Kd1 nun macht, dessen Frist nach der Eröffnung und Berufung zum test. Erben läuft noch.

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