Firmenänderung aufgrund Gesellschafterwechsel

  • Hallo liebe Gemeinde,

    beantragt ist die Firmenänderung von "Rechtspfleger Mayer, Schmidt GmbH & Co. KG" auf "Rechtspfleger Mayer, Müller Gmbh & Co. KG".


    Die Firmenänderung ergibt sich problemlos aus dem beiliegenden HR-Auszug in öffentlich beglaubigter Form.


    Aus dem ist jedoch auch ersichtlich, dass die Firmenänderung erfolgte, weil Schmidt als phG ausgeschieden und Müller als phG eingetreten ist.


    Jetzt bin ich ratlos. Im HPR (Schöner/Stöber) steht bei RN 148, dass ich für die bloße Firmenänderung keine UB brauche, weil ja kein Erwerb vorliegt.


    Bei RN 149 steht aber, dass bei wesentlichen Veränderungen bei den Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft ein grunderwerbssteuerpflichtiger Vorgang vorliegen kann, das könne das GBA aber nicht prüfen und im Zweifel sei eine UB anzufordern.


    Wie ist das nun in meinem Fall? Brauche ich die UB?

    Ich steh total auf dem Schlauch. Ich hab's schon mit Hüpfen probiert. Leider ohne Erfolg.:aufgeb:

    Kann mir bitte jemand die Erleuchtung bringen?

    Vielen Dank!

  • Warum bist du so ängstlich? Einfach UB anfordern, wenn sie nicht erforderlich ist, wird das Finanzamt dem Antragsteller schon etwas schreiben. Mit der UB bist du immer auf der sicheren Seite.

  • Gerade wenn (offenbar) einer von zwei phG ausgetauscht wird, ist eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse sehr wahrscheinlich, und dieser Vorgang kann GrESt auslösen. Im Zweifel daher lieber UB anfordern.

  • Ich habe es auch so gesehen, dass eine UB erforderlich ist.

    Das habe ich dem ASt. auch mitgeteilt...

    Der hat mir jetzt eine E-Mail des/eines Notars weitergeleitet, wonach mein Ansinnen völlig abstrus sei. (steht da wirklich so ähnlich)...

    Außerdem hätte ein anderer GB-Rechtspfleger auch ohne UB eingetragen.

    Gut, das interessiert mich prinzipiell nicht. Da ich das ganze aber noch nicht so lange mache, war ich nun doch etwas verunsichert, ob meiner "abstrusen" Gedankengänge.

    Ich werde jetzt erneut mitteilen, dass ich eine UB haben will, da es eben kein "einfacher" Firmenwechsel ist.

    Danke für die Hilfe!:)

  • Und dennoch geht es vorliegend nicht um die Eintragung eines "Erwerbers" (§ 22 GrEStG). Der Rechtsträger wechselt laut Eintragung nicht.

    Zivilrechtlich mag der Rechtsträger nicht wechseln, aber dennoch kann ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vorliegen -> § 1 Abs. 2a GrEStG.

    In diesem Fall wird ein steuerlicher Eigentümerwechsel fingiert um eine Besteuerung des Vorganges sicherstellen zu können und nach § 22 Abs. 1. S. GrEStG darf ein Erwerber erst dann als Eigentümer eingetragen werden, wenn die Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt. Die GrESt-Kartei von NRW stellt klar, dass damit nicht nur rechtsbegründende, sondern auch berichtigende Eigentumsänderungen gemeint sind.

    Sofern also die jeweilig zuständige Landesverwaltung keinen Erlass erlassen hat, dass von einer Vorlage der UB abgesehen werden kann, solange würde ich auf einer Bestehen. Oder einer Negativbescheinigung des örtlich zuständigen Finanzamtes, dass kein GrESt-pflichtiger Vorgang vorliegt.

  • Es mag ja sein, dass es zusätzlich zur Firmenänderung einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang gibt. Trotzdem hat das Grundbuchamt jetzt keinen Antrag auf Eintragung eines Erwerbsvorgangs auf dem Tisch. Sähe bei einer GbR anders aus.

  • Hab jetzt mal die Karteien und Erlasse des Landesfinanzverwaltungen durchsucht. Sachsen und Thüringen sagen "keine UB erforderlich". Bayern sagt "UB erforderlich".

