Betreuter Eigentümer Supermarkt Investitionen in Millionenhöhe nötig

  • Mein Betreuter ist Eigentümer von Immobilien im Wert von vielen Millionen Euro.
    Da er nur eine handschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt hat und im Koma liegt, wurde nunmehr für Grundstücksangelegenheiten ein Betreuer bestellt.
    Hintergrund ist, dass ein Mietvertrag mit einem Supermarkt ausläuft und für das Objekt ein Abriss nebst Neubau für mehrere Millionen Euro geplant ist.

    Würdet ihr eine Grundschuldbestellung in Höhe von ca. 10 Millionen Euro für das Bauvorhaben genehmigen? Sollten keine Investitionen erfolgen, würde dem Betreuten ein großer finanzieller Verlust drohen. Ich denke ich müsste zur Prüfung der Verträge etc. neben dem Verfahrenspfleger auch einen Sachverständigen einsetzen. Zudem bräuchte ich auch Informationen bezüglich des sonstigen Vermögens des Betreuten. Leider wurde als Berufsbetreuer ein Dipl.-Sozialwirt eingesetzt der mit der Angelegenheit komplett überfordert ist.

    Habt ihr noch weitere Ideen für diesen Fall?

  • Ist der Aufgabenkreis wirklich nur "Grundstücksangelegenheiten" und nichts weiter? Dann hätte ich schon Bedenken, ob das für Darlehensaufnahme genügt.

    Wenn der Betreuer überfordert ist -und das ist bei so einem Vermögen keine Kritik- dann muss man an Betreuerwechsel und einen "anständigen" Aufgabenkreis denken. Wer ist denn der Vorsorgebevollmächtigte? Ein Angehöriger mit Sachverstand? Warum wurde die Person nicht Betreuer?

  • Äh... ein "komplett überforderter" Dipl.Sozialwirt als Betreuer für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" für einen - offenbar persönlich haftenden -millionenschweren Unternehmer im Bereich Immobilien? Sonst alles OK bei euch?

    Da fällt mir nur noch ein. dass es wohl eine gute Idee wäre, einen nicht komplett überforderten Betreuer einzusetzen, jedenfalls für die Vermögenssorge. Der kann dann auch beurteilen, was mit der Grundschuld ist - der Knackpunkt sind hierbei wirtschaftlich gesehen nicht die Grundschuld und nicht der durch sie gesicherte Kredit, sondern die Frage, ob sich das ganze angesichts der geplanten Nachnutzung rechnet. Sprich: ob die neuen Miet-/Pachtverträge unter Berücksichtigung der Umbaukosten rentabel sind, ob die neuen Mieter seriös sind etc. Das Gericht kann das genausowenig beurteilen wie der jetzige Betreuer, und Gutachter sind zwar abschließend eventuell erforderlich, aber sie helfen auch nicht weiter, wenn eine insgesamt kompetente Führung der offenbar umfangreichen Geschäfte erforderlich wäre.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Danke für eure Antworten. Es ist wirklich ein verzwickter Fall. Es ist nur Betreuung für Grunstücksangelegnheiten angeordnet. Vorsorgebevollmächtigter ist der Schwiegersohn des Betroffenen - der hat sich wohl auch vor der Krankheit schon um die Geschäfte gekümmert.

    Der Notar war sogar der Meinung ich könne doch mal schnell die Grundstücksübertragung an die Tochter gegen Eintragung eines nachrangigen Nießbrauchsrechts genehmigen. Er begründete dies damit, dass die Tochter ja sowieso gemäß Testament des Betr. das betreffende Grundstück erben soll und der Betreute nicht wieder genesen wird :eek:.

    Der Betreuer hat übrigens gleich nach Erhalt des Anordnungsbeschlusses unserem Richter mitgeteilt, dass er wohl nicht der geeignete Betreuer für den Fall ist. Der Richter bat den Betreuer zunächst weiter im Amt zu bleiben. Ich werde nun aber mal mit unserem Richter sprechen.

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (11. August 2016 um 14:14)

  • Ist der Aufgabenkreis wirklich nur "Grundstücksangelegenheiten" und nichts weiter? Dann hätte ich schon Bedenken, ob das für Darlehensaufnahme genügt.

    Wenn der Betreuer überfordert ist -und das ist bei so einem Vermögen keine Kritik- dann muss man an Betreuerwechsel und einen "anständigen" Aufgabenkreis denken. Wer ist denn der Vorsorgebevollmächtigte? Ein Angehöriger mit Sachverstand? Warum wurde die Person nicht Betreuer?

    Die Darlehensaufnahme dürfte von der Vorsorgevollmacht umfasst sein.

  • Somit geht es 'nur' noch um die Prüfung der Absicherung des durch den Bevollmächtigten bereits aufgenommenen Darlehens.

  • Das habe ich mir auch schon überlegt. Das Darlehen wurde auch noch nicht aufgenommen. Dann hätte ich ja gar nicht so große Prüfungspflichten, oder? Denn die Vermögenssorge hat ja der Bevollmächtigte.

