Trotz Inso-Vollstreckung

  • Hallo,

    Verbraucher - Inso:

    Anspruch wurde zur Tabelle angemeldet mit Zusatz, § 174 II Inso,
    aus vors. unerl. Handlung.

    Dies wurde auch in Nr. 7 des Auszugs vermerkt.

    Seitens Verwalter wurde der Anspruch i.H.v. .... festgestellt (Nr.8).

    Heißt das, das automatisch der Anspr. aus vors. unerl. Handlung auch
    festgestellt wurde? und nun -trotz Inso- aus dem Titel -während der Restschuldbefreiungsphase - vollstreckt werden könnte?

    Treuhänder behält die Beträge nach § 850 c ZPO ein. Also wäre es doch
    möglich -gem. § 850 f Abs. 2 ZPO- den "verschärften" Bereich zu pfänden?
    Auch Pfändung "Treuebonus" möglich, § 292 InsO?

    Gibt es hier praktische Erfahrungen?

    Gruß Uffi

    PS: Ist mir gerade noch etwas eingefallen...Muß der Titel beim Verwalter
    bzw. Treuhänder im Original vorgelegt werden, oder genügt -begl.- Kopie?
    Habe hierüber nirgends etwas gefunden.


    :gruebel: :gruebel:

  • Also m.E. ist die Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger während der Laufzeit der Abtretungsreklärung grundsätzlich unzulässig (§ 294 InsO).
    Das dürfte auch für Forderungen gelten, die als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle festgestellt wurden.
    Diese Forderungen nehmen nach Ablauf der "Wohlverhaltensphase" nur nicht an der Restschuldbefreiung teil.

  • Ich habe darüber noch nicht zu entscheiden. Während § 89 II InsO während des eröffneten Verfahrens bestimmten Gläubigern die Vollstreckung ermöglicht, verbietet § 294 InsO generell für alle Insolvenzgläubiger die Vollstreckung. Für einen Unterhaltsgläubiger lässt sich das noch auflösen, wegen dem laufenden Unterhalt ist der ja Neugläubiger und könnte somit durchaus in das Neuvermögen, das den anderen Gläubigerin nicht zur Verfügung steht, vollstrecken. Wegen einer Insolvenzforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist die Vollstreckung aber nicht erlaubt. Dieser Gläubiger stellt sich im laufenden Verfahren besser als in der Wohlverhaltensphase. Absicht oder Versehen des Gesetzgebers?
    Bei Forderungen nach § 174 II InsO ist aber auch unbedingt § 175 II InsO zu beachten und somit auch, ob der Schuldner Widerspruch eingelegt hat.
    M.E. ist dem Insolvenzverwalter immer der Originaltitel vorzulegen, dieser wird ja durch den Eintrag in die Tabelle "verbraucht", wenn keine RSB erteilt wird, dann kann ja jeder Gläubiger aus der Tabelle vollstrecken. Die IV verlangen und erhalten auch die Orginialtitel. Wenn ein Gläubiger diesen dann aus den Anmeldeunterlagen zurückhaben will, dann siegel ich einen entsprechenden Vermerk an.

  • Hallo,

    erst mal vielen Dank für die Antworten...

    Auf dem uns vorliegenden Tabellenauszug hat weder Verwalter
    noch Schuldner der unerl. Hdlg. widersprochen (wird auch schwierig,
    weil gegen Sch. ein rechtsk. Strafurteil wegen Betrugs aus 2001 vorliegt, welches der Anmeldung beigefügt war).

    Schuldner kann bis zum Ende des Schlußtermins widersprechen, oder?

    Wegen der Einreichung von Original-Titeln habe ich gerade noch was
    in einer Kommentierung aus 2003 gefunden: dort heißt es zu § 174 Inso:"Titel, Wechsel und sonstige Schuldurkunden sind im Original einzureichen."
    (vergl. Heidelberger Kommentar zur Inso-Ordnung Eickmann/Flessner/Irsch-
    linger usw., 3. neu bearb. Auflage, § 174 Rn 14).