    Andere Bundesländer verweisen darauf, dass die "Umfirmierung" in diesem Fall (unter Umständen) ein Erwerbsvorgang ist, mit den jeweiligen Folgen.

  • Bayern sagt "UB erforderlich".

    In Bezug auf die Firmenänderung einer KG oder OHG?

    Zuerst die Einleitung des Justizministeriums:

    Zum JMS vom 17. Januar 1997, Gz. 3851-IV-315/94
    Mit 1 Anlage
    Das Staatsministerium der Finanzen hat nun die anliegenden Hinweise zum Erfordernis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Eintragungen ins Grundbuch übermittelt. Im dritten Teil sind die von Ihnen mitgeteilten Einzelfälle in alphabetischer Übersicht zusammengefaßt.
    Der Erwerb eines noch abzutrennenden Grundstücks (sog. Vermessungskauf) wurde nicht aufgenommen, da die Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgrund Anweisung des Finanzministeriums grundsätzlich erst nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses erteilt werde. Da allerdings ein Berechtigter eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die er bereits nach dem Verpflichtungsgeschäft ausdrücklich verlangt, auch erhält, halte ich die Frage noch nicht für endgültig geklärt. Für die Mitteilung von Zweifelsfällen wäre ich daher auch in Zukunft dankbar.
    Auch die Frage, ob die Wertgrenze des § 61 c GBGA (aktuelle Fassung s. JMS vom 11. Mai 1999) von 5.000 DM sich beim Erwerb durch mehrere Personen vervielfältigt, hält das Staatsministerium der Finanzen für zu komplex, um sie im Rahmen der Hinweise klären zu können. Es bittet daher, bei einer vereinbarten Gegenleistung von mehr als 5.000 DM vom Erfordernis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Grundbucheintragung auszugehen.
    Zur Frage der Behandlung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts stellt sich das Staatsministerium der Finanzen auf den Standpunkt (vgl. Ziffer 2 b der Hinweise), daß Gesamthandsgemeinschaften grunderwerbsteuerrechtlich eigene Rechtsträger darstellen. Eine Vervielfältigung der grundstücksbezogenen Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG mit der Anzahl der Gesamthänder käme daher beim Grundstückserwerb durch Gesamthandsgemeinschaften nicht in Betracht.
    Für die Grunderwerbsteuerpflicht des geschiedenen Ehegatten sei § 3 Nr. 4 GrEStG von Bedeutung. Dabei komme es für die Frage der Steuerbefreiung regelmäßig auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs an, da zu diesem die Steuer im Sinne von § 38 AO entstehe.
    Das Staatsministerium der Finanzen möchte die Hinweise nicht mit zu vielen Detailfragen überfrachten und regt bei unklarer Rechtslage eine telefonische oder schriftliche Abstimmung der Grundbuchämter mit den zuständigen Finanzämtern an. Letztere seien angewiesen, in Zweifelsfällen auf Verlangen der Grundbuchämter Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu erteilen.
    Ich rege an, die Hinweise, den Grundbuchämtern mit der Bitte zur Verfügung zu stellen, deren Verwendbarkeit in der täglichen Praxis zu erproben. Für die Mitteilung von Ergänzungsvorschlägen und von weiteren Fällen, denen allgemeines Interesse zukommt, wäre ich auch künftig dankbar.
    I. A.
    Und dann die Tabelle mit den Einzelfällen:

    [TABLE='width: 500, align: left']

    [tr][td]

    Einzelfälle/Erwerbsgegenstände

    [/td][td]

    UB erforderlich?

    [/td][td]

    Bermerkungen

    [/td][/tr][tr][td]

    Anwachsung des Vermögens einer
    Personengesellschaft beim letzten
    Gesellschafter

    [/td][td]

    ja

    [/td][td]

    steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG

    [/td][/tr][tr][td]

    Änderungen im Gesellschafterbestand
    von Personengesellschaften

    [/td][td]

    ja

    [/td][td]

    Finanzamt hat Besteuerung
    (§ 1 Abs. 2a, § 1 Abs. 3 GrEStG)
    zu prüfen.

