Genehmigung Prämien Haftpflichtversicherung f. Gläubigerausschuss

  • Guten Morgen,

    ich habe vom Insolvenzverwalter einen Antrag auf "Genehmigung Prämien Haftpflichtversicherung für Gläubigerausschuss" vorliegen.
    Der Gläubigerausschuss hat sich in der ersten Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses für eine Versicherung entschieden, welche bei einer Deckungssummer von 250.000,00 € eine Jahresprämie von 450,00 € erhält.

    Diese Prämie soll nun in Höhe von 450,00 € aus der Insolvenzmasse geleistet werden.

    Was muss ich bei der Entscheidung beachten?

    Das die Zahlung aus der Masse möglich ist, habe ich schon rausgefunden (Kommentierung zu § 18 InsVV), aber die genauen Voraussetzungen bzw. das Verfahren sind mir leider noch nicht ganz klar.


    Die Insolvenzmasse beträgt 160.000,00 €, die Verfahrenskosten auf ca. 54.000,00 €. IN-Verfahren; Schwierigkeit wegen Arztpraxis -> Veräußerung.


    Danke im Voraus für Eure Hilfe!! :)

  • Da gibt es m.E. keine weiteren Voraussetzungen, da es die Mindestsumme bei den mir bekannten Vermögensschaden-HP ist. Ein Beschluss genügt ... "Dem IV wird gestattet, die Zahlung in Höhe von 450 EUR für die Versicherung des Gläubigerausschusses aus der Insolvenymasse zu leisten. Es wird um Vorlage der Versicherungspolice gebeten und darauf hingewiesen, dass die Höhe des Versicherungsschutzes jeweils rechtzeitig vor den Kündigungszeitpunkten zu überprüfen ist."

  • Bei so einem Mammutverfahren einen Gläubigerausschuss und sogar mit Haftpflicht. Stellt sich die Frage der Angemessenheit, Amberger, InsVV § 18, Rn. 3? Aber nun gut.

    Wenn schon, würde ich die Beschlussfassung etwas dezidierter machen:

    Haftpflichtversicherungsprämie vorab als Auslagenvorschuss gem. § 18 InsVV des Gläubigerausschusses darf vorab aus der Insolvenzmasse beglichen werden. Das lässt sich dann auch schöner verbuchen.

    Das bedeutet allerdings, dass die Gläubigerausschussmitglieder am Ende auch einen schönen und vollständigen Vergütungsantrag schreiben müssen.

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    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (4. August 2016 um 10:03) aus folgendem Grund: e zuviel und g zuwenig

  • Und dann könnte man noch einen Blick auf folgendes werfen:

    Die Haftpflicht kostet ja jedes Jahr. Und sollte das Verfahren irgendwann mal ins Dümpeln kommen, weil ein einziger Prozess noch ein paar Jahre dauern wird, sollte man mal prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Versicherung noch erforderlich ist. Hatte hier mal ein Verfahren, in dem wegen des anfangs tatsächlich hohen Haftungsrisikos eine Haftpflicht für ein par Mio. Euro aus der Masse bezahlt wurde. So ca. ab Jahr 5 beschränkte sich das Haftungsrisiko so etwa auf 150.000,- Euro. Gleichwohl blieb die Haftpflicht iin gleicher Höhe über mehrere weitere Jahre aufrecht erhalten und hat sanft an der Masse genuckelt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Und dann könnte man noch einen Blick auf folgendes werfen:

    Die Haftpflicht kostet ja jedes Jahr. Und sollte das Verfahren irgendwann mal ins Dümpeln kommen, weil ein einziger Prozess noch ein paar Jahre dauern wird, sollte man mal prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Versicherung noch erforderlich ist. Hatte hier mal ein Verfahren, in dem wegen des anfangs tatsächlich hohen Haftungsrisikos eine Haftpflicht für ein par Mio. Euro aus der Masse bezahlt wurde. So ca. ab Jahr 5 beschränkte sich das Haftungsrisiko so etwa auf 150.000,- Euro. Gleichwohl blieb die Haftpflicht iin gleicher Höhe über mehrere weitere Jahre aufrecht erhalten und hat sanft an der Masse genuckelt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ein wichtiger Hinweis ! Wird manchmal einfach vergessen, weshalb die Zwischenberichte (sofern diese zu erstatten sind) stets auch hinsichtlich solcher Positionen zu betrachten sind.
    Was ich mich nur grad frage: welche Rechtsgrundlage liegt dem Ansinnen des Insolvenzverwalters zugrunde :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Was ich mich nur grad frage: welche Rechtsgrundlage liegt dem Ansinnen des Insolvenzverwalters zugrunde :D

