Zeugenauslagen erstattungsfähig?

  • Hallo zusammen,

    habe hier eine Akte in welcher der Anwalt Reisekosten für Zeugen geltend macht...Zöller sagt mir, dass Festsetzung im Wege eines KFB möglich ist, wenn es sich um von der Partei gestellte Zeugen handelt. Dies ist hier aber nicht der Fall, sondern diese wurden vom Gericht geladen und haben auch kein Verzicht auf ihre Zeugenauslagen erklärt...

    Nun such ich schon wie verrückt ne Kommentarstelle oder Rechtsprechung, die mir sagt, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig sind, da diese gem. JVEG hätten geltend gemacht werden müssen und eben nichts in meinem KFB zu suchen haben.

    Ich tu mich gerade echt irgendwie schwer bei der Begründung...so ganz ohne Kommentarstelle oder Rechtsprechung...für mich ergibt sich das rein von der Logik her, aber ich glaube der Anwalt sieht das etwas anders...

  • Wessen Anwalt ist das denn? Der kann doch nicht auf einmal für den Zeugen auftreten. Und die Auslagen des Zeugen haben auch im Festsetzungsverfahren zwischen den Parteien erst dann was zu suchen, wenn die Staatskasse erstattet und es Gerichtskosten sind.

  • Gegen die Berücksichtigung von Zeugenauslagen im KFB auch Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort "Zeugenauslagen" [am Ende] m.w.N.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Gegen die Berücksichtigung von Zeugenauslagen im KFB auch Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort "Zeugenauslagen" [am Ende] m.w.N.

    Stellt die Partei einen vom Gericht nicht geladenen Zeugen, sind die von der Partei dafür gemachten Aufwendungen (Reisekosten, Tagegeld, Verdienstausfallentschädigung) auf jeden Fall erstattbar, wenn der Zeuge vom Gericht vernommen wird (KG Rpfleger 1975, 358; OLG Hamm JurBüro 1973, 58), aber auch dann, wenn es nicht zur Vernehmung gekommen ist, die Gestellung von Gericht angeregt oder vom Standpunkt einer umsichtigen Partei aus geboten war (OLG Koblenz JurBüro 1983, 1661; OLG Hamburg JurBüro 2000, 479). Die Höhe richtet sich nach den Vorschriften des JVEG (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO).

  • Ich verstehe die Thematik nicht so ganz. Üblicherweise werden vom Gericht geladene Zeugen auch vom Gericht entschädigt und diese Aufwendungen fließen sodann in die Gerichtskostenrechnung ein. Fertig.
    Etwas anderes kann allenfalls bei sistierten Zeugen gelten (s. #4). Wo ist das Problem?

  • Hallo ihr lieben,

    ich habe hier auch so einen Fall.
    Durch die Partei werden Reisekosten des Zeugen geltend gemacht, nachdem die hiesige Stelle für die Anweisung von Zeugenauslagen sie darauf hingewiesen hat, dass die Kosten entweder durch den Zeugen selbst anzumelden sind oder diese im Wege der Kostenfestsetzung geltend zu machen seien. Der Zöller gibt die Festsetzung in diesem Wege ja her: § 91 Randnummer 13 "Zeugenauslagen" soweit de Partei die Kosten für den Zeugen geleistet hat.
    Meine Frage ist jetzt... woran erkenne ich einen durch die Partei gestellten Zeugen?
    In der Ladung steht: Der Zeuge XY zu laden über die Beklagte zu 1) (Benannt von Beklagtenseite). Das würde ja grundsätzlich dafür sprechen. Oder?


    Danke für Eure Hilfe.

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