    Das Darlehen wird ohne Absicherung wohl kaum gewährt werden. Und du wirst schon prüfen müssen, ob es im Interesse des Betroffenen ist, dieses Darlehen mit einer Grundschuld abzusichern. Deine Prüfungspflicht wird dadurch nicht geringer.

  • Die Prüfungspflicht wird sogar noch üppiger, weil man auch noch prüfen muss, ob eine Rückabwicklung eines ggf. bereits geschlossenen Vertrages ggf. mit Vertragsstrafe ect. p.p. gerechtfertigt ist nur weil eine Grundschuld nicht genehmigt.

  • Diese Prüfung wird extrem schwierig sein.

    Evtl. kauft die Tochter den Grundbesitz auch vor Investition für den zu ermittelnden jetzigen Verkehrswert. Die Prüfung für den Verkauf wäre um einiges einfacher und die Tochter kann dann machen was sie will.

  • Diese Prüfung wird extrem schwierig sein.

    Evtl. kauft die Tochter den Grundbesitz auch vor Investition für den zu ermittelnden jetzigen Verkehrswert. Die Prüfung für den Verkauf wäre um einiges einfacher und die Tochter kann dann machen was sie will.

    Ja klar doch, und dann bekommt der Betreute den Kaufpreis und stellt den bei der Bank für Negativzinsen aufs Konto, anstatt vielleicht lukrativ zu vermieten - das macht dann die Tochter. Da wird dem Mündelinteresse ja ganz besonders nachhaltig Rechnung getragen. :roll:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das habe ich mir auch schon überlegt. Das Darlehen wurde auch noch nicht aufgenommen. Dann hätte ich ja gar nicht so große Prüfungspflichten, oder? Denn die Vermögenssorge hat ja der Bevollmächtigte.

    Das Darlehen wird ohne Absicherung wohl kaum gewährt werden. Und du wirst schon prüfen müssen, ob es im Interesse des Betroffenen ist, dieses Darlehen mit einer Grundschuld abzusichern. Deine Prüfungspflicht wird dadurch nicht geringer.


    Das würde ich nicht so sehen. Den Darlehensvertrag schließt der Bevollmächtigte ab, insoweit besteht kein Einfluss und Mitspracherecht des Betreuungsgerichtes. (Unabhängig davon ist das Darlehen wohl auch alternativlos, da dringend benötigt.)

    Wenn dann die Bank - wie zu erwarten - bescheinigt, dass sie das Darlehen nur gegen Bestellung einer entsprechenden Grundschuld gewährt, dürfte die Prüfung positiv zu Ende sein.

    (Alles andere - z. B. eine Verweigerung - würde bedeuten, dass man dem Bevollmächtigten ins Handwerk pfuscht.)

  • Diese Prüfung wird extrem schwierig sein.

    Evtl. kauft die Tochter den Grundbesitz auch vor Investition für den zu ermittelnden jetzigen Verkehrswert. Die Prüfung für den Verkauf wäre um einiges einfacher und die Tochter kann dann machen was sie will.

    Ja klar doch, und dann bekommt der Betreute den Kaufpreis und stellt den bei der Bank für Negativzinsen aufs Konto, anstatt vielleicht lukrativ zu vermieten - das macht dann die Tochter. Da wird dem Mündelinteresse ja ganz besonders nachhaltig Rechnung getragen. :roll:

    Was spricht dagegen nach eingehender Prüfung den Verkauf an die Tochter zu genehmigen? Ich bin sicher, dass der Kaufpreis gut angelegt bzw. in Projekte investiert werden kann. Das kann dann der Bevollmächtigte machen.

    Ich kann mir zudem vorstellen, dass es auch der Wunsch des Betroffenen wäre, dass seine Tochter, die sowieso dieses Objekt erben soll, das Grundstück in der jetzigen Situation erhält.
    Dazu könnte man evtl. auch die Ehefrau des Betreuten anhören.

  • Das ist die Frage - Prüfungspflicht von allen Verträgen etc. oder nicht. Bin mir auch total unsicher.
    Ist das Darlehen ausgezahlt, habe ich sowieso keinen Einfluss bzw. keine Kontrolle was tatsächlich mit dem Geld passiert.

  • Beantragt ist hier die Genehmigung einer Grundschuld am Grundstück zur Absicherungs eines Dahrlehens mit bestimmten Konditionen, die bekannt sind, bzw. bekanntzugeben sind, dann ist hier zu prüfen, ob man die Grundschuld genehmigen kann, sonst gar nix.

    Also gucken, ob die Grundschuld einigermaßen mit dem Darlehen und dem Grundstück harmoniert (sollte ca. 70 % vom Verkehrswert des Endzustands nicht überschreiten und die üblichen Grundschuldbedingungen/Sicherungsabrede enthalten) und ob man mit Zurückweisung (Rückabwicklungskosten/Vertragsstrafen/etc.p.p.) nicht mehr Schaden anrichtet als mit Genehmigung.

    Verfahrensregeln beachten, genehmigen und gut sein lassen.

    Alles andere ist Sache des Bevollmächtigten.

  • Gleichwohl müßte man sie im Rahmen der Amtsermittlungen um Auskunft bitten können.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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