Abgeschlossenheitsbescheinigung für Garagenstellplätze und Balkone notwendig?

  • Habe hier eine etwas größere WEG-Teilung vorliegen. Habe hierzu noch zwei (Anfänger-)fragen.

    1.) Es sollen u.a. auch für 35 Garagenstellplätze jeweils ein separates Wohnungsblatt gebildet werden. In der Abgeschlossenheitsbescheinigung werden jedoch die Stellplätze nicht genannt. Ist dies bei Garagenstellplätzen i.S.v. § 3 II 2 WEG überhaupt nötig?


    2.) Hinsichtlich der Wohnungen ist in der Abgeschlossenheitsbescheinigung die Einschränkung enthalten, dass Balkone "nur über die Eintragung eines SNRs zivilrechtlich geregelt werden" könnten und daher nicht Bestandteil der Abgeschlossenheit seien, was ja rechtlich nicht stimmt. Muss sich die Abgeschlossenheitsbescheinigung auch auf die Balkone beziehen?

    Hierbei bleibt noch zu erwähnen, dass bei der Teilungserklärung auf ein in der Anlage befindliches "Teilungsverzeichnis" verwiesen wird. Dort sind die einzelnen Wohnungen mit Ziffern und Miteigentumsanteil bezeichnet ("Wohnung 1: 38/1000"). In der eigentlichen Teilungserklärung sind die einzelnen Wohnungen (wohl aufgrund des Verweises auf die Anlage) nicht einzeln aufgeführt (Hatte ich so bisher nicht). Hatte im Übrigen bisher immer den Fall, dass in der Teilungserklärung ausdrücklich angegeben war, dass die Balkone zum Sondereigentum gehören sollen.
    Im Aufteilungsplan wurde in meinem mir vorliegenden Fall nun die jeweilige Wohnung (auch der Balkon) mit der jeweiligen Ziffer (z.B. "1") versehen. Denke daher schon, dass auch an den Balkonen Sondereigentum gebildet werden sollen.


    Beste Grüße!

    Einmal editiert, zuletzt von Inverus (9. August 2016 um 11:34) aus folgendem Grund: Fettdruck nachträglich ergänzt, da veresehentlich vergessen

  • zu 1)
    Für die Bildung von Teileigentum an den Stellplätzen (sofern überdacht) sind diese jeweils mit einer eigenen Nummer zu versehen und es ist auch deren Abgeschlossenheit zu bescheinigen.
    Sofern darüber keine Bescheinigung erteilt wurde, würde ich diese nachfordern.

    zu 2)
    Da die Balkone grundsätzlich sondereigentumsfähig sind und laut SV auch mit der Nummer der Wohnung versehen wurden, kann m. E. die ausstellende Behörde die Abgeschlossenheit dieser Teile nicht einfach ausnehmen, wenn sie vorliegt. (Für die weitere rechtlichePrüfung sind wir da.)
    Da die Nummern der Wohnungen in den Balkonen eingezeichnet sind, hätte ich keine Zweifel, dass Sondereigentum daran begründet werden soll.

    Die Bezugnahme auf eine Anlage als „Teilungsverzeichnis“ ist hier bei größeren Anlagen üblich und praktikabel im Falle von Beanstandungen daran.

  • Die Kleene war schneller:)

    Zur Frage 1:


    s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1045985

    Zur Frage 2:

    Über die Frage der Sondereigentumsfähigkeit von Balkonen hat nicht die Baubehörde zu entscheiden. Das OLG München hält die von der Baubehörde propagierte Eintragung eines SNR an einem Balkon sogar für unzulässig. Der Leitsatz aus dem Beschluss vom 23.09.2011, 34 Wx 247/11, lautet: „Der einem Sondereigentum (Wohnung) vorgelagerte Balkon ist auch ohne gesonderte Erklärung Bestandteil dieses Sondereigentums, so dass an ihm ein Sondernutzungsrecht für dessen Eigentümer nicht begründet werden kann“.

    Wie hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…117#post1079117

    und in dem dortigen Link
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1020072

    dargestellt, ist die Frage der Sondereigentumsfähigkeit von Balkonen umstritten. Aufgabe der Baubehörde ist lediglich, die Abgeschlossenheit der Balkone zu bescheinigen., Da es daran fehlt, ist die Bescheinigung zu ergänzen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank an euch beide! Zur Klarstellung: In meinem ursprüngliche Beitrag war ein Schreibfehler enthalten, der mittlerweile korrigiert ist: Balkone sind (zumindest m.E.) sondereigentumsfähig.