    Gruß Uffi

  • Richtig, Widerspruch kann nur im Prüfungstermin erhoben werden.
    Folgende Konstellation: Gläubiger erscheint zum Termin, meldet Rechtsgrund § 174 II InsO nach und besteht auf sofortiger Protokollierung.
    Schuldner, nicht im Termin, könnte dann nicht mehr widersprechen?
    Und § 175 II InsO? Das Gericht hat den Schuldner hinzuweisen. Ich würde sagen Zwickmühle für das Gericht.
    Wenn der Schuldner auf den Rechtsgrund und den Widerspruch hinzuweisen ist, das muss ihm auch die Möglichkeit gegeben sein, den Sachverhalt zu prüfen und den Widerspruch zu erheben. Die InsO gibt aber keine Frist vor. Wieder so ein Problem.
    Wenn der gerichtliche Hinweis nicht rechtzeitig vor PT raus ist, dann vermerke ich in Protokoll und Tabelle regelmässig: Widerspruch bleibt dem Schuldner vorbehalten.

    Im Übrigen ist ja auch die Vorgehensweise bei Widerspruch gegen den Rechtsgrund durch den Schuldner noch nicht geklärt: ist dem Gläubiger der Weg der Feststellungsklage dem Grund der Forderung nach eröffnet (Feststellung der Höhe nach wird durch den schuldnerischen Widerspruch nicht gehindert) oder ist der Gläubiger nach Erteilung der RSB auf eine Klage zur Erteilung der Klausel zu seinem Tabelleneintrag zu verweisen?
    Bislang gerichtlich ungeklärt, die Kommentare gehen auseinander.

    Dem Gesetz nach wäre Klage auf Erteilung der Klausel der richtige Weg, sinnvoll allerdings Gläubiger wie Schuldner den Weg einer Feststellungsklage zu eröffnen, damit im Verfahren für alle Seiten rechtzeitig Rechtssicherheit hergestellt werden kann.

  • Stimmt, da ist einiges ungeklärt und ganz offensichtlich gehen die Meinungen weit auseinander.
    Unsere amtsgerichtliche Praxis belehrt den Schuldner nach § 175 II InsO (gegen ZU) und teilt den nächsten Prüfungstermin mit.

    Beispiel:
    in o.a. Angelegenheit hat der Gläubiger XY angemeldet, dass ein Teil seiner Forderung in Höhe von ??? aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt.
    Gemäss § 175 II InsO werden Sie darauf hingewiesen, dass die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 II InsO angemeldet hat, von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
    Der Schuldner hat die Möglichkeit bis zum Ende des Prüfungstermins Widerspruch gegen die Eintragung des Rechtsgrundes zu erheben.
    Widerspricht der Schuldner nicht, so wird der Vortrag des Gläubigers, die Forderung stamme aus einer unerlaubten Handlung, in die Tabelle eingetragen, was nach § 178 III InsO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern wirkt.
    Der nächste Prüfungstermin findet am ??? statt."

    Der Prüfungstermin wird vertagt und der Schuldner hat die Möglichkeit sich zu informieren und mündlich (!) Widerspruch im PRÜFUNGSTERMIN einzulegen.

    Der Widerspruch wird in die Tabelle eingetragen und hindert die Erteilung eines Tabellenauszugs mit Vollstreckungsklausel nach Gewährung der RSB.
    Der Widerspruch kann durch eine Klage des Gläubigers (§ 184 InsO) beseitigt werden, daher erteilen wir einen beglaubigten Tabellenauszug mit dem Vermerk des Widerspruchs an den vom Widerspruch betroffenen Gläubiger .

    Das ist aber noch recht theoretisch, weil es einen konkreten Fall (RSB und die Zeit danach) noch nicht gab. :tipptipp

    Und Originaltitel werden von der Geschäftsstelle mit einem Feststellungsvermerk versehen und an den Gläubiger zurückgesandt. :rechtsf

  • @ Barbara: Also vertagt ihr den ganzen Prüfungstermin? Somit auch für Gläubiger ohne Forderung aus vorsätzlicher begangener unerlaubter Handlung?
    Welche Frist haltet ihr den für Prüfung und Widerspruch für angemessen?

  • Was die weitere Diskussion "Verfahren bei Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" angeht sollte die im Thread "Forderungen § 174 II" fortgesetzt werden.

  • Die Feststellung, dass eine angemeldete Forderung aus unerlaubter Handlung resultiert, bringt den Vorteil, dass nach Abschluss des Verfahresn und erteilung der RSB diese Forderung bestehenbleibt und eine Vollstreckung nach Abschluss des Verfahrens mit Auszug aus der Tabelle möglich ist (§302 Nr. 1 InsO).

    Während der RSB-Phase ist eine Vollstreckung auch für diese Gläubiger nicht zulässig (§294 Abs. 1 InsO).

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