Erinnerung gegen Kostenansatz

  • Hallo, habe folgendes Problem in einer Familiensache:

    Eine Rechtsanwältin hat Erinnerung gegen eine Gerichtskostenrechnung eingelegt. Hier ist man der Ansicht, dass hierüber nun der Rechtspfleger zu entscheiden hat.

    Ich hatte so etwas noch nie. Wie sieht hier denn nun der Verfahrensgang aus und vorallem; wie lautet die richtige RM-Belehrung zu meiner Entscheidung? Hat villt. jemand ein Muster?

    Ich Gedenke der Erinnerung nicht abzuhelfen. Der Verfahrenswert wäre bei über 200,00 Euro. Die Rechtsanwältin hat doch dann die Möglichkeit, gegen die Erinnerung Beschwerde einzulegen. Hierüber würde doch dann aber die nächste Instanz entscheiden oder?

    Vielen Dank schonmal.

  • Entscheiden über die Erinnerung muss das Gericht, § 57 Abs. 1 FamGKG. Es kommt also darauf an, wer "in dieser Akte" das Gericht ist, Rechtspfleger oder Richter.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Entscheiden über die Erinnerung muss das Gericht, § 57 Abs. 1 FamGKG. Es kommt also darauf an, wer "in dieser Akte" das Gericht ist, Rechtspfleger oder Richter.

    ... und das hängt wiederum davon ab, wer funktionell für das Verfahren zuständig ist, bezüglich dessen die Kostenrechnung erstellt wurde.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Danke für die Antworten! ich bin jetzt zu dem Ergebnis gekommen. Das ist damit - zum Glück nichts zu tun habe - Die Kostenrechnung wurde von der Geschäftsstelle erstellt. Danach wäre die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle zuständig und danach ggf. der OLG Richter, weil der Wert über 200,00 Euro! Danke nochmal für die Hilfestellung!

  • Das passt nicht ganz. Die Erinnerung bleibt im Hause. Sofern die Kostenbeamtin nicht abhilft, entscheidet "das Gericht". Das ist der Richter oder Rechtspfleger, der für das Verfahren in der Hauptsache zuständig war.

  • Das passt nicht ganz. Die Erinnerung bleibt im Hause. Sofern die Kostenbeamtin nicht abhilft, entscheidet "das Gericht". Das ist der Richter oder Rechtspfleger, der für das Verfahren in der Hauptsache zuständig war.

    :daumenrau

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich häng mich mal hier dran. Ich hab eine Erinnerung gegen den Kostenansatz vorliegen. Der Kostenbeamte hilft nicht ab und hat die Akte mir vorgelegt. Ich hatte die Verfahrenskostenhilfe aufgehoben woraufhin die Kostenrechnung erstellt wurde. Nun frage ich mich, ob nicht der Richter zuständig ist, da die Hauptsache in seiner Zuständigkeit lag.

    Vielen Dank

  • Wenn der Kostenbeamte der Erinnerung nicht abhilft, hat er die Akte dem Bezirksrevisor vorzulegen, § 28 Abs. 2 KostVfg. Erst wenn dieser die Auffassung des Kostenbeamten teilt und der Verwaltungsweg damit abgeschlossen ist, wird er die Vorlage an das Gericht zur Entscheidung verfügen.

    In der Praxis hat es sich schon öfter als arbeitsersparend erwiesen, wenn die meist ausführliche Stellungnahme des Bezirksrevisors dem Kostenschuldner zugeleitet wird, verbunden mit der Anfrage, ob im Hinblick auf die Ausführungen des Vertreters der Landeskasse die Erinnerung zurückgenommen wird.

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