    Zu Prinz: Die Besonderheit ist in meinem Fall ist, dass es sich um Tiefgaragenstellplätze handelt, die nur durch die gesetzliche Fiktion des § 3 WEG als abgeschlossen "gelten". In dem von dir zitierten Link geht es glaube ich eher um tatsächlich abgeschlossene Garagen oder? Ändert aber wohl nichts am Ergebnis :)

  • Bei den als abgeschlossen fingierten Stellplätzen in der Tiefgarage kommt es darauf an, dass sie dauerhaft markiert sind. Grziwotz führt dazu in Erman BGB, 14. Auflage 2014, § 3 RN 6 aus: „…. Außerdem muss durch den Aufteilungsplan grundbuchmäßig (BayObLG NJW 1974, 152; Hamm DNotZ 1976, 308) und durch Fixierung am Bau dauerhaft sichtbar festgelegt sein, wo SonderE für den Garagenplatz bestehen soll. Zu den Mitteln der Fixierung vgl Allg VerwV v 19.3.1974, Ziff 6 (BAnz 1974, Nr 58). Auch dauerhafte Farbmarkierungen iVm der maßstabsgetreuen Angabe im Aufteilungsplan sind ausreichend (aA Bärmann/Pick Rn 9), ebenso eine Markierung aus dauerhaftem Kunststoff und ein Markierungsnagel (BayObLG ZWE 2001, 372).“…

    Diese Voraussetzungen werden dann durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde bestätigt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo, ich möchte mich hier mit einer Frage anhängen:

    Es soll Wohnungseigentum mit Wohnungen, Teileigentum an Abstellräumen und an Tiefgaragenstellplätzen gebildet werden.
    In der Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Wohnanlage ist folgende Auflage aufgenommen:
    "Auflage: Die Einstellplätze sind gem. § 3 WEG durch dauerhafte Markierungen untereinander und von der übrigen Grundstücksfläche abzugrenzen. "

    Das die dauerhafte Markierung erforderlich ist, ist mir klar. Nur was bedeutet dieses Auflage. Ist sie vom GBA zu beachten? Der Teilungserklärung ist nicht zu entnehmen, wie und ob diese Markierungen erfolgen.

  • Bei der Art der dauerhaften Markierung zur Abgrenzung von Garagenstellplätzen iSv § 3 Abs 2 S 2 WEG handelt es sich um eine bautechnische Anforderung (LG Nürnberg-Fürth 13. Zivilkammer, Beschluss vom 14.08.1997, 13 T 6227/97). Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts spielen aber für die Frage der Abgeschlossenheit grundsätzlich keine Rolle. Der Begriff der Abgeschlossenheit ist ein sachenrechtlicher Begriff, der vom Bauplanungs- und Bauordnungsrecht unabhängig ist (s. Gutachten im DNotI-Report 14/2011, 107 mwN)
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…1-light-pdf.pdf
    und Grziwotz in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 3 WEG RN 5 mwN

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestätigt nur, dass es sich um eine abgeschlossene Einheit handelt; baurechtliche Anforderungen werden vom GBA nicht überprüft (s. etwa zur Auflage, dass jeder Wohnung ein Stellplatz zugeordnet wird und bleibt: Jäde/Dirnberger/Förster/Bauer/Böhme/Michel/Radeisen, Bauordnungsrecht Brandenburg, Update April 2020, 3. Sonderfall: (Eigentums-)Wohnanlagen, RN 26)

    Daher würde ich die Auflage für unschädlich halten, obgleich die dauerhafte Markierung für die Frage der Abgeschlossenheit erforderlich ist. Die Auflage beruht offenbar darauf, dass die Baubehörde vor Ort keine Feststellungen dazu trifft. Auch entsteht das Sondereigentum an den im Aufteilungsplan eingezeichneten und zum Gemeinschaftseigentum hin abgegrenzten Tiefgaragenstellplätzen auch dann, wenn eine hinreichend dauerhafte Markierung fehlt, weil § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG nur eine Soll-Vorschrift beinhaltet (s. BayObLG, Beschluss vom 04.04.2001, 2Z BR 141/00 unter Zitat BayObLGZ 1989, 447/450 [=WM 1990, 39]; BayObLG NJW-RR 1991, 722 [= WM 1991, 306]).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Schon. Wobei Armbrüster im Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Auflage 2018, § 3 WEG, RN 94 davon ausgeht, dass es nicht erforderlich sei, auch die Art der für Abgrenzung der TG-stellplätze verwendeten Markierungen anzugeben (gegen LG Nürnberg/Fürth DNotZ 1988, 321; dagegen siehe auch M. Müller beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.03.2020, § 3 WEG RN 137: „Aus den Eintragungsunterlagen muss hervorgehen, welcher Art die Markierung sein soll“).

