Klageverzicht bei Verschmelzung durch Bevollmächtigten

  • Vielleicht kann mir jemand sagen, ob ein Klageverzicht jegen die Verschmelzungsbeschlüsse grundsätzlich durch einen vom Anteilsinhaber Bevollmächtigten erklärt werden kann und welche Form die Bevollmächtigung haben muss.

    Finde im Semler/Stengel nichts....:gruebel:

    Danke schon mal vorab

  • Vielleicht kann mir jemand sagen, ob ein Klageverzicht jegen die Verschmelzungsbeschlüsse grundsätzlich durch einen vom Anteilsinhaber Bevollmächtigten erklärt werden kann


    Ja, Bevollmächtigung ist zulässig.

    und welche Form die Bevollmächtigung haben muss.

    Schriftform reicht, keine weitergehende Form erforderlich.

    Quelle für beides: Lutter, Umwandlungsgesetz, 5. Auflage 2014, RdNr. 22 zu § 16 UmwG

    Danke schon mal vorab

    Bitte schön. :)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Die 5. Auflage (im hessischen Juris-Paket enthalten :daumenrau) sagt ausdrücklich, dass wegen § 167 II BGB die Vollmacht lediglich der Schriftform und keiner notariellen Beurkundung bedarf.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Steht auch im Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl. 2012, § 16 Rn. 19 in Fn. 63:


    "§ 16 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. Im Unterschied zur Negativerklärung kann sich der Anteilsinhaber bei der Verzichtserklärung vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf nur der Schriftform (§ 167 Abs. 2 BGB; siehe auch § 13 Rn. 16 sowie eingehend Melchior GmbHR 1999, 520, 521), auch wenn in der Gerichtspraxis zuweilen notariell beglaubigte Vollmachten verlangt werden."

    Im Übrigen ist die Sache - zu Recht - umstritten. Andere verlangen notariell beglaubigte Form der Vollmacht (so Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 7. Aufl. 2016, § 13 Rn. 47 i.V.m. § 43 Rn. 8; Widmann/Mayer/Heckschen).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Noch ergänzend zur abweichenden Auffassung: Henssler/Strohn/Heidinger, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2016, § 13 UmwG Rn. 34:


    "Stellvertretung ist bei der Abgabe der Zustimmungserklärungen (allgM, Kallmeyer/Zimmermann Rn. 27) möglich. (...) Da für die Zustimmungserklärung selbst die notarielle Beurkundung verlangt wird, muss auch für die Vollmacht zur Vertretung bei der Zustimmungserklärung entgegen § 167 Abs. 2 BGB die notarielle Form verlangt werden (Heidinger/Blath, FS Spiegelberger, 2009, 702 (709); SHS/Stratz Rn. 47 aE; Widmann/Mayer/Heckschen Rn. 114.1 aber im Ergebnis wohl nur für Beglaubigung; aA KK-UmwG/Simon Rn. 71; Kallmeyer/Zimmermann Rn. 27; Lutter/Winter/Decher/Hoger § 193 Rn. 22)."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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