Hilfe, habe alles durchsucht und nix gefunden -.-
Das Landesrecht hat die Bekanntmachung des Aufgebots geregelt aber was muss ich nun tun? Im Bundes- oder im Staatsanzeiger veröffentlichen?
Die passende Landesvorschrift dazu wäre natürlich top
Hilfe, habe alles durchsucht und nix gefunden -.-
Das Landesrecht hat die Bekanntmachung des Aufgebots geregelt aber was muss ich nun tun? Im Bundes- oder im Staatsanzeiger veröffentlichen?
Die passende Landesvorschrift dazu wäre natürlich top
Aber gerne doch
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal…true#focuspoint
Unser Gericht hat kein eigenes 'bestimmtes' Blatt sodass der Staatsanzeiger an dessen Stelle tritt. Nur wenn es eine offene Eigentümergrundschuld ist oder wenn es um die Ausschließung von Gläubigern geht, veröffentliche ich zusätzlich in der Rhein Zeitung
Anschließend an die obige Frage:
Die vom Nachlassgericht zu betreibenden Verfahren "Aufgebot der Nachlassgläubiger § 2061 BGB" und "Erbenaufgebot" finden sich nicht im Landesgesetz.
Also ist hier im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen, da es keine Abweichung gibt?
Anschließend an die obige Frage:
Die vom Nachlassgericht zu betreibenden Verfahren "Aufgebot der Nachlassgläubiger § 2061 BGB" und "Erbenaufgebot" finden sich nicht im Landesgesetz.
Also ist hier im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen, da es keine Abweichung gibt?
Das mit dem Nachlassgericht ist so nicht ganz korrekt. Zuständig ist das AG - Abt für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Ggf. kann ein Rechtspfleger, der Nachlasssachen bearbeitet, gem. Geschäftsverteilungsplan auch mit diesen Aufgeboten betaut sein.
Anschließend an die obige Frage:
Die vom Nachlassgericht zu betreibenden Verfahren "Aufgebot der Nachlassgläubiger § 2061 BGB" und "Erbenaufgebot" finden sich nicht im Landesgesetz.
Also ist hier im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen, da es keine Abweichung gibt?
Das mit dem Nachlassgericht ist so nicht ganz korrekt. Zuständig ist das AG - Abt für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Ggf. kann ein Rechtspfleger, der Nachlasssachen bearbeitet, gem. Geschäftsverteilungsplan auch mit diesen Aufgeboten betaut sein.
Ich muss mich hier nochmal dranhängen.
Ich frage mich nun auch, habe jetzt herausbekommen, dass ich als Nachlassgericht hier für die Ausschließung von Nachlassgläubigern zuständig bin.
Wo muss ich das in RLP veröffentlichen? Staatsanzeiger oder Bundesanzeiger.
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