    Im Nachhinein frage ich mich aber, ob in der Auflage nicht eine Einschränkung in der Verwendung der Abgeschlossenheitsbescheinigung liegt.

    Denn wenn die Auflage erteilt wird, dass die Einstellplätze gem. § 3 WEG durch dauerhafte Markierungen untereinander und von der übrigen Grundstücksfläche abzugrenzen sind, dann bedeutet das ja, dass diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung noch nicht vorliegen.

    Es muss aber zur Begründung des Teileigentums nicht nur durch den Aufteilungsplan grundbuchmäßig (BayObLG NJW 1974, 152; Hamm DNotZ 1976, 308), sondern auch durch die Fixierung am Bau dauerhaft sichtbar festgelegt sein, wo SonderE für den Garagenplatz bestehen soll (s. oben Grziwotz in Erman BGB, 14. Auflage 2014, § 3 WEG RN 6). § 3 Abs. 2 S. 2 WEG knüpft die Fiktion der Abgeschlossenheit des Garagenstellplatzes daran, dass seine Fläche durch dauerhafte Markierung ersichtlich ist (BeckOGK/Müller, § 3 WEG RN 133). Wenn dazu erst die Auflage erteilt wird, diese Markierung noch herzustellen, dann scheint mir die Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht verwendungsfähig zu sein. Insbesondere dann, wenn man sich an der Entscheidung des LG Nürnberg/Fürth, DNotZ 1988, 321, orientiert und verlangt, dass auch die Art der für Abgrenzung der TG-stellplätze verwendeten Markierungen anzugeben ist (s. BeckOGK/Müller, § 3 WEG RN 137). Ich werde noch einmal darüber nachdenken.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn ich davon ausgehe, dass die o.a. Auflage bedeutet, dass die dauerhafte Markierung erst noch herzustellen ist, dann kann die mit dieser Auflage versehene Abgeschlossenheitsbescheinigung im Grundbuchverfahren mE aus folgenden Gründen keine Verwendung finden:

    Das Grundbuchamt hat nicht zu prüfen, ob die zur Herstellung der Abgeschlossenheit erforderlichen Baumaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind oder werden (BayObLG (2. ZS), Beschluss vom 15. 1. 1998 - 2Z BR 30/97; BeckOGK/Müller, § 3 WEG RN 81).

    Das OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, führt dazu im Beschluss vom 23.10.2017, 20 W 302/16
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190019301
    aus:

    „Das Grundbuchamt wäre zum einen gar nicht in der Lage, diese im planerischen und tatsächlichen Bereich liegenden Umstände festzustellen. Dem stünde zum anderen auch schon das Erfordernis urkundlicher Nachweise im Grundbuchantragsverfahren entgegen. Unerheblich ist weiter, dass die Baubehörde die Abgeschlossenheitsbescheinigung in der Regel auf der Grundlage des Aufteilungsplans erteilt (vgl. hier auch die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 25.08.2015). Die Abgeschlossenheit ist ein tatsächlicher Zustand; die Baubehörde übernimmt mit der Bescheinigung die Verantwortung dafür, dass sie bei der Begründung des Wohnungseigentums gegeben ist. Ob die Baubehörde sich mit der vorgelegten Bauzeichnung/Aufteilungsplan zufrieden gibt oder weitere Ermittlungen anstellt, obliegt ihrer Entscheidung (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1994, 716). Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist ein Nachweis in anderer Form, etwa durch freie Beweiswürdigung und/oder Offenkundigkeit oder gar Überprüfung eines baulichen Zustandes, im Grundbucheintragungsverfahren nicht zulässig (vgl. ergänzend Erman/Grziwotz, BGB, 15. Aufl., § 3 WEG Rz. 4). ….“

