Aufhebung rechtskräftig Antrag Ratenzahlung

  • Hallo zusammen,
    ich mache F-Sachen noch nicht so lange, erfahrener Kollege hat Urlaub.
    Deshalb diese Frage:
    VKH wurde aufgehoben wegen §§ 124 Nr. 2 und 102 Abs. 4 ZPO a.F.
    Die Entscheidung ist rechtskräftig.
    Jetzt meldet sich der Betroffene und reicht eine Verdienstbescheinigung ein.
    Er könne den Betrag nicht auf einmal zahlen und bittet um angemessene Ratenzahlung.
    Wie muss ich den Antrag behandeln?

  • Genau, die Kosten sind zum Soll gestellt.
    Der Betroffene hat die Kostenrechnung von der Justizkasse erhalten.
    Kann diese eine Ratenzahlung gewähren?

    Ist das mein Problem?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Genau, die Kosten sind zum Soll gestellt.
    Der Betroffene hat die Kostenrechnung von der Justizkasse erhalten.
    Kann diese eine Ratenzahlung gewähren? ja

    Ist das mein Problem? nein

    s o

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Genau, die Kosten sind zum Soll gestellt.
    Der Betroffene hat die Kostenrechnung von der Justizkasse erhalten.
    Kann diese eine Ratenzahlung gewähren?


    Kann sie um macht sie auch, wenn der Betroffene nachweist, dass er zur Zahlung des Einmalbetrages nicht in der Lage ist. Er muss sich allerdings zeitnah selbst an die Kasse wenden, sonst wird`s ganz schnell teurer.

  • Ich hänge mich mal eben hier dran, der Beitrag passt so einigermaßen..

    Und zwar habe ich hier folgenden Fall vorliegen:
    VKH mit Raten bewilligt, VKH-Partei zahlt irgendwann nicht mehr (auch nach zweifacher Aufforderung) und die VKH wird aufgehoben (06.04.).

    Nun bekomme ich einen Ausdruck einer E-Mail vorgelegt, die die VKH-Partei an die ZZJ gerichtet hat. Hierin schrieb sie, dass es ihr aufgrund eines laufenden Unterhaltsverfahrens bisher nicht möglich war die Raten zu zahlen und sie darum bittet ab 01.06. wieder die Ratenzahlung aufzunehmen. Am 02.05. hat die Partei anscheinend den Rückstand beglichen..

    Kann ich das jetzt auslegen als sofortige Beschwerde? Diese wäre zwar noch innerhalb der Frist hier eingegangen, jedoch "nur" per Mail..

  • Weder kommentarlose Zahlungen, noch die Mitteilung an einen anderen Adressaten (hier die ZZJ, die ja zudem auch noch selbst Ratenzahlungen bewilligen könnte) würde ich als Rechtsmittel auslegen, per Mail schon gleich dreimal nicht.
    Ich würde an den Absender der Mail (also denjenigen, der die Mail ans Gericht gesandt hat, nicht an die ZZJ) antworten, dass aufgrund der Mail nichts veranlasst werden kann.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Weder kommentarlose Zahlungen, noch die Mitteilung an einen anderen Adressaten (hier die ZZJ, die ja zudem auch noch selbst Ratenzahlungen bewilligen könnte) würde ich als Rechtsmittel auslegen, per Mail schon gleich dreimal nicht. Ich würde an den Absender der Mail (also denjenigen, der die Mail ans Gericht gesandt hat, nicht an die ZZJ) antworten, dass aufgrund der Mail nichts veranlasst werden kann.

    :daumenrau

  • Weder kommentarlose Zahlungen, noch die Mitteilung an einen anderen Adressaten (hier die ZZJ, die ja zudem auch noch selbst Ratenzahlungen bewilligen könnte) würde ich als Rechtsmittel auslegen, per Mail schon gleich dreimal nicht.
    Ich würde an den Absender der Mail (also denjenigen, der die Mail ans Gericht gesandt hat, nicht an die ZZJ) antworten, dass aufgrund der Mail nichts veranlasst werden kann.

    Super dankeschön!

    Ich fand es dann nämlich auch etwas weit hergeholt, zumal unwirksam.. aber das war so mein Gedanke wieso die ZZJ die Mail wohl kommentarlos weitergeleitet haben könnte. Vielleicht schreibe ich denen auch nochmal. :)

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