Hallo allerseits,
habe einen Fall, bei dem in Abt. II ein Wohnrecht zugunsten einer vor ca. 10 Jahren verstorbenen Person eingetragen ist. Löschungserleichterungsklausel ist ebenfalls eingetragen. Der Eigentümer weigert sich aber löschen zu lassen.
Kann ich als Gläubiger in Abt. III unter Vorlage des Todesnachweises die Löschung ohne Eigentümerzustimmung beantragen? § 27 GBO spricht ja ausdrücklich nur von Grundschuld, Hypothek oder Rentenschuld.
Gibt es auch eine gesetzliche Grundlage für ein Antragsrecht des Gläubigers?