Beim hiesigen Nachlassgericht hat sich telefonisch ein Testator gemeldet, der sein hier hinterlegtes Testament aus der amtlichen Verwahrung heraushaben möchte. Er erklärte, er sei niederländischer Staatsangehöriger, wohne aber seit mehr als 10 Jahren dauernd in Deutschland. Er habe 2011 vor einem Notar in den Niederlanden ein Testament (öffentliche Urkunde gem. Art. 978, 985 NL-BG) gemacht und sicherheitshalber eine Abschrift davon beim hiesigen Nachlassgericht in Deutschland - in dessen Bezirk er wohnt - in amtliche Verwahrung gegeben.
Der Umschlag des Nachlassgerichts, in dem sich das Testamente befindet, ist noch unversehrt, ich kann also noch nicht sagen, was genau der Niederländer bei uns hinterlegt hat.
Mir kommen Zweifel: War es zulässig, eine Abschrift oder begl. Abschrift des nach niederländischen Recht erstellten Testaments hier in amtliche Verwahrung zu nehmen? Hat die Hineinnahme in die amtliche Verwahrung irgendwelche Wirkungen erzeugt? Das Original-Testament dürfte sich noch bei dem Notar in den Niederlanden befinden.
Gem. Art. 981 BG kann der Erblasser sein eigenhändiges Testament jederzeit zurückfordern. Dieses gilt durch die Rückgabe als widerrufen.
Der Widerruf einer öffentlichen Urkunde gem. 985 BG erfolgt gem. Art. 1039 BG durch eine spätere letztwillige Verfügung oder durch besondere notarielle Urkunde, mit der der Erblasser die gänzliche oder teilweise Rücknahme seines früheren letzten Willens erklärt. Eine Rückgabemöglichkeit einer widerrufenen öffentliche Urkunde (Art. 985 BG) finde ich nicht.
Ich denke, ich kann das hier verwahrte Testamentsexemplar (egal ob einfache oder begl. Ablichtung, mit oder ohne Haager Apostille) wieder herausgeben. Habe ich bei der Herausgabe an den Testator etwas zu beachten?
Vielen Dank für Hinweise.