Rücknahme Stundungsantrag während des laufenden Verfahrens

  • Hallöchen!

    Ich habe gerade ein Problemchen und finde so rein gar nix in der Kommentierung.

    Habe hier ein relativ neues IK-Verfahren. Kurz nach der Eröffnung schreibt der Schuldner, dass er das Verfahren nicht mehr will weil er nicht wusste, dass er mit einem Rechtsanwalt zu tun habe. Er dachte, er sei der Herr des Verfahrens. ;) Die Einsetzung eines Rechtsanwalts würde er psychisch nicht aushalten. Unser Richter hat ihm dann geschrieben, dass eine Antragsrücknahme nach Eröffnung nicht mehr möglich ist und dass er bitte mitarbeiten solle.
    Jetzt kommt ein Brief von ihm (von seinem Vertreter vorgeschrieben). Er nimmt den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zurück und geht davon aus, dass jetzt das Verfahren gemäß § 207 InsO eingestellt wird. :gruebel: Kann ich denn jetzt einfach so die Stundung aufheben bzw. ein klarstellenden Beschluss machen, dass er den Antrag zurückgenommen hat? In der Kommentierung steht rein gar nix. Klar, wer nimmt auch seinen Stundungsantrag freiwillig zurück.

  • Kurzfassung: Ja!:)

    Im Ernst, was willst Du denn sonst machen? Ich hatte auch schon Schuldner, die nach Eröffnung feststellen, dass sie das Verfahren doch nicht wollen. Dann ist die Rücknahme des Stundungsantrags eine Möglichkeit. (OT: Oder die Rücknahme des Antrags auf RSB, dann müsste man als Konsequenz die Stundung aufheben, weil die ja nur bei Aussicht auf RSB gewährt wird, und ist letztlich genauso weit) Du stellst fest, dass die Wirkungen der Stundung durch Antragsrücknahme entfallen sind und wenn der Schuldner dann nicht das "Pech" hat, dass eine kostendeckende Masse da ist, stellst Du letztlich nach § 207 InsO ein. Ob er sich dann auch im Klaren ist, dass die Abweisung mangels Masse für fünf Jahre im Schuldnerverzeichnis steht, soll nicht Dein Problem sein, da würde ich ihn auch nicht drauf stoßen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Es erscheint auf dem ersten Blick zwar clever, die Finanzierung des Verfahrens über die Rücknahme des Stundungsantrages zu kappen. Das klappt allerdings nicht sofort. Hierbei gehe ich einmal davon aus, dass der Schuldner seinen Verwalter bislang noch nicht gesehen hat, also ein Gutachten nicht erstellt worden ist. Folglich wohl die "Überraschung".

    Folglich ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob die Rücknahme des Stundungsantrages zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO führt.

    Also: Männer, weitermachen.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich bin der Meinung, dass der Antrag hinsichtlich der Kostenstundung nicht mehr zurückgenommen werden kann, da bereits rechtskräftig darüber entschieden worden ist. M. E. könnte nur der Antrag auf Erteilung der RSB zurückgenommen werden. Begründung § 269 ZPO.

    Aber es gibt ja auch noch § 4c InsO :gehaess:

    Wenn aber der Antrag auf Erteilung der RSB zurückgenommen wird, müsste es über die analoge Anwendung des § 4a I S. 1 InsO iVm § 4c Nr. 5 InsO gehandelt werden können.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Warum soll der Stundungsantrag nicht zurückgenommen werden können, irgendwas vergleichbar verbietendes wie in § 13 Abs. 2 InsO zum Eröffnungsantrag finde ich jedenfalls nicht.

    Aber bis zur Masse-Verwertung muss der Schuldner gleichwohl mitspielen und kann nicht ad-hoc das InsO-Verfahren selbst abrechen, siehe LfDC: "Weitermachen Männer".

    Wenn jetzt noch Masse generiert würde, hätte der Schuldner mit der Stundungsaufhebung infolge seiner entsprechenden Antragsrücknahme sein offenbar krankheitsmotiviertes Ziel der so schnell als möglich zu beendenden IV-Anwalts-Belästigung ohnehin nicht erreicht.

    Den frühesten Cut kann der Schuldner wohl nur sicher erreichen mit einer Rücknahme seines Restschuldbefreiungsantrages, dann würde auch bei Masse und keiner 207er bei der 200er nicht in das RSB-Verfahren "übergeleitet" werden können mit einer 288er-Bestellung eines TH,
    sondern deklaratorische (?) Aufhebung der Eingangsentscheidung des § 287a Abs. 1 InsO und Feststellung, dass das RSB-Verfahren letztlich vor seinem Beginn beendet ist, § 287 Abs. 1 InsO i.V.m. analog § 299 InsO.


