Einsicht durch Erben in den Handakten des Nachlasspflegers

  • Hallo Ihr Lieben,
    ich habe folgenden Fall:

    Die über Jahre andauernde Nachlasspflegschaft konnte nun endlich aufgehoben und ein Erbschein erteilt werden. Jetzt geht es um die Schlussvergütung. Die durch RA vertretenen Erben wollen aufgrund des Vergütungsantrages Einsicht in die Handakte des Nachlasspflegers. Diese besteht aus 5 Ordnern.

    Der Nachlasspfleger hat die HA zur Einsichtnahme hier eingereicht. Nunmehr teilt der RA der Erben mit, dass er eine Übersendung der HA des Pflegers in seine Kanzleiräume wünscht - hilfsweise eine vollständige Kopie übersandt haben :eek: - . Ich wollte ihm Einsicht auf der GS gewähren :gruebel:.

    Ich bin der Auffassung, dass die HA des Pflegers nicht durch die Gegend schicken kann, schließlich ist das seine Akte. Wie seht ihr das?

    Vielen Dank

  • Die Handakten des NLP sind nicht Bestandteil der gerichtlichen Nachlassakte. Sie ist bis auf die Unterlagen, die den Erben gehören (z.B. Versicherungsscheine, KFZ-Brief, Urkunden) Eigentum des Nachlasspflegers. Der Erbe hat weder ein Recht auf Herausgabe der Akte noch auf Einsicht. Ebenso das NLG.

    Insofern muss vor der Gewährung der Einsichtnahme ohnehin das Einverständnis des NLP eingeholt werden.

    Die Versendung der HA über das NLG an einen Dritten ist m.E. nicht möglich. Allerhöchstens würde ich die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle genehmigen bzw. darauf hinweisen, dass die Höhe des Zeitaufwandes nicht belegt sondern nur für das Gericht nachvollziehbar dargelegt werden muss. Das bedeutet eben gerade nicht, das der NLP seine Akten zum Vergütungsantrag vorlegen muss. Diese in Berlin übliche Unsitte ist ohne Rechtsgrund. Eine einfache Auflistung der Zeiten und den dazugehörigen Tätigkeiten reicht für die zur Festsetzung notwendige Plausibilitätsprüfung aus.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • ...
    Insofern muss vor der Gewährung der Einsichtnahme ohnehin das Einverständnis des NLP eingeholt werden.

    ...

    Dieses liegt hier m.E. bereits vor("Der Nachlasspfleger hat die HA zur Einsichtnahme hier eingereicht."),
    Allerdings ist damit für mich nur die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle abgedeckt. Wenn Der RA die Handakte des Pflegers in seine Kanzlei übersandt haben möchte, soll er ein gesondertes ausdrückliches Einverständnis des Pflegers hierzu vorlegen.

  • Zur Einsichtnahme beim Gericht - weil die Berliner das wollen, um die Vergütungsanträge zu prüfen. Ich glaube nicht, dass er die Akte zur Einsichtnahme für die Erben an das NLG geschickt hat.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zur Einsichtnahme beim Gericht - weil die Berliner das wollen, um die Vergütungsanträge zu prüfen. ...

    Das wusste ich nicht... Wir wollen so etwas nicht.

    By the way: Bestellen die Berliner dann außerdem einen Verfahrenspfleger für das Vergütungsfestsetzungsverfahren ? Kriecht der dann auch durch die Handakten des Nachlasspflegers ?

  • Zur Einsichtnahme beim Gericht - weil die Berliner das wollen, um die Vergütungsanträge zu prüfen. ...

    Das wusste ich nicht... Wir wollen so etwas nicht.

    By the way: Bestellen die Berliner dann außerdem einen Verfahrenspfleger für das Vergütungsfestsetzungsverfahren ? Kriecht der dann auch durch die Handakten des Nachlasspflegers ?