    Das in Bezug genommene BayObLG führt im Beschluss vom 24.02.1994, 2Z BR 122/93 = NJW-RR 1994, 716, aus (Hervorhebung durch mich):

    „Das Erfordernis einer neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung lässt sich nicht mit dem Argument entkräften, dass die Baubehörde diese auf der Grundlage einer Bauzeichnung (eben des Aufteilungsplans) erteile (vgl. BayObLG, WuM 1993, 205; Nr. 2 bis 5 der auf Grund § 59 WEG erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 7 IV 1 Nr. 2 und § 32 II 1 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. 3. 1974) und Grundlage für die Erteilung wiederum nur der bei den Grundakten befindliche ursprüngliche Aufteilungsplan sein könne. Die Abgeschlossenheit ist ein tatsächlicher Zustand; die Baubehörde übernimmt mit der Bescheinigung die Verantwortung dafür, dass sie bei Begründung des Wohnungseigentums oder bei der Unterteilung bestehenden Wohnungseigentums gegeben ist. Ob die Baubehörde sich mit der vorgelegten Bauzeichnung zufrieden gibt oder weitere Ermittlungen anstellt, obliegt ihrer Entscheidung; eine Ortsbesichtigung wird zwar weder üblich noch erforderlich sein, sie ist der Baubehörde aber auch nicht verwehrt und, wie dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt ist, gelegentlich schon vorgenommen worden. ….“

    Also kann nur eine solche Abgeschlossenheitsbescheinigung Verwendung finden, aus der hervorgeht, dass die zur Begründung des Sondereigentums an den Tiefgaragenstellplätzen erforderliche dauerhafte Markierung (§ 3 Absatz2 Satz 2 WEG: Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind) vorhanden ist.

    Künftig soll das allerdings anders sein. Die Begründung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (WEModG) = NZM 2020, 170/179 führt dazu aus (Hervorhebung durch mich):

    „Nach § 3 Absatz 3 WEG-E sind Stellplätze, an denen Sondereigentum begründet werden soll, und außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks, auf die sich Sondereigentum erstrecken soll, durch Maßangaben im Aufteilungsplan zu bestimmen. Diese Maßangaben treten an die Stelle des Abgeschlossenheitserfordernisses, das für Räume gilt. Die Maßangaben müssen so genau sein, dass sie es im Streitfall ermöglichen, den räumlichen Bereich des Sondereigentums eindeutig zu bestimmen. Dafür muss sich aus dem Plan in der Regel die Länge und Breite der Fläche sowie ihr Abstand zu den Grundstücksgrenzen ergeben. Eine Markierungspflicht auf dem Grundstück ist dagegen – anders als nach dem geltenden § 3 Absatz 2 Satz 2 – nicht mehr vorgesehen, auch nicht für Stellplätze. Denn eine Markierung auf dem Grundstück führt nicht dazu, dass der räumliche Umfang des Sondereigentums genauer bestimmt wird, als dies bereits durch die Maßangaben im Aufteilungsplan der Fall ist. Selbstverständlich bleibt es den Wohnungseigentümern unbenommen, die Sondereigentumsbereiche dennoch auf dem Grundstück zu markieren; auf den Umfang des Sondereigentums wirkt sich dies aber nicht aus..“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • @ Prinz:

    Dann würdest allerdings der ausdrücklich als Auflage bezeichneten Bestimmung in der Abgeschlossenheitsbescheinigung letztlich die weitergehende Wirkung einer Bedingung zukommen lassen (vgl. die Abgrenzung von § 36 Abs. 2 Nr. 2 von Nr. 4 VwVfG). Dem Wortlaut nach geht die Baubehörde davon aus, dass Abgeschlossenheit bereits eingetreten ist.

    Wie du auch gehe ich davon aus, dass die Baubehörde keine Ermittlungen vor Ort angestellt hat und daher schlichtweg nicht weiß, ob Abgrenzungen vorhanden sind, sondern die Abgeschlossenheitsbescheinigung aufgrund der vorliegenden Unterlagen erteilt hat. Die Auflage ist dann gewissermaßen ins Blaue aufgenommen worden. Dann kann ihr aber m. E. gerade nicht die Wirkung zukommen, die Wirksamkeit der Abgeschlossenheitsbescheinigung aufzuschieben. Wie soll auch der Antragsteller in grundbuchmäßger Form den Beweis über die Anbringung der Markierungen führen?