    Man fragt sich, wer den Schuldner da bei seinem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch begleitet, bescheinigt und informiert hat über das weiter in Aussicht stehende Verfahren: Oh, ein Anwalt als IV, kommt jetzt aber überraschend, hääääh ... ?

  • [...] stellst Du letztlich nach § 207 InsO ein. Ob er sich dann auch im Klaren ist, dass die Abweisung mangels Masse für fünf Jahre im Schuldnerverzeichnis steht, soll nicht Dein Problem sein, da würde ich ihn auch nicht drauf stoßen.

    :confused:

    § 207 InsO ist doch nicht Abweisung mangels Masse und wird auch nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

    Es geht doch hier um die Frage, ob der Stundungsantrag zurückgenommen werden kann.

    Ich würde da nicht am Wortsinne haften. "Rücknahme" nach Eröffnung kann man auch als Verzicht auslegen, die Begrifflichkeiten werden dem Laien nicht bekannt sein (nur das Ziel der Verfahrensbeendigung). Da kann man dem Schuldner schreiben:

    Zitat

    Eine Rücknahme des Stundungsantrages ist aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich, da Ihnen bereits Stundung bewilligt wurde. Ich werte Ihr Schreiben vom xxx daher als Verzicht auf die Rechte aus der bewilligten Stundung. Das Verfahren wird nach § 207 InsO eingestellt, wenn die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind. Eine Restschuldbefreiung kann dann nicht erfolgen.

    Aber bis zur Masse-Verwertung muss der Schuldner gleichwohl mitspielen [...]

    Naja, in einem IK-Verfahren wird sich das wohl sehr in Grenzen halten.

  • Aber bis zur Masse-Verwertung muss der Schuldner gleichwohl mitspielen [...]

    Naja, in einem IK-Verfahren wird sich das wohl sehr in Grenzen halten.


    Grundsätzlich schon, aber das Ding hier erscheint mir so abstrus, dass man per se schon irgendwie misstrauisch wird.

    (So einen Blödsinn hatte ich jedenfalls noch nicht.)

  • Rücknahme Stundung sehe ich nicht, ebensowenig einen Verzicht auf Stundung. Die Rücknahme des RSB-Antrags nach Ankündigung ist m.E. auch nicht möglich. Mißtrauisch macht mich das auch. Insbesondere frage ich mich, wer denn die Bescheinigung über die persönliche Beratung i.S.v. § 305 Inso ausgestellt hat (war das so'ne der RA hat über Skype persönlich beraten - Nummer ?) Da wäre jedenfalls nachzuhaken, zumal dann dort wohl in Gestalt des "Beratungshonorars" ein Massegegenstand lauern könnte ......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Rücknahme Stundung sehe ich nicht, ebensowenig einen Verzicht auf Stundung. Die Rücknahme des RSB-Antrags nach Ankündigung ist m.E. auch nicht möglich.

    Wieso? Man muss den Schuldner doch nicht zu seinem Glück zwingen, wenn er es nicht haben will.

    Nö, das sicherlich nicht, aber mit der rechtskräftigen Ankündigung der RSB haben die Gläubiger auch einen Anspruch auf die Entscheidung über etwaige Versagungsanträge.
    Ich bin inzwischen auch mit der Einstellung nach § 207 vorsichtiger geworden; diese gibt keine Sperre, eine Versagung wg. mangelnder Mitwirkung hingegen schon.
    Ich mag das einmal an einem realen Fall illustrieren:
    Schuldner stellt Antrag auf Verfahrenseröffnung mit Kostenstundung. Gibt eine falsche Erklärung nach § 287a InsO ab (RSB war im innerhalb der toxischen Friste erteilt oder versagt worden - das hab ich im mom nicht so präsent).
    In dieser Konstellation würde man dem Schuldner einen Gefallen tun, nach Stundungswiderruf das Verfahren einzustellen. Er könnte nach Ablauf der Sperrfrist - die läuft nicht mehr so lange - sofort wieder einen Antrag - schlimmstenfalls mit erneuter Kostenstund stellen (sofern man nicht der sehr guten Entscheidung AG Ludwigshafen folgen mag). Eine Versagung würde hier wieder eine neue fette Sperrfrist geben. (den strafrechtlichen Kram lasse ich mal wech; der Kollege wird hoffentlich die Akte zu STA schicken).
    greez
    Def

