Löschung eines Wohnungsrechtes mit Vollmacht

  • Ich habe folgenden aktuellen Fall:

    Der Grundstückseigentümer beantragt die Löschung eines Wohnrechtes nach § 1093 BGB. Die Löschungsbewilligung erteilt er ebenfalls für den Wohnungsberechtigten und handelt hierbei mit im Original vorgelegter notariell beglaubigter Vollmacht. Das Vollmachtsformular ist vollständig und umfassend ausgefüllt. Das Formular wird vom Bundesminister der Justiz veröffentlicht und zur Nutzung freigegeben.
    Der Bevollmächtigte ist darin umfassend zur Vermögenssorge bevollmächtigt, für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten und Vermögensverfügungen. Vertretung vor Gerichten und Vornahme aller Rechtshandlungen sind ebnfalls umfaßt. Ich habe den Antrag eingereicht. das Grundbuchamt teilt mit, die Vollmacht sei nicht ausreichend. Wegen der weitreichenden Konsequenzen decke die Bevollmächtigung zur Antragstellung vor Gericht keine Löschungsbewilligungen ab.

    Dies Begründung halte ich für falsch, da der materielle Bereich der Vermögenssorge diese Verfügung m.E. abdeckt.

    Ich bin mir aber nicht sicher, ob es hinderlich ist, daß in der Vollmacht kein Verzicht von den Beschränkungen des § 181 BGB geregelt ist.

    Für eine Stellungnahme wäre ich dankbar.

  • Ich glaube auch. Das hat die Rechtspflegerin noch nicht erkannt. Deshalb kann ich es wohl nicht auf eine Beschwerde ankommen lassen. Die eigentliche Begründung der Ablehnung ist nicht richtig. Das ist schon ärgerlich. Dieses Recht hindert eine Beleihung und Aufteilung in Wohnungseigentum und hat erhebliche Auswirkungen für die Beteiligten. Die Wohnungsberechtigte nutzt die Wohnung nicht mehr, ist im Heim untergebracht und nicht mehr geschäftsfähig. Es wird dringend Geld benötigt, welches zu realisieren wäre. Es müßte nun ein mühsames Betreuungsverfahren eingeleitet werden. Das nur, weil eine sehr nette, aber unerfahrene Rechtspflegerin mit ihrer Begründung auf dem Holzweg ist und sich auch durch vernünftige Argumente nicht überzeugen läßt.

    Obwohl: Fällt die Abgabe einer isolierten Löschungsbewilligung als einseitige verfahrensrechtliche Erklärung tatsächlich unter § 181 BGB? Das kann doch eigentlich nicht sein. Das ist eigentlich das Problem. Wäre schön, wenn hierzu jemand eine Idee hat. Vielleicht kann ich die Kollegin ja noch überzeugen. Das wäre für alle das Beste.

  • ... Dieses Recht hindert eine Beleihung und Aufteilung in Wohnungseigentum und hat erhebliche Auswirkungen für die Beteiligten. Die Wohnungsberechtigte nutzt die Wohnung nicht mehr, ist im Heim untergebracht und nicht mehr geschäftsfähig. Es wird dringend Geld benötigt, welches zu realisieren wäre. ... .

    Und desshalb hätten die Beteiligten bei der Vorsorge in dieser Angelegenheit mal besser ein wenig mehr Sorgfalt walten lassen sollen.

    § 181 BGB und dessen mittelbaren bzw. unmittelbaren Durchschlag auf die grundbuchrechtliche Verfahrenshandlungen gibt's ja nicht erst seit vorgestern.

  • Ich glaube auch. Das hat die Rechtspflegerin noch nicht erkannt. Deshalb kann ich es wohl nicht auf eine Beschwerde ankommen lassen. Die eigentliche Begründung der Ablehnung ist nicht richtig. Das ist schon ärgerlich. Dieses Recht hindert eine Beleihung und Aufteilung in Wohnungseigentum und hat erhebliche Auswirkungen für die Beteiligten. Die Wohnungsberechtigte nutzt die Wohnung nicht mehr, ist im Heim untergebracht und nicht mehr geschäftsfähig. Es wird dringend Geld benötigt, welches zu realisieren wäre. Es müßte nun ein mühsames Betreuungsverfahren eingeleitet werden. Das nur, weil eine sehr nette, aber unerfahrene Rechtspflegerin mit ihrer Begründung auf dem Holzweg ist und sich auch durch vernünftige Argumente nicht überzeugen läßt.