    Die Bestellung eines Verfahrenspflegers sollte nicht nur in Berlin erfolgen, https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…rfahrenspfleger

    Die Einsichtnahme in die Handakte ist natürlich wieder eine andere Geschichte.

  • Zur Einsichtnahme beim Gericht - weil die Berliner das wollen, um die Vergütungsanträge zu prüfen. ...

    Das wusste ich nicht... Wir wollen so etwas nicht.

    By the way: Bestellen die Berliner dann außerdem einen Verfahrenspfleger für das Vergütungsfestsetzungsverfahren ? Kriecht der dann auch durch die Handakten des Nachlasspflegers ?

    Wenn die Erben bekannt sind, bestellen noch nicht einmal die Berliner einen Verfahrensfleger, das geht ja auch dann nicht. Die Vergütungsverfahrenspfleger "kriechen" dann auch durch die Akten des Nachlasspflegers, benötigen dafür sehr viel Zeit. Die Nachlassgerichte händigen dem Verfahrenspfleger wie selbstverständlich die Akten des Nachlasspflegers aus.

  • Und was sagst du zur "Berliner Praxis"?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • In Berlin tut man manches, was nicht in Ordnung ist und man unterlässt dafür manches, was notwendig wäre. Vielleicht ist man in dem Irrtum befangen, dass sich das wechselseitig ausgleicht.

    Die Handakte des Nachlasspflegers geht das Nachlassgericht und die Erben nichts an. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

  • Die Frage ist, was zur Plausibilitätsprüfung genügt, da gibt es wohl untersch. Ansichten, vgl. LG Berlin, 87 T 271/07, 87 T 286/08, 87 T 124/09. Legt der NLP vor, was er nicht muss, muss auch den Erben die AE bewilligt werden, sonst darf das NLG die Handakte nicht berücksichtigen.


    LG Berlin, Beschluss vom 06.08.2010, Az. 87 T 271/07, FamRZ 2011, 230:


    :gruebel: Ist doch die gleiche Entscheidung, wie von Wobder genannt.

  • Die Frage ist, was zur Plausibilitätsprüfung genügt, da gibt es wohl untersch. Ansichten, vgl. LG Berlin, 87 T 271/07, 87 T 286/08, 87 T 124/09. Legt der NLP vor, was er nicht muss, muss auch den Erben die AE bewilligt werden, sonst darf das NLG die Handakte nicht berücksichtigen.


    LG Berlin, Beschluss vom 06.08.2010, Az. 87 T 271/07, FamRZ 2011, 230:


    :gruebel: Ist doch die gleiche Entscheidung, wie von Wobder genannt.

    natürlich ist sie das, habe aber eine FUNDSTELLE angegeben.

  • Nein, hier wird das Nachlassgericht quasi lediglich als Bote zum Zweck der Einsicht in Anspruch genommen. Zum Bestandteil der Nachlassakte wird die Handakte des Pflegers dadurch nicht. Und selbst wenn sie dessen Bestandteil wäre, bliebe immer noch die Frage, ob für Einsichtnehmende auch insoweit in Einsichtsrecht besteht.

  • Stimmt.

    Aber wer braucht noch Fundstellen, wenn man als Benutzer eines der großen elektronischen Dienstleister und/oder sogar über opensource mit dem Az und Gericht auch fündig wird?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    da bin ich aber ziemlich altmodisch, ich möchte in einem Kommentar u.ä. eine (überprüfbare) Fundstelle sehen und habe nicht die geringste Lust mich deshalb auch noch mit Datenbankrecherchen zu befassen

  • Völlig zutreffend.

    Und die Zitiererei "nach juris" hängt mir ohnehin schon lange zum Halse heraus.

    Wie kommt man zu der Annahme, dass jeder einen Zugang zu juris besitzt? Und selbst wenn ihn jeder besäße, entbindet dies nicht vom Gebrauch einer vernünftigen Zitierweise.

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