Deutscher Erblassser, niederländisches Güterrecht

  • Die Erblasserin ist Deutsche, aber im Grundbuch mit ihrem Ehemann in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts eingetragen.
    Sie hat neben ihrem niederländischen Ehemann eine niederländische Tochter hinterlassen (die aber alle schon seit Jahrzehnten hier leben). Neben dem Grundbuch bearbeite ich vertretungshalber auch
    die Nachlasssachen. Die Tochter ist nach Terminsabsprache erschienen und hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, nachdem der von ihr aufgesuchte Notar
    in vielen Monaten keinen Erbscheinsantrag und keine Erbauseinandersetzung hinbekommen haben soll.
    Dass neben der Eintragung im Grundbuch (hier wurde die Eintragung bei niederländischen Erblassern schon erörtert) auch
    die Frage der Erbquoten ein Problem sein kann, ist mir erst bei der Beantragung des Erbscheins aufgegangen.
    Weiß jemand, wie die Quoten sind (1/4 Tochter - 3/4 Vater oder vielleicht 1/2 - 1/2 - entsprechend § 1931 Abs. 4 BGB)?

  • Das bedeutet dann, dass das niederländische Güterrecht hier unerheblich ist, dass also nur darauf abzustellen ist,
    dass keine Zugewinngemeinschaft vorliegt?
    Allerdings hat der Erbfall bereits im Jahr 2014 stattgefunden.

  • Da die Erblasserin Deutsche war, dürfte der Erbschein auch dann genauso aussehen. Ist allerdings die Frage, welche Vermögensmassen er umfasst. Das Gemeingut ja u.U. nicht? Insoweit habe ich den niederl. Güterstand noch nicht prüfen müssen. Aber bei deutscher Gütergemeinschaft müsste man ja prüfen, ob die Gütergemeinschaft fortgesetzt wird...

  • Das bedeutet dann, dass das niederländische Güterrecht hier unerheblich ist, dass also nur darauf abzustellen ist,
    dass keine Zugewinngemeinschaft vorliegt?
    Allerdings hat der Erbfall bereits im Jahr 2014 stattgefunden.


    Wieso unerheblich? Bei Gütertrennung hätte der überlebende Ehegatte die Hälfte bekommen.

    Aber bei Erbfall vor 2015 gilt - vorbehaltlich von Rechtswahl oder Rückverweisung - niederländisches Erbrecht. Dann wäre der Ehegatte Alleinerbe (!!), die Kinder haben nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen dessen nachmaligen Nachlass in Höhe ihrer Erbquote beim Tode des Erstversterbenden der Ehegatten (Buch 4 Art. 13 Niederl. Zivilgesetzbuch)

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  • Aber bei Erbfall vor 2015 gilt - vorbehaltlich von Rechtswahl oder Rückverweisung - niederländisches Erbrecht. Dann wäre der Ehegatte Alleinerbe (!!), die Kinder haben nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen dessen nachmaligen Nachlass in Höhe ihrer Erbquote beim Tode des Erstversterbenden der Ehegatten (Buch 4 Art. 13 Niederl. Zivilgesetzbuch)

    Die Verstorbene war Deutsche. Von daher kann sie nicht (nur) nach niederländischen Recht beerbt worden sein.
    Die Frage ist nur, welche Auswirkungen der Güterstand hat.

    Zumindest bis vor einiger Zeit war es auch so, dass Niederländer, die hier ewig gelebt haben, keinen Bezug zu den Niederlanden mehr hatten (und die Passverlängerung
    beim niederländischen Generalkonsul mangels Kenntnis der niederl. Sprache mit deutschen Formular beantragen konnten), nach deutschen Recht beerbt worden sind.
    Davon gibt es hier im Grenzland viele. Leider bin ich in der Materie nicht mehr so drin und habe auch die Änderungen der letzten Jahre nicht verfolgt.

    Was ich mit dem Grundbuch mache, ist für mich erst einmal unerheblich, das Problem kann ich in Angriff nehmen, wenn der Erbschein erteilt ist.
    Der Vater will sowieso das Grundstück auf die Tochter übertragen. Ich weiß auch
    nicht, welche Probleme der Notar, der sich bereits mit der Erbproblematik befasst hat und an sich auch in der Lage ist, diese zu lösen, hier hat.

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (8. August 2016 um 14:27) aus folgendem Grund: Zitieren hat nicht geklappt

  • Die Verstorbene war Deutsche. Von daher kann sie nicht (nur) nach niederländischen Recht beerbt worden sein.
    Die Frage ist nur, welche Auswirkungen der Güterstand hat.


    Stimmt, da habe ich die Beteiligten verwechselt :daemlich.

    Also nochmal: sie war Deutsche, und wenn sie tatsächlich in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts verheiratet war, dann bleibt es bei einem Viertel für den Ehegatten.

    Bestand in Wahrheit Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts, dann ist es 1/2 : 1/2, wegen § 1371 BGB

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