    :(

    Falsch, das nur, weil der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten nicht von § 181 BGB befreit hat.

  • Falsch, das nur, weil der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten nicht von § 181 BGB befreit hat.


    Und das nur, weil man das billige Formular und die billige Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde gewählt hat, anstatt sich durch eine/n Notar/in beraten zu lassen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ach, ja und nur mal zum Spaß: vielleicht war das ja auch Absicht :confused:


    Da es im Vordruck nicht enthalten ist (nicht mal zum ankreuzen "ja"/"nein") ist den meisten Beteiligten die Problematik nicht mal bekannt - ist also nicht zu klären, ob es Absicht war oder nicht.

    Und für GNotKG KV 25100 wird nur die Unterschrift beglaubigt, sonst nichts.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ach egal.

    Jedenfall's haben die Leute das schon selber auf dem Gewissen.
    Dass sich die Kollegin ein wenig mit der Begründung vertan hat ändert nix, daran, dass sie ein Eintragungshindernis erkannt hat.
    Und wenn man eh schon beim Notar ist und sich dann nicht beraten lässt, kann man den Leuten auch nicht helfen.

  • Schade, die Ausführungen des bayrischen OLG sind leider sehr überzeugend. Ich muß zugeben, das Problem des § 181 BGB ist mir erst hier aufgefallen, sonst hätte ich den Antrag nicht abgereicht. Ich bin verblüfft, daß § 181 BGB in diesem gängigen Formular des Bundesministers der Justiz überhaupt nicht erwähnt wird. Das ist wirklich ein Mangel. Mal sehen, Antrag zurücknehmen, oder mit der Rechtspflegerin mal sprechen...........

    Trotzdem Danke für die zügigen und hilfreichen Stellungnahmen.

  • Ich gehe nicht davon aus, dass im Hinblick auf ministerielle Vordrucke oder Formulare eine Vermutung für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Brauchbarkeit besteht - nach entsprechenden vielen negativen Erfahrungen in verschiedensten Bereichen vielleicht eher eine Vermutung für das Gegenteil.

  • Ich hatte kürzlich genau den gleichen Fall vorliegen. Im Moment ist grade eine Betreuerbestellung am Laufen...

    Es wäre aber unproblematisch denkbar, in den Vordruck in einer Freitextzeile den Satz "Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit" aufzunehmen, dann wäre die Sache gegessen.

    Zum Thema Kosten: Noch günstiger kann man das mit einer Unterschriftsbeglaubigung von der Betreuungsbehörde regeln.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich hänge mich hier mal an:
    Löschungsbewilligung durch Bevollmächtigten (= Eigentümers) für Wohnungsrecht des Vollmachtgebers aufgrund notarieller Generalvollmacht.
    In Vermögensangelegenheiten ist Befreiung von § 181 ZPO erteilt, nicht jedoch in persönlichen Angelegenheiten.

    Meiner Ansicht nach ist die Aufgabe eines Wohnungsrechts keine ausschließliche Vermögensangelegenheit, sodass § 181 ZPO hier zum Tragen kommt.

    Würde gern hören, ob es andere Meinungen gibt.

  • Ich sehe hier kein Problem. Das Wohnungsrecht ist lediglich die dingliche Sicherung eines Rechts zum Wohnen (macht selbiges möglich)
    und fällt daher m.E. eindeutig unter das Vermögen des Vollmachtgebers.
    Wo dieser tatsächlich wohnt (Aufenthaltsbestimmung) fällt unter die Personensorge,
    ist aber nicht Inhalt des eingetragenen Rechts.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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