Habe hier eine etwas größere WEG-Teilung vorliegen. Habe hierzu noch zwei (Anfänger-)fragen.
1.) Es sollen u.a. auch für 35 Garagenstellplätze jeweils ein separates Wohnungsblatt gebildet werden. In der Abgeschlossenheitsbescheinigung werden jedoch die Stellplätze nicht genannt. Ist dies bei Garagenstellplätzen i.S.v. § 3 II 2 WEG überhaupt nötig?
2.) Hinsichtlich der Wohnungen ist in der Abgeschlossenheitsbescheinigung die Einschränkung enthalten, dass Balkone "nur über die Eintragung eines SNRs zivilrechtlich geregelt werden" könnten und daher nicht Bestandteil der Abgeschlossenheit seien, was ja rechtlich nicht stimmt. Muss sich die Abgeschlossenheitsbescheinigung auch auf die Balkone beziehen?
Hierbei bleibt noch zu erwähnen, dass bei der Teilungserklärung auf ein in der Anlage befindliches "Teilungsverzeichnis" verwiesen wird. Dort sind die einzelnen Wohnungen mit Ziffern und Miteigentumsanteil bezeichnet ("Wohnung 1: 38/1000"). In der eigentlichen Teilungserklärung sind die einzelnen Wohnungen (wohl aufgrund des Verweises auf die Anlage) nicht einzeln aufgeführt (Hatte ich so bisher nicht). Hatte im Übrigen bisher immer den Fall, dass in der Teilungserklärung ausdrücklich angegeben war, dass die Balkone zum Sondereigentum gehören sollen.
Im Aufteilungsplan wurde in meinem mir vorliegenden Fall nun die jeweilige Wohnung (auch der Balkon) mit der jeweiligen Ziffer (z.B. "1") versehen. Denke daher schon, dass auch an den Balkonen Sondereigentum gebildet werden sollen.
Beste Grüße!