Testamentsauslegung

  • Hallo
    Der Erblasser hat folgendes gemeinschaftliches notarielles Testament Hinterlassen:
    1. Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
    2. Erben des Längstlebenden sind unser Sohn A zu 1/2
    und die Kinder unseres Sohnes B: C,D und F zu je 1/6
    Ersatzerben des Sohnes A sind dessen Abkömmlinge zu gleichen Teilen.
    Fällt einer der Enkel weg, soll sein Anteil den anderen anwachsen.

    Ehefrau ist vorverstorben. Die Enkel C,D,F haben ausgeschlagen und sind kinderlos.
    Ich habe nun einen Erbscheinsantrag vorliegen: A zu 3/4 und B zu 1/4.

    Ich bin mir jetzt total unsicher, da ich davon ausgegangen bin, dass nach den Ausschlagungen A allein erbt, oder liege ich da so falsch :gruebel:

    Vielen Dank für die Hilfe

  • Sehe ich auch so.
    Es haben -bis auf A- alle anderen testamentarischen Erben die Erbschaft ausgeschlagen. Somit ist A alleiniger testamentarischer Erbe.
    B war nicht eingesetzt und kann somit auch nicht zur Erbfolge berufen sein.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die im Erbscheinsantrag ausgewiesenen Erbquoten führen mich zu der Annahme, dass man offensichtlich meint, dass für den durch Ausschlagung vakant gewordenen Hälfteerbteil die gesetzliche Erbfolge eintritt, wodurch sich der testamentarische Hälfteerbteil des A auf 3/4 erhöht und dem B das restliche 1/4 verbleibt.

    Die Anwachsung geht hier allerdings vor und das dürfte auch dem zutreffenden Auslegungsergebnis entsprechen.

  • Könnte sich evtl. um einen Beratungsfehler des Anwalts oder Notars handeln, bei dem die Enkel waren.

    So wie man auch schon Kindern geraten hatte, die gesetzliche Erbschaft nach dem Vater auszuschlagen, damit die Mutter gesetzliche Alleinerbin wird :eek:
    Dann war später die Überraschung groß:D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Und so wie manche Anwälte immer wieder meinen, man müsse eine Erbschaft ausschlagen, um Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen zu können, weil man ja nur ein Pflichtteilsrecht habe, wenn man nicht Erbe sei.

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