    § 1: Das haben wir schon immer so gemacht :)

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Und dann könnte man noch einen Blick auf folgendes werfen: Die Haftpflicht kostet ja jedes Jahr. Und sollte das Verfahren irgendwann mal ins Dümpeln kommen, weil ein einziger Prozess noch ein paar Jahre dauern wird, sollte man mal prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Versicherung noch erforderlich ist. Hatte hier mal ein Verfahren, in dem wegen des anfangs tatsächlich hohen Haftungsrisikos eine Haftpflicht für ein par Mio. Euro aus der Masse bezahlt wurde. So ca. ab Jahr 5 beschränkte sich das Haftungsrisiko so etwa auf 150.000,- Euro. Gleichwohl blieb die Haftpflicht iin gleicher Höhe über mehrere weitere Jahre aufrecht erhalten und hat sanft an der Masse genuckelt. Mit freundlichen Grüßen AndreasH



    Der süße Tiefschlaf des Verwalters könnte unsanft mit der Geltendmachung eines Masseschadens für die unnötig hohe Versicherungsprämie beendet werden.

  • Absolut richtig - nur: "Wo kein Kläger, da kein Richter" gilt eben auch im Insolvenzrecht, in der Variation "Wo weder Aufsicht noch ein Gläubiger, da keine Geltendmachung des Haftungsanspruchs"

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nein, mE ist das nicht so. Die Prämienzahlungen sind keine Masseverbindlichkeiten, sondern Verfahrenskosten, nämlich Auslagenvorschuss für den GA.

    Eine Festsetzung von Vergütung und Auslagen erfolgt aber erst zum Ende. Entsprechend könnte weniger festgesetzt werden als vorher "entnommen", mit der Konsequenz der Erstattung des GA an die Masse.

    Aber waren die oben angesprochenen 450 EUR nicht lediglich die Mindestgebühr?

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  • Absolut richtig - nur: "Wo kein Kläger, da kein Richter" gilt eben auch im Insolvenzrecht, in der Variation "Wo weder Aufsicht noch ein Gläubiger, da keine Geltendmachung des Haftungsanspruchs"

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nein, mE ist das nicht so. Die Prämienzahlungen sind keine Masseverbindlichkeiten, sondern Verfahrenskosten, nämlich Auslagenvorschuss für den GA.

    Eine Festsetzung von Vergütung und Auslagen erfolgt aber erst zum Ende. Entsprechend könnte weniger festgesetzt werden als vorher "entnommen", mit der Konsequenz der Erstattung des GA an die Masse.

    Aber waren die oben angesprochenen 450 EUR nicht lediglich die Mindestgebühr?


    a) Oben ging es nur um die 450.- Euro, da hast Du recht. In meinem Beispiel ging es um mehr, und darauf bezog sich Hasso, dem ich dann wieder geantwortet habe.

    b) Wenn der Rechtspfleger (der mit oben "Aufsicht" gemeint war) bei der Schlussrechnungsprüfung nichts macht, weil er ja zuvor die Entnahme für die Versicherung gebilligt hatte, dann kommt auch nichts dabei rum für die Masse. Daher halte ich meinen Satz weiter für zutreffend.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • hm, also ohne jetzt Kommentarliteratur zu diesem Thema studiert zu haben:

    die verfahrensspezifische Versicherung des Insolvenzverwalters ist - m.E. dogmatisch falsch, aber sehr praktisch - als Auslagenersatz nach § 4 InsVV eingeordnet - hierrzu noch sogleich -

