Eigentümerzustimmung bei Löschung Wohnrecht

  • Hallo allerseits,

    habe einen Fall, bei dem in Abt. II ein Wohnrecht zugunsten einer vor ca. 10 Jahren verstorbenen Person eingetragen ist. Löschungserleichterungsklausel ist ebenfalls eingetragen. Der Eigentümer weigert sich aber löschen zu lassen.

    Kann ich als Gläubiger in Abt. III unter Vorlage des Todesnachweises die Löschung ohne Eigentümerzustimmung beantragen? § 27 GBO spricht ja ausdrücklich nur von Grundschuld, Hypothek oder Rentenschuld.

    Gibt es auch eine gesetzliche Grundlage für ein Antragsrecht des Gläubigers?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • § 27 GBO zielt auf § 1183 BGB ab und ist daher nicht anwendbar.

    Einziges Problem ist also das Antragsrecht nach § 13 GBO, das für den im Rang aufrückenden nachrangigen Gläubiger bei rechtsgeschäftlicher Aufhebung des vorgehenden Rechts verneint, im Fall der Grundbuchberichtigung bei bereits erloschenen Rechten aber bejaht wird (KGJ 47, 207; Demharter § 13 Rn. 47).

  • Ich hänge meinen Fall hier mal an:

    Eingetragen ist eine Reallast (Geldrente) für die Berechtigte B. Zur Löschung des Rechts genügt der Nachweis des Todes.
    Der nachrangig eingetragene Gläubiger beantragt unter Vorlage der Sterbeurkunde die Löschung des Rechts. Der Todesfall ist im Juli 2016 eingetreten.

    Laut Eintragungsbewilligung ist der Inhalt des Rechts: Der Käufer zahlt der Verkäuferin (Berechtigte) eine im voraus zahlbare Versorgungsrente von ... DM monatlich auf Lebenszeit. Die Beteiligten bewilligen und beantragen zur Sicherung des Rentenbezugsrechts eine Reallast einzutragen, derzufolge ab ... auf Lebenszeit der Berechtigten eine monatliche, im voraus fällige Rente von ... DM zu zahlen ist. Zur Löschung der Belastung soll der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen.

    Ich sehe mich hier vor dem Problem, dass eine Reallast nicht nur die laufenden sondern auch die rückständigen Rentenzahlungen sichert und außerdem vererblich ist, wenn das Recht nicht auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist. Hier ist m. E. lediglich die Rentenzahlung auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränkt, nicht jedoch das Recht selbst - ungeachtet der Vorlöschklausel.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Wenn das Recht mit Löschbarkeit bei Todesnachweis bewilligt wurde, würde ich es bei Vorlage eines Todesnachweises löschen. Die fehlende dingliche Sicherung etwaiger rückständiger Renten ist dann ja gewollt.

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