Aufgebot Grundstückseigentümer Anmeldung von Rechten

  • Hallo ihr Lieben,

    da ich so einen Fall noch nie hatte, frage ich mal lieb in die Runde. Folgender Fall:

    Ich habe ein Aufgebot zum Ausschluss des Eigentümers erlassen und auch schön veröffentlicht und so weiter. Innerhalb der Anmeldefrist sind bei mir mehrere Anmeldungen eingegangen von Leuten, die zumindest Miterben sein könnten. Teilweise liegen keine Erbscheine oÄ vor.

    Was mache ich jetzt? Soweit ich das verstanden habe, kann ich keinen Ausschlussbeschluss (mit oder ohne Vorbehalt) machen, weil es bestreitende Anmeldungen sind?

    Habt ihr einen Mustertext für mich? Wie geht das Verfahren jetzt weiter? Was ist mit den Kosten? :gruebel: :confused:

    Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Bin grad total verzweifelt und wirklich viel findet man dazu ja auch nicht.

    Vielen Dank schon mal im Voraus

  • Hallöchen! Ich hatte den selben Fall auch vor gut einer Woche:
    Bei mir hat ein möglicher Miterbe seine Rechte angemeldet und zugleich die Voraussetzung des 30-jährigen Eigenbesitzes bestritten. Mithin die gesamte Berechtigung der Antragstellerin. Ich habe das Verfahren jetzt komplett ausgesetzt und keine Ausschließungsbeschluss erlassen. Erst wenn mir die Antragstellerin ein Urteil des Prozessgerichts beibringt kann ich ggf. den Ausschließungsbeschluss erlassen.
    Du kannst soweit lediglich ein Miteigentumsrecht geltend gemacht wird, jedoch nicht der gesamte Vortrag der Antragstellerin bestritten wird einen Ausschließungsbeschluss unter Vorbehalt erlassen, d. h. die Antragstellerin kann dann nur mit Zustimmung der Anmeldenden die Eintragung im GB erlangen.
    siehe hierzu: Dutta in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, §440 FamFG - ist unter juris einsehbar und hat mir wirklich sehr geholfen!

  • Hallo

    Ich habe hier ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss eines Grundstückseigentümers (nachfolgend Vater), der im (Uralt-)Grundbuch uneindeutig eingetragen ist (nur Nachname und Wohnort sowie Anfangsbuchstabe des Vornamens).
    Der Vater hatte mehrere Kinder. Eines der Kinder (nachfolgend K1) heißt so ähnlich wie sein Vater.
    Der Antragsteller geht in seinem Antrag aber davon aus, dass es der Vater ist, der im Grundbuch eingetragen ist, was ich anhand der Grundakte auch für glaubhaft ansehe.

    Nun melden 2 Personen ihre "jeweils 1/2 Rechte an dem Grundstück" an. In ihrer Begründung tragen sie vor, dass sie Erben des K1 (tot seit 50 Jahren) sind. In ihrer Anmeldung verlieren sie kein Wort dazu, dass bislang davon ausgegangen wird, dass der Vater Eigentümer ist.

    Da 30-jähriger Eigenbesitz und Tod seit über 30 Jahren nicht bestritten wird, würde ich also gerne den Ausschließungsbeschluss erlassen mit Vorbehalt. Aber wie formuliere ich nun den Vorbehalt?

    "Werden die von A und B in ihrem Schreiben vom xx.xx.2019 angemeldeten Rechte an dem Eigentum des Grundstücks eingetragen im Grundbuch .... vorbehalten"
    Oder
    "Werden die von der Erbengemeinschaft nach K1 bestehend aus A und B angemeldeten Rechte an dem Eigentum des Grundstücks eingetragen im Grundbuch ... vorbehalten"?

    Explizit für die Erbengemeinschaft wurde nicht angemeldet. Dass sie ihre Rechte aus der Erbenstellung nach K1 heraus geltend machen, ergibt sich nur aus der Begründung.
    Und außerdem ist doch das Problem gegeben, dass sie die Erben lediglich eines Miterben des Vaters sind. Eigentlich hätten sie doch die Rechte für die Erbengemeinschaft nach Vater anmelden müssen. Erbnachweise gibt es übrigens keine.

    Was würdet ihr tun? Brauche dringend eure Hilfe

  • Ich hänge mich hier an:

    Ich habe eine Anmeldung eines potentiellen Erben des eingetragenen Eigentümers, Erbenstellung wurde nicht lückenlos nachgewiesen. Ich habe durch Beschluss Frist zur Klageerhebung gesetzt und seitdem ist nichts passiert. Die Frist ist jetzt bereits seit 2 Monaten abgelaufen, wie gehts jetzt weiter? Es widerstrebt mir, jetzt einen Ausschließungsbeschluss zu machen, denn damit würde ich ja über die Rechtmäßigkeit der Anmeldung entscheiden. Andererseits heißt es im § 440 FamFG Aussetzung oder Vorbehalt, sodass ein Vorbehalt im Ausschließungsbeschluss jetzt auch nicht funktionieren dürfte, oder? In den Kommentierungen wird immer davon ausgegangen, dass eine der beiden Seiten (Antragsteller / Anmeldender) Klage erhebt, aber ich finde nirgends was zu dem Fall, dass keiner Klage erhebt. Kann mir jemand weiterhelfen?

  • Naja, dann würde ich zurückweisen.

    Also wenn Du schon ausgesetzt hast, kannst Du keinen Ausschließungsbeschluss mehr machen, ohne eine Klärung der Sachlache. Dafür sind wir aber nicht zuständig.
    Wenn Du lieb bist, erinnerst Du eventuell noch einmal und weißt darauf hin, dass die Zurückweisung kostenpflichtig erfolgen muss. Vielleicht gehen die Beteiligten ja dann doch in die Spur.

    Ich selber Erlasse in so einem Fall dann "lieber" einen Ausschließungsbeschluss mit Vorbehalt(en) und leg die Angelegenheit weg.

  • nochmal ich, aber andere Akte:

    Eingetragen ist der Eigentümer mit Geburtsjahrgang 1885, keine Eintragungen im GB seit fast 100 Jahren. Er hatte 11 Kinder, die entsprechend viele weitere Abkömmlinge. Durch Auslandsumzüge und Krieg ist es nicht möglich, alle Erben oder Erbnachweise zu ermitteln. Eine Nachfahrin will jetzt einen Aufgebotsantrag stellen. Stellt ihr in einem solchen Fall den bekannten Erben aus den vorhandenen Erbnachweisen das Aufgebot zu? Oder wird nur veröffentlicht und die Betroffenen müssen sich selbst auf dem Laufenden halten und ggf. anmelden?

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