    die Versicherung der Mitglieder des Gläubigerausschusses sind m.E. keine Auslagen der jeweiligen Mitglieder. Diese haben einen Anspruch auf eine Versicherung gegenüber der Masse. Auslagen sind diejenigen Aufwendungen für eine Geschäftstätigkeit, die nicht mit der Vergütung abgegolten werden. Vergütungsansprüche können in's Leere gehen; die nachgeordneten Auslagenansprüche auch. Mitglieder des GLA haben jedoch keine mit der Vergütung abgegoltenen allgemeinen Geschäftskosten, sondern einen einen Anspruch auf Auslagenersatz (obowhl das ja gelegentlich mal verwechselt wird: Stundensatz 150 EUR wg. besonderer Sachkunde; Anfahrt zur Ausschutzsitzung auch 150 EUR = Unfug; fahren kann jeder Depp auch ohne Sachkunde; aber das ist eine andere Geschichte....). Der Anspruch auf Versicherung ist verbunden mit der Frage nach der Annahme des Amtes und nicht eine solche des Auslagenersatzes.
    Der Insolvenzverwalter hat - wenn das Verfahren dies erfordert - für den entsprechenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen. Einer Genehmigung des Gerichts bedarf es da wohl kaum (Rechtsgrundlage ?). Ausnahme:bei der Einsetzung des vorläufig (vorläufigen) GLA im Eröffnungsverfahren die Ermächtigung des Verwalters, die Versicherungsprämien nach Verfahrenseröffnung noch als Masseverbindlichkeit bedienen zu dürfen.

    Zur Verwalterverischerung:
    diese sind qua Rechtsverordnung zu Auslagen umgemappt worden. Dei Verwalterversicherung darf nur dann "durchgehen", wenn das Verfahren besondere - nicht mehr mit der normalen Verwaltertätigkeit einhergehende - Haftungsrisiken aufwirft. Sie darf aber auch nur für die Dauer abgeschlossen werden, während derer noch haftungsbegründende Ursachen gesetzt werden können.
    Bei uns werden in den wenigen Fällen die Versicherungsprämien ganz normal als Masseverbindlichkeit gezahlt; da hab ich kein Prob mit, ich würdige dies dann bei dem Vergütungsantrag im Zusammenhang mit dem Auslagenersatz. Den Ansatz, der Verwalter müsse vorher immer einen Antrag auf Auslagenvorschuss stellen, halte ich für zu eng, auch wenn die Verordnung diesen nahelegt; ist aber nur ne dusselige Verordnung, und ich bin das Gericht :D

    Aber nochmal zum Ausgangsthread: Verwalter, die meinen, für jeden Sch* einen Gerichtsbeschluss zu brauchen, die brauch das Gericht nicht ! Umgekehrt holen sich so manche den dann nicht, wenn sie ihn wirklich bräuchten.....

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    :daumenrau

  • hm, also ohne jetzt Kommentarliteratur zu diesem Thema studiert zu haben:

    die verfahrensspezifische Versicherung des Insolvenzverwalters ist - m.E. dogmatisch falsch, aber sehr praktisch - als Auslagenersatz nach § 4 InsVV eingeordnet - hierrzu noch sogleich -

    die Versicherung der Mitglieder des Gläubigerausschusses sind m.E. keine Auslagen der jeweiligen Mitglieder. Diese haben einen Anspruch auf eine Versicherung gegenüber der Masse. Auslagen sind diejenigen Aufwendungen für eine Geschäftstätigkeit, die nicht mit der Vergütung abgegolten werden. Vergütungsansprüche können in's Leere gehen; die nachgeordneten Auslagenansprüche auch. Mitglieder des GLA haben jedoch keine mit der Vergütung abgegoltenen allgemeinen Geschäftskosten, sondern einen einen Anspruch auf Auslagenersatz (obowhl das ja gelegentlich mal verwechselt wird: Stundensatz 150 EUR wg. besonderer Sachkunde; Anfahrt zur Ausschutzsitzung auch 150 EUR = Unfug; fahren kann jeder Depp auch ohne Sachkunde; aber das ist eine andere Geschichte....). Der Anspruch auf Versicherung ist verbunden mit der Frage nach der Annahme des Amtes und nicht eine solche des Auslagenersatzes.
    Der Insolvenzverwalter hat - wenn das Verfahren dies erfordert - für den entsprechenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen. Einer Genehmigung des Gerichts bedarf es da wohl kaum (Rechtsgrundlage ?). Ausnahme:bei der Einsetzung des vorläufig (vorläufigen) GLA im Eröffnungsverfahren die Ermächtigung des Verwalters, die Versicherungsprämien nach Verfahrenseröffnung noch als Masseverbindlichkeit bedienen zu dürfen.

