§ 168 InsO

  • Folgender Sachverhalt:

    Vermieter macht sein Vermieterpfandrecht geltend. Gemäß § 168 InsO geht vom IV an den Vermieter eine Mitteilung raus. Der erklärt daraufhin, dass er gerne gemäß § 168 Absatz 3 InsO selbst die Gegenstände in den Mieträumen übernehmen würde…..Sein Angebot bezüglich des Kaufpreises ist passend.
    Meine Frage: Was muss jetzt alles erstellt werden vom IV? Meine Vorstellung ist:

    1. Kaufvertrag
    2. Schreiben, worin der Vermieter darauf hingewiesen wird, dass von ihm 4 % Feststellungspauschale vom Nettokaufpreis+ 5 % Vewertungspauschale vom Nettokaufpreis + Umsatzsteuer vom Kaufpreis+ Umsatzsteuer von der Vewertungspauschale an die Masse zu erstatten sind sowie der Nettokaufpreis seine Insolvenzforderungen entsprechend mindern werden.
    3. Rechnung an Vermieter bezüglich Kaufpreis
    4. Eine zweite Rechnung an den Vermieter bezüglich der Verwertung der Gegenstände




    Habe ich was vergessen bzw. falsch dargestellt?

  • Um in der Diktion zu bleiben und unter der Voraussetzung, dass die Masse bei der Verwertung mit Umsatzsteuer belastet wird:

    1. Kaufvertrag;

    2. Schreiben, dass 4% vom Bruttobetrag Feststellungskosten + 5 % vom Bruttobetrag Verwertungskostenpauschale und die die Masse belastende Umsatzsteuer gezahlt werden muss (was man auch in 1. klären kann). Bei einer vom Vermieter angemeldeten Ausfallforderung gilt § 190 III InsO;

    3. Rechnung an den Vermieter aufgrund KV;

    4. Rechnung an Vermieter aufgrund der Lieferung der Gegenstände aufgrund Dreifachumsatz (auf die aber nicht gezahlt wird , da:

    5. Gutschrift an Vermieter erteilt wird.

    Siehe BFM Schreiben vom 30.04.2014 zur Verwertung von Absonderungsrechten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!