    [/td][/tr][tr][td]

    Dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte

    [/td][td]

    ja

    [/td][td]

    steuerbar, da Grundstücken
    gleichstehend gemäß
    § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG

    [/td][/tr][tr][td]

    Erbauseinandersetzung

    [/td][td]

    ja

    [/td][td]

    steuerbar, Finanzamt hat
    evtl. Befreiung zu prüfen

    [/td][/tr][tr][td]

    Erlöschen eines Erbbaurechts durch
    Zeitablauf und der damit verbundene
    Eigentumsübergang an dem auf dem
    Erbbaurecht errichteten Bauwerk auf
    den Grundstückseigentümer

    [/td][td]

    nein

    [/td][td]

    nicht steuerbar nach
    § 1 Abs. 1 GrEStG
    (BFH-Urteil vom 08.02.95,
    BStBl 1995 II S. 334)

    [/td][/tr][tr][td]

    Freiwilliger Landtausch nach
    § 103a ff. FlurbG

    [/td][td]

    ja

    [/td][td]

    Nur der wertgleiche
    Grundstückstausch
    fällt unter
    § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a GrEStG

    [/td][/tr][tr][td]

    Grenzregelungsverfahren
    (§ 80 ff. BauGB)

    [/td][td]

    ja

    [/td][td]

    Erwerbe fallen nicht unter
    § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrEStG.

    [/td][/tr][tr][td]

    Grundstückserwerbe durch Bund, Land
    oder Gemeinden

    [/td][td]

    ja

    [/td][td]

    Die UB wird aber bereits vor
    Entrichtung der GrESt erteilt.

    [/td][/tr][tr][td]

    Grundstücksgleiche Rechte mit
    Ausnahme des Erbbaurechts
    (z.B. selbständiges Fischereirecht)

    [/td][td]

    nein

    [/td][td]

    Es handelt sich nicht um
    Grundstücke im Sinne von
    § 2 GrEStG.

    [/td][/tr][tr][td]

    Grundstücksübertragungen zwischen
    Gesellschaft und Gesellschafter

    [/td][td]

    ja

    [/td][td]

    steuerbar nach
    § 1 Abs. 1 GrEStG

    [/td][/tr][tr][td]

    Rückerwerbe

    [/td][td]

    ja

    [/td][td]

    Die Anwendbarkeit von
    § 16 GrEStG ist vom
    Finanzamt zu prüfen.

    [/td][/tr][tr][td]

    Umlegungsverfahren nach dem BauGB

    [/td][td]

    ja

    [/td][td]

    steuerbar nach
    § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG,
    soweit Mehrzuteilungen

    [/td][/tr][tr][td]

    Umwandlungen nach dem UmwG

    [/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]

    a) Verschmelzung, Spaltung,
    Vermögensübertragung

    [/td][td]

    ja

    [/td][td]

    steuerbar nach
    § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG

    [/td][/tr][tr][td]

    b) Formwechsel

    [/td][td]

    nein

    [/td][td]

    nicht steuerbar (BFH-Beschluss
    vom 4.12.96, BStBl 1997 II S. 661)

    [/td][/tr][tr][td]

    Umwandlungen nach Art. 89 GO,
    Art. 77 LkrO, Art. 75 BezO

    [/td][td]

    ja

    [/td][td]

    steuerbar nach
    § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG

    [/td][/tr][tr][td]

    Vermessungskäufe

    [/td][td]

    ja

    [/td][td]

    UB wird i.d.R. erst nach
    Vermessung erteilt.

    [/td][/tr][tr][td]

    Vertragsangebote

    [/td][td]

    nein

    [/td][td]

    nicht steuerbar nach
    § 1 Abs. 1 GrEStG

    [/td][/tr][tr][td]

    Einräumung von Vorkaufsrechten

    [/td][td]

    nein

    [/td][td]

    nein nicht steuerbar nach
    § 1 Abs. 1 GrEStG

    [/td][/tr][tr][td]

    Wechsel der Straßenbaulast nach
    Art. 11 BayStrWG und § 6 FStrG

    [/td][td]

    nein

    [/td][td]

    UB nicht erforderlich
    (s. Buchst. f des
    FMS vom 29.04.1999)

    [/td][/tr][tr][td]