    Aber nochmal zum Ausgangsthread: Verwalter, die meinen, für jeden Sch* einen Gerichtsbeschluss zu brauchen, die brauch das Gericht nicht ! Umgekehrt holen sich so manche den dann nicht, wenn sie ihn wirklich bräuchten.....

    @def
    Anders wird ein Schuh drauss. Eine Einordnung, ob es § 54 InsO oder § 55 InsO - Ansprüche sind wird man wohl machen müssen. Ordnet man dies aber als Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO ein, so läuft man genau in die Problematik hinein, welche, Du oben vermeiden wolltest, schon deswegen, weil es dann wohl doch eher zum § 208 InsO kommt als zum § 207 InsO.

    Folglich ordnet man es den Auslagen des GA zu, § 18 InsVV, einen § 4a InsVV für den GA gibtes ja nicht, ist ja auch seine Versicherung.

    Zur Einordnung als § 18 InsVV, allerdings ohne weitere Begründung: BGH vom 29.03.2012, IX ZB 310/11, Rn. 9.

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  • Stimmt ! rücksichtlich der Konsequenzen wird man dies wohl so zu sehen haben.
    Dies wirft natürlich Fragen nach der praktischen Abwicklung insbesondere bei Eigenverwaltung im Insolvenzeröffnungsverfahren auf; aber dazu fällt mir bestimmt noch was ein :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo zusammen, ich muss das Thema mal aufgreifen.

    Mein Verfahren (eigentl. zwei Verfahren) laufen in Eigenverwaltung. Die eigenverw. Schuldnerin beantragt nun die Versicherungsprämie von jährlich ca. 30.000 € als Vorschuss auf die Auslagen der GlA-Mitglieder aus der Masse zahlen zu dürfen.

    Aus der Beitragsrechnung sehe ich, dass die Versicherung für beide Verfahren abgeschlossen ist (der Gläubigerausschuss besteht in beiden Verfahren in gleicher Besetzung).

    Ich frage mich nun, wie soll ich denn beurteilen, ob diese Versicherung bzw. der Jahresbeitrag angemessen ist? Es handelt sich um ein Großverfahren, der Gläubigerausschuss besteht jeweils aus 7 Mitgliedern, es gab einen Insolvenzplan.

    Müsste nicht jedes Gläubigerausschussmitglied so einen Antrag stellen?
    Sollte ich mir den Beschluss des Gläubigerausschusses vorlegen lassen, in dem dieser den Abschluss der Versicherung entschieden hat?

    Desweiteren frage ich mich, sofern ich die Entnahme als Vorschuss genehmige, wie müssten denn dann die endgültigen Vergütunganträge der Gläubigerausschussmitglieder aussehen? Müsste dann jeder einen Anteil als Auslagen beantragen?
    Bsp. 30.000,- € Jahresbeitrag für 2 Verfahren, also sagen wir 15.000,- € pro Verfahren.
    Davon beantragt dann jeder 1/7 als seinen Auslagenanteil ??

    Ich habe schon einen Anträge da, darin schreibt ein Gläubigerausschussmitglied:
    "Auslagen: Kosten einer Vermögenshaftpflichtversicherung wurden unmittelbar durch die eigenverwaltende Schuldnerin aus der Insolvenzmasse gezahlt."

    Würde mir eigentlich reichen, davon ausgehend dass ich die Entnahme als Vorschuss bewillige.

    Danke für euren hoffentlich klärenden Gedanken!

  • Guck Dir mal AG Hannover, Beschl. v. 30. 8. 2016 - 908 IN 460/16 - ZInsO 2016, 1875 an. Das dürfte Dir weiterhelfen. Ist alles drin, was Du fragst ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ob das so richtig ist, hat der BGH offen gelassen, aber auf die Art müsste nicht jedes Ausschussmitglied eine Quotelung vornehmen:

    Teilweise wird es als zulässig angesehen, dass die Versicherungsprämien im Einverständnis des Insolvenzgerichts direkt aus der Masse bezahlt werden BGH vom 29.03.2012, IX ZB 310/11, Rn. 9.

    Damit ist aber noch die Aufteilung zu den Verfahren nicht geklärt. Die Prämie richtet sich nach dem Risiko. Falls eine GmbH und eine GmbH & Co. KG vorliegt, wird wahrscheinlich das Risiko bei der GmbH wesentlich geringer sein als bei der KG. Sachverhalte zu mixen ist immer Mist.

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