  • Laut den o.g. Ausführungen ist die Markierung keine Voraussetzung für die Abgeschlossenheit und Ausführungen darüber hätten demnach nichts in der Bescheinigung verloren. Wird die Notwendigkeit der Markierung dennoch erwähnt, wird dem die gleiche Bedeutung zukommen, wie wenn bei fehlendem Baufortschritt das Errichtung der Stellplätze selbst (nebst Markierungen) zur Auflage gemacht würde. Im Übrigen wie SAPUZ (keine Bedingung).

  • Einen Beweis muss der Antragsteller selbstverständlich nicht erbringen. Mir genügt regelmäßig die Angabe, dass eine dauerhafte Markierung angebracht wird (sofern das Gebäude erst noch gebaut wird) oder dass eine dauerhafte Markierung besteht (sofern das Gebäude bereits errichtet ist). Auch, wenn es sich um eine Sollbestimmung handelt, ist sie doch zu beachten.

    Im Übrigen schreiben die hiesigen Architekten gleich in die Unterlagen/Pläne für die Bauaufsicht, dass eine dauerhafte Markierung zur Abgrenzung des SE vom GE angebracht wird/angebracht ist.

    Sofern die Bauaufsicht in der AB die Auflage erteilt, dass die Markierung noch anzubringen sind, ist das ein sicheres Anzeichen, dass diese noch nicht (zum Zeitpunkt des Erlasses der AB) vorhanden sind. Daher halte ich eine Erklärung des EGT über die nun erstellten Markierungen für zwingend aber nicht mehr, da ja keine Beweisaufnahme stattfindet und ich auch keinen Vororttermin wahrnehmen darf.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Sofern die Bauaufsicht in der AB die Auflage erteilt, dass die Markierung noch anzubringen sind, ist das ein sicheres Anzeichen, dass diese noch nicht (zum Zeitpunkt des Erlasses der AB) vorhanden sind.

    Ich sehe da im Sachverhalt nur einen Hinweis auf die Gesetzeslage und auf ein grd. Erfordernis. Gut gemeint, aber folgenlos über das Ziel hinausgeschossen.

  • .... (vgl. die Abgrenzung von § 36 Abs. 2 Nr. 2 von Nr. 4 VwVfG). ...

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist ganz überwiegender Ansicht kein (feststellender) Verwaltungsakt, sondern eine Wissenserklärung der Baubehörde (BVerwG, Urteil vom 11.12.1987 - 8 C 55/85; Urteil vom 08.12.1995, 8 C 37/93; Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 2. Auflage 2018, § 7 RN 39; M. Müller im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.03.2020, § 3 WEG, RN 74 mwN in Fußnote 66). Das BVerwG führt im Urteil vom 08.12.1995, 8 C 37/93, aus: “… wie der Senat im Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 55.85 - (Buchholz 454.11 WEG Nr. 1 S. 1 <2 ff.> unter Hinweis auf seinen vorausgegangenen Beschluss vom 21. September 1982 - BVerwG 8 B 66.82 - (Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 35 S. 7) im einzelnen dargelegt und der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in seinem Beschluss vom 30. Juni 1992 - GmS-OGB 1/91 - (Buchholz 454.11 WEG Nr. 6 S. 7 <12>) bestätigt hat - kein (feststellender) Verwaltungsakt. Ihr fehlt vielmehr die für die Annahme eines Verwaltungsakts erforderliche rechtsverbindliche hoheitliche Einzelfallregelung durch eine Verwaltungsbehörde. Die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG der Eintragungsbewilligung als Anlage beizufügende Bescheinigung der Baubehörde, "dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 vorliegen", dient "ausschließlich als urkundlicher Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Wohnungen <sc. als Sondereigentum> in sich abgeschlossen sind" (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WEG; Beschluss vom 21. September 1982, a.a.O. S. 7; Urteil vom 11. Dezember 1987, a.a.O. S. 2). Zweck der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist es, dem Grundbuchamt die Prüfung bautechnischer Fragen zu erleichtern. Da sich die Abgeschlossenheit aufgrund der sonstigen in der Grundbuchordnung vorgesehenen Beweismittel (vgl. § 29 GBO) schwerlich feststellen lässt, sieht § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG - neben dem der Eintragungsbewilligung für das Wohnungsgrundbuch beizufügenden Aufteilungsplan - die zusätzliche Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde vor. Diese Bescheinigung stellt von Rechts wegen lediglich eine Arbeitserleichterung für das Grundbuchamt dar, die diesem "im Regelfall eine weitere Nachprüfung ersparen" wird (Begründung des Entwurfs des WEG zu § 7 Abs. 4, BRDrucks 75/1951 Anl. 2, S. 14).

