Wirkung der Sicherstellung der Auflassungsvormerkung

  • Hallo Gemeinde,

    Grundsätzlich ist es ja so, dass ein Teil der Kaufpreiszahlungsvoraussetzungen beim Immobilienerwerb u.a. die Eintragung einer Vormerkung darstellt. Oftmals wird jedoch lediglich die Gewährleistung bzw. Sicherstellung der Auflassungsvormerkung vereinbart.

    Welche Wirkung entfaltet denn eine Sicherstellung einer Auflassungsvormerkung? Wirkt die im gleichen Umfang wie die Vormerkung selbst, oder entstehen durch diese "Sicherstellung" die ja zeitlich vor der Vormerkung selbst entsteht, Risiken für den Erwerber?

    Sollte das Thema schon einmal angesprochen worden sein: Gefunden habe ich hier nichts dazu

    Grüße
    Patrick

  • Die Frage hat sich ergeben als ich mich mit einem Kollegen der Grunderwerbsteuerstelle über Kaufverträge und einzelnen Ausführungen darin unterhalten habe. Er meint, dass diese Bestimmung durchaus öfter vorkommt und nicht wirklich unüblich ist. In der Sache also einer Eintragung selbst gleichzusetzen ist.
    Ich finde sie allerdings etwas schwammig, irgendwie nicht hinreichend bestimmt und auch etwas risikolastig. So verstehe ich auch die Verweise die du mir gegeben hast. Wobei ich selbst das ganze nicht als Fachmann in diesem Bereich sondern aus Sicht der Veranlagung beurteile.

    Sollte Steuerverwaltung nicht zu eurem Nutzerkreis gehören, dann Asche auf mein Haupt. War keine Absicht.
    Interessiert hätte mich die Sicht und die Erfahrung eines Praktikers.

  • Liegt ganz einfach daran, dass man in bestimmten Gemarkungen monatelang auf die Eintragung der Vormerkung warten darf. Es ist das Risiko des Notars, den Kaufpreis so fällig zu stellen. Aber da es auch möglich ist und vorkommt, dass gar keine Vormerkung eingetragen wird (unter Verwandten, bei unentgeltlichen Geschäften, Kauf von der Gemeinde, dem Land oder der Bundesrepublik Deutschland) ist diese Art der Abwicklung jedenfalls nicht per se unzulässig.

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