Amtliche Verwahrung eines vor einem niederländischen Notar errichteten Testaments

  • Beim hiesigen Nachlassgericht hat sich telefonisch ein Testator gemeldet, der sein hier hinterlegtes Testament aus der amtlichen Verwahrung heraushaben möchte. Er erklärte, er sei niederländischer Staatsangehöriger, wohne aber seit mehr als 10 Jahren dauernd in Deutschland. Er habe 2011 vor einem Notar in den Niederlanden ein Testament (öffentliche Urkunde gem. Art. 978, 985 NL-BG) gemacht und sicherheitshalber eine Abschrift davon beim hiesigen Nachlassgericht in Deutschland - in dessen Bezirk er wohnt - in amtliche Verwahrung gegeben.
    Der Umschlag des Nachlassgerichts, in dem sich das Testamente befindet, ist noch unversehrt, ich kann also noch nicht sagen, was genau der Niederländer bei uns hinterlegt hat.

    Mir kommen Zweifel: War es zulässig, eine Abschrift oder begl. Abschrift des nach niederländischen Recht erstellten Testaments hier in amtliche Verwahrung zu nehmen? Hat die Hineinnahme in die amtliche Verwahrung irgendwelche Wirkungen erzeugt? Das Original-Testament dürfte sich noch bei dem Notar in den Niederlanden befinden.

    Gem. Art. 981 BG kann der Erblasser sein eigenhändiges Testament jederzeit zurückfordern. Dieses gilt durch die Rückgabe als widerrufen.
    Der Widerruf einer öffentlichen Urkunde gem. 985 BG erfolgt gem. Art. 1039 BG durch eine spätere letztwillige Verfügung oder durch besondere notarielle Urkunde, mit der der Erblasser die gänzliche oder teilweise Rücknahme seines früheren letzten Willens erklärt. Eine Rückgabemöglichkeit einer widerrufenen öffentliche Urkunde (Art. 985 BG) finde ich nicht.
    Ich denke, ich kann das hier verwahrte Testamentsexemplar (egal ob einfache oder begl. Ablichtung, mit oder ohne Haager Apostille) wieder herausgeben. Habe ich bei der Herausgabe an den Testator etwas zu beachten?

    Vielen Dank für Hinweise.

  • Da der Niederländer hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt bei uns deutsches Erb- und deutsches Verfahrensrecht. Ich hätte keine Bedenken, die Verfügung (oder Kopie) der Verfügung zurückzugeben. Ins Rücknahmeprotokoll würde ich aber aufnehmen, dass nicht sichergestellt ist, ob das niederländische Testament wirksam widerrufen ist, insbesondere falls sich das Original in den Niederlanden befindet und/oder falls künftig der gewöhnliche Aufenthalt in die Niederlande verlegt wird. Es wird empfohlen, sich rechtlichen Rat einzuholen und/oder ein Widerrufstestament zu errichten.

  • Beim hiesigen Nachlassgericht hat sich telefonisch ein Testator gemeldet, der sein hier hinterlegtes Testament aus der amtlichen Verwahrung heraushaben möchte. Er erklärte, er sei niederländischer Staatsangehöriger, wohne aber seit mehr als 10 Jahren dauernd in Deutschland. Er habe 2011 vor einem Notar in den Niederlanden ein Testament (öffentliche Urkunde gem. Art. 978, 985 NL-BG) gemacht und sicherheitshalber eine Abschrift davon beim hiesigen Nachlassgericht in Deutschland - in dessen Bezirk er wohnt - in amtliche Verwahrung gegeben.
    Der Umschlag des Nachlassgerichts, in dem sich das Testamente befindet, ist noch unversehrt, ich kann also noch nicht sagen, was genau der Niederländer bei uns hinterlegt hat.

    Mir kommen Zweifel: War es zulässig, eine Abschrift oder begl. Abschrift des nach niederländischen Recht erstellten Testaments hier in amtliche Verwahrung zu nehmen? Hat die Hineinnahme in die amtliche Verwahrung irgendwelche Wirkungen erzeugt? Das Original-Testament dürfte sich noch bei dem Notar in den Niederlanden befinden.

    Gem. Art. 981 BG kann der Erblasser sein eigenhändiges Testament jederzeit zurückfordern. Dieses gilt durch die Rückgabe als widerrufen.
    Der Widerruf einer öffentlichen Urkunde gem. 985 BG erfolgt gem. Art. 1039 BG durch eine spätere letztwillige Verfügung oder durch besondere notarielle Urkunde, mit der der Erblasser die gänzliche oder teilweise Rücknahme seines früheren letzten Willens erklärt. Eine Rückgabemöglichkeit einer widerrufenen öffentliche Urkunde (Art. 985 BG) finde ich nicht.
    Ich denke, ich kann das hier verwahrte Testamentsexemplar (egal ob einfache oder begl. Ablichtung, mit oder ohne Haager Apostille) wieder herausgeben. Habe ich bei der Herausgabe an den Testator etwas zu beachten?

    Vielen Dank für Hinweise.

    Die Verwahrung erfolgte nach deutschen Vorschriften. Es liegt sozusagen ein"Privattestement" vor. Die Rückgabe erfolgt entsprechend. Kein Widerrufsvermerk.

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