    Begründung von Wohnungs- und
    Teileigentum nach § 3 WEG

    [/td][td]

    ja

    [/td][td]

    nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
    steuerbarer Tausch von
    Miteigentumsanteilen

    [/td][/tr][tr][td]

    Begründung von Wohnungs- und
    Teileigentum nach § 8 WEG

    [/td][td]

    nein

    [/td][td]

    nicht steuerbar nach
    § 1 Abs. 1 GrEStG


    [/td][/tr]


    [/TABLE]

  • Das entspricht den Hinweisen in der NJW 2000, 1169/1170 („Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat die im Folgenden im Wortlaut wiedergegebenen Grundsätze zum Erfordernis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Eintragung in das Grundbuch nach § 22 GrEStG entwickelt. Hinweise zum Erfordernis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Eintragungen ins Grundbuch (§ 22 GrEStG)“

    Allerdings sind dort die Änderungen zu § 1 Absatz 2a GrEStG noch nicht berücksichtigt.

    Grundsätzlich bedarf es bei einer Firmenänderung –ebenso wie beim Formwechsel- keiner steuerlichen UB; s.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1040912


    § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG fingiert jedoch auch einen anderweitigen rechtsgeschäftlichen Grundstücksübergang.

    In der BT-Drucksache 18/4902 ist dazu auf den Seiten 53, 54 ausgeführt (Hervorhebung durch mich):

    „Da die Grunderwerbsteuer an einen Rechtsträgerwechsel bezogen auf ein Grundstück anknüpft, ist für die Frage, ob ein Rechtsträgerwechsel stattfindet, grundsätzlich das Zivilrecht maßgebend. § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG fingiert die Übereignung eines der Personengesellschaft gehörenden Grundstücks auf eine „neue” Personengesellschaft. Dabei werden mindestens 95 vom Hundert der Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an Gesellschaften erfasst, die unmittelbar oder mittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt sind. Auf Grund der zivilrechtlichen Unterschiede von Kapital- und Personengesellschaften sind diese auch bei der Prüfung, ob eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands vorliegt hinsichtlich der Durchrechnung unterschiedlich zu behandeln.

    Satz 2 – Beteiligung über Personengesellschaften

    Bei unmittelbarer Beteiligung einer Personengesellschaft sowie bei mittelbarer Beteiligung über mehrstöckige Personengesellschaften ist auf deren jeweilige Beteiligungsverhältnisse abzustellen und dementsprechend durchzurechnen.

    Satz 3 – Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

    Bei der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft liegt eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft dann vor, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar um mindestens 95 vom Hundert ändern. Gehen bei einer Kapitalgesellschaft mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue Anteilseigner über, ist die Beteiligung der Kapitalgesellschaft an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft in voller Höhe bei der Ermittlung des Prozentsatzes i. S. des § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG zu berücksichtigen.

    Satz 4 – Beteiligung über Kapitalgesellschaften und gemischte Beteiligungsstrukturen

    Bei mehrstufigen Beteiligungen von Kapitalgesellschaften ist die Prüfung, ob die 95 vom-Hundert-Grenze erreicht ist, für jede Beteiligungsebene gesondert vorzunehmen. Ist die Grenze erreicht, ist die mittelbare Beteiligung in voller Höhe zu berücksichtigen. Bei Gesellschaftsstrukturen mit Personen- und Kapitalgesellschaften ist durch Personengesellschaften durchzurechnen und auf der Ebene jeder Kapitalgesellschaft die 95 vom-Hundert-Grenze zu prüfen. Führen Änderungen im Gesellschafterbestand mittelbar beteiligter Personengesellschaften bei einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft nicht zu einem unmittelbaren oder mittelbaren oder teils unmittelbaren, teils mittelbaren Übergang von mindestens 95 vom Hundert ihrer Anteile am Kapital, gilt die Kapitalgesellschaft nicht als neue Gesellschafterin i. S. des § 1 Absatz 2a GrEStG.“

    Zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG sind die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Februar 2014 ergangen, s. dazu
    https://www.juris.de/jportal/portal…=0.0#focuspoint

    Unter 1 (Allgemeines) ist dort ausgeführt:

    „Bei einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, gilt nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG die unmittelbare oder mittelbare innerhalb von fünf Jahren erfolgende Änderung des Gesellschafterbestands dergestalt, dass mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Die Vorschrift fingiert einen Erwerbsvorgang“

    Und dies für den vorliegenden Fall zu beurteilen, ist mE Sache des zuständigen Finanzamts.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Und dies für den vorliegenden Fall zu beurteilen, ist mE Sache des zuständigen Finanzamts.

