Zuständigkeit Ausschlagung letzter Aufenthalt in Spanien

  • Hallo zusammen,

    Ich habe folgendes Problem:

    Es ist ein Sohn des Verstorbenen hier erschienen. Der Sohn wohnt im Bezirk meines Gerichts.
    Der Verstorbene hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt allerdings in Spanien.

    Jetzt frage ich mich:
    Wer ist für die Aufnahme der Erklärung zuständig?
    Muss ich das als Wohnsitzgericht tun? Und wenn ja, wohin schicke ich die Erklärung?
    Oder muss der Sohn zur Botschaft gehen oder sonst wohin?

    Ich bin echt überfragt und hoffe auf eure Hilfe

  • Bin in Nachlass alles andere als firm, aber ist nicht für deutsche Erblasser ohne Wohnsitz in Deutschland das Amtsgericht Berlin Schöneberg zuständig?

    Werbung ist der Versuch, das Denkvermögen des Menschen so lange außer Takt zu setzen, bis er genügend Geld ausgegeben hat. (Ambrose Bierce)

  • Genau: du protokollierst eine Ausschlagungserklärung in Anwendung der deutschen Ausschlagungsvorschriften und gibst dem Ausschlagenden die Urschrift mit. Alles weitere ist sein Problem.

    Zur Zuständigkeit: es kommt auf den gewöhnlichen Aufenthalt -nicht den Wohnsitz- des Ausschlagungserklärers an. Bei gesetzlichen Vertretern , z.B. Betreuer, Nachlasspfleger, i.S. Zuständigkeit also aufpassen.

  • Nehme gerade eine Ausschlagung als Wohnortgericht für Spanien (Fall wie oben auf):eek:.

    Urschrift mit Siegel gebe ich mit, kann ich Kosten erheben - wonach?


    Nachtrag: Habe die normale Beurkundungsgebühr erhoben, da ich die Ausschlagung ja an kein nach § 343 FamFG zuständiges deutsches Gericht gesandt habe und § 18 Abs. 2 GNotKG daher nicht passt.

    Einmal editiert, zuletzt von Mata (30. Juni 2017 um 12:47) aus folgendem Grund: Ergänzt.

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