    Daher können Abgeschlossenheitsbescheinigungen z. B. nicht mit der Auflage versehen werden, dass den einzelnen Wohneinheiten Stellplätze zugeordnet werden, da sich hierauf § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG nicht erstreckt (so Würfel in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Werkstand: 135. EL Dezember 2019, Art. 47 BayBO RN 284 unter Zitat BVerwG Urt. v. 11. 12. 1987 – 8 C 55/85, Buchholz 454.11, WEG Nr. 1; VGH München Beschl. v. 30. 9. 1992 – 1 CS 92.2594, KommP 1995, 268).

    In gleicher Weise scheinen mir anderweitige Auflagen unzulässig zu sein. Die Baubehörde hat vielmehr (als Wissenserklärung) konkret zu bescheinigen, dass die Voraussetzungen vorliegen, die für die fingierte Raumeigenschaft des Stellplatzes erforderlich sind, nämlich die dauerhafte Markierung; ob sie das nun geprüft hat oder nicht, kann dem GBA egal sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich würde die fehlende Markierung beanstanden, wenn positiv feststünde, dass sie zum Zeitpunkt der Vorlage fehlt. Die Erklärung, dass sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung, also vielleicht vor einem halben Jahr, noch nicht vorhanden war, bewirkt kein positives Wissen in diesem Sinn. Im Grunde wie sonst auch. Wobei ich die Erklärung immer noch für einen bloßen Hinweis halte.

  • Als Wissenserklärung kann die Abgeschlossenheitsbescheinigung ohnehin nicht wirksam unter eine Bedingung oder Befristung gestellt werden. Entweder Wissen ist da (bzw. dies wird zumindest behauptet) oder nicht.

    Eben. Und deswegen ist auch keine Auflage möglich. Schließlich handelt es sich um keinen Verwaltungsakt (ebenso: VGH München, Urteil vom 13.11.1992, 2 B 88.2038, Beschluss vom 28.12.1989, 2 CE 89.3743). Daher scheidet auch eine Auflage aus (so offenbar auch VGH München vom 30.9.1992, 1 CS 92.2594; zitiert bei Würfel in Simon/Busse, Art. 47 BayBO RN 284)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG; WEG-VwV Nr. 6

    LG Stuttgart, Beschluss vom 09. März 1990 – 1 T 4/90

    Eine Bescheinigung der Baurechtsbehörde, in der diese bestätigt, daß die Wohnungsräume dem Erfordernis des § 3 Abs. 2 entsprechen und gleichzeitig darauf hinweist, daß die heutigen bautechnischenAnforderungen an die Wohnungstrennwände und -decken nicht erfüllt seien, kann nur dahin verstanden werden, daß die Abgeschlossenheitsvoraussetzungen gerade nicht vorliegen. Die Bescheinigung erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG.

  • § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG; WEG-VwV Nr. 6

    LG Stuttgart, Beschluss vom 09. März 1990 – 1 T 4/90

    Eine Bescheinigung der Baurechtsbehörde, in der diese bestätigt, daß die Wohnungsräume dem Erfordernis des § 3 Abs. 2 entsprechen und gleichzeitig darauf hinweist, daß die heutigen bautechnischenAnforderungen an die Wohnungstrennwände und -decken nicht erfüllt seien, kann nur dahin verstanden werden, daß die Abgeschlossenheitsvoraussetzungen gerade nicht vorliegen. Die Bescheinigung erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG.

    Diese Entscheidung ist seit GmS-OGB, 30.06.1992, GmS-OGB 1/91, überholt ("Wohnungen und sonstige Räume in bestehenden Gebäuden können auch dann im Sinne von § 3 Abs.2 Satz 1 WEG in sich abgeschlossen sein, wenn die Trennwände und Trenndecken nicht den Anforderungen entsprechen, die das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes aufstellt.")

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!