Verurteilung zur Abgabe einer Auflassung

  • Das hoffe ich, wie Cromwell schon geschrieben hat, ist Tauglichkeit dieses Urteils, was von einer Ersetzung der Zustimmung (als Berichtigungsbewilligung) ausgeht, mir aber eine notarielle Urkunde vorgelegt mit Auflassung wird und das Urteil dann dazu verwand werden soll, nicht wirklich gut.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • So wird es sein. Aber zurück zur ersetzten Erklärung. Die "Berichtigung", die sich aus dem Urteil ergibt, bezieht sich nur auf das Erfordernis, die Anteile anzupassen. Aber natürlich im Wege der Einzelrechtsübertragung. Sprich Auflassung. So hatte ich das zumindest verstanden.

  • Ja, ich habe gerade gesehen, dass ich deine Frage nur hinsichtlich der Auflassung beantwortet habe. Sorry, Eifer des Gefechts.

    Aber ich bin nun gespannt, wie Sache weitergeht. Grundlage ist für mich die notarielle Urkunde (incl. Auflassung) und ein Urteil, was von Zustimmung spricht (wohl die Berichtigungsbewilligung meint), aber eben die Auflassungserklärung ersetzen soll. Ich glaube persönlich nicht, dass das LG eine Berichtigung nach § 319 ZPO vornimmt. Aber dann habe ich es ja schwarz auf weiß, dass es keine Ersetzung der Erklärung der Auflassung sein soll. Schön, wenn ein Notar als RA die B vertritt und dann so einen Klageantrag entwirft. :wall:

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