    Steuerrechtlich also ein Erwerbsvorgang, materiell-rechtlich findet dagegen kein Wechsel des Rechtsträgers statt. Die Eintragung bliebe somit Tatsachenberichtigung und Amtsverfahren. Wem gibt das Grundbuchamt die Vorlage der UB auf?

  • Auf der einen Seite gibt es einen Gesellschafterwechsel, auf der anderen eine Firmenänderung. Der Hintergrund für die Firmenänderung ist vermutlich der Wechsel. Das ist der einzige Zusammenhang. Für den Gesellschafterwechsel gibt es die Fiktion eines Erwerbsvorgangs, für die Firmenänderung nicht. Das Grundbuchverfahren betrifft ausschließlich die Firmenänderung. Im Leben wäre ich hier nicht auf die Idee gekommen, eine UB zu verlangen.

  • Zunächst einmal vielen herzlichen Dank für die ausführliche Darlegung der Rechtslage!

    Als Teilzeitkraft mit einem Kleinkind zuhause und einem für mich doch sehr umfangreichen Referat muss ich zugeben, dass mir leider oft die Zeit fehlt, mich so tief in etwas einzuarbeiten. Daher bin ich sehr dankbar für eure Hilfestellung. Einfach mal eintragen ist mir nämlich trotz allem zuwider.

    Jetzt habe ich genug Munition um meine Rechtsansicht auch zu untermauern.


    Vielen herzlichen DANK!:blumen::2danke


    ...auch für die Gegenmeinung, die ich grundsätzlich auch gut nachvollziehen kann.

  • Nur ergänzend:

    Das OLG Jena führt im Beschluss vom 23.06.2011, 9 W 181/11 aus (Hervorhebung durch mich)
    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp
    „Dabei hat das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob überhaupt ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerbsvorgang gegeben ist. Ist dies sicher zu verneinen, so ist das Verlangen des Grundbuchamts auf Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde nicht gerechtfertigt. Das Ergebnis dieser Prüfung muss für das Grundbuchamt jedoch eindeutig sein; die Klärung etwaiger Zweifel am Bestehen eines steuerpflichtigen Vorgangs ist demgegenüber der Finanzbehörde vorzubehalten (BayObLG RPfleger 1983, 103). Zu einer solchen sicheren Feststellung hat sich das Grundbuchamt im vorliegenden Fall im Ergebnis zu Recht nicht in der Lage gesehen. Bereits aus dem Grunderwerbssteuergesetz selbst ergibt sich, dass Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, im Einzelfall der Grunderwerbssteuer unterliegen können (§ 1 Abs. 2 a GrEStG, § 1 Abs. 3 Nr. 1 – 4 GrEStG). Ob die Beteiligten durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages aus dem Jahre 1994 den Nachweis erbracht haben, dass die in sämtlichen zitierten Vorschriften maßgebliche Wesentlichkeitsschwelle von 95 % der Gesellschaftsanteile im vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht überschritten ist, kann offen bleiben. Eine Grunderwerbssteuerpflicht nach § 1 GrEStG kann nämlich auch dann entstehen, wenn die Veränderung des Personenbestandes einer Gesellschaft, Gemeinschaft oder sonstigen Personenvereinigung dazu bestimmt ist, in verdeckter Form die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück zu ändern. Ob diese Voraussetzungen, die sich üblicherweise nicht aus den Grundakten ergeben werden, gegeben sind, ist dem Grundbuchamt regelmäßig nicht bekannt; das kann von ihm auch nicht geklärt werden. Die Frage, ob ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerbsvorgang nach § 42 AO anzunehmen ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 GrEStG an sich nicht vorliegen, kann vielmehr nur von der Finanzbehörde beantwortet werden (BayObLG, a.a.O., m.w.N.)…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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