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    :daumenrau

  • Versagungsanträge können die Gläubiger doch (jetzt) jederzeit stellen.

    klar, weiß ich doch, hätte ich gestern noch geschrieben. Aber Dein Hinweis hat letztlich eine für mich zündende Idee ausgelöst: in dem von mir beschriebenen Fall wäre dann ja die Ideallinie: wie bisher bei mir Stundungsaufhebung mit gleichzeitiger Bestimmung zur Anhörung nach Einstellung mit Hinweis, dass für den Fall der Einstellung die RSB nicht mehr erreicht werden kann (also so wie ich das bisher immer gemacht habe); diesmal aber dann mit Hinweis, dass Versagungsgründe bis zum Stichtag zu stellen sind. Dabei natürlich die Stundungsaufhebung (hier genauer den Stundungswideruf) begründen und die Zustellung an alle Gläubiger veranlassen.
    Klasse ! hast mich voll auf die Idee gebracht.

    greez
    Def
    Sorry, dass ich das Ansinnen des Themenstarters jetzt etwas verlassen hab....

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  • Versagungsanträge können die Gläubiger doch (jetzt) jederzeit stellen.

    klar, weiß ich doch, hätte ich gestern noch geschrieben. Aber Dein Hinweis hat letztlich eine für mich zündende Idee ausgelöst: in dem von mir beschriebenen Fall wäre dann ja die Ideallinie: wie bisher bei mir Stundungsaufhebung mit gleichzeitiger Bestimmung zur Anhörung nach Einstellung mit Hinweis, dass für den Fall der Einstellung die RSB nicht mehr erreicht werden kann (also so wie ich das bisher immer gemacht habe); diesmal aber dann mit Hinweis, dass Versagungsgründe bis zum Stichtag zu stellen sind. Dabei natürlich die Stundungsaufhebung (hier genauer den Stundungswideruf) begründen und die Zustellung an alle Gläubiger veranlassen.
    Klasse ! hast mich voll auf die Idee gebracht.

    greez
    Def
    Sorry, dass ich das Ansinnen des Themenstarters jetzt etwas verlassen hab....

    Das ist ja mal fein, ich sollte mich mit meinen zündenden Einwürfen wohl öfter erhellend kurz fassen :D

    Zu deiner zündenden Idee (die ich gut finde) erinnere ich mich aber, dass du bei einer "normalen" Schlussprüfung den TOP zur Stellung von Versagungsanträgen bis zur nunmehr letztmöglich gesetzten Ausschlussfrist beim neuen Recht nicht mehr drin haben wolltest (, die ich ja wg. § 287 IV InsO und § 290 II, 2 InsO weiter mir reinnehme). ;)

    So um die # 330 zurück und vor in: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-a-Abk-)/page17

    Bei der jetzt "Quasi-Schlussprüfung"-207er-Anhörung mit Ausschlussfrist willst du den Quasi-TOP > "mögliche Versagungsanträge bis zum ..." als Hinweis aber extra mit reinnehmen.

    :teufel: auch.

  • Dann ist das halt so. Es ist doch nicht Aufgabe des Rpfl., für eine Verfahrensgestaltung zu sorgen, bei der ein Gläubiger einen Versagungsantrag anbringen kann.

    Außerdem reden wir doch in der Regel über Massenverfahren, in denen mangels Interesse von irgendeiner Seite ausschließlich zum Abheften für die Akte gearbeitet wird.

  • .[/QUOTE]

    Das ist ja mal fein, ich sollte mich mit meinen zündenden Einwürfen wohl öfter erhellend kurz fassen :D

    Zu deiner zündenden Idee (die ich gut finde) erinnere ich mich aber, dass du bei einer "normalen" Schlussprüfung den TOP zur Stellung von Versagungsanträgen bis zur nunmehr letztmöglich gesetzten Ausschlussfrist beim neuen Recht nicht mehr drin haben wolltest (, die ich ja wg. § 287 IV InsO und § 290 II, 2 InsO weiter mir reinnehme). ;)

    So um die # 330 zurück und vor in: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-a-Abk-)/page17

    Bei der jetzt "Quasi-Schlussprüfung"-207er-Anhörung mit Ausschlussfrist willst du den Quasi-TOP > "mögliche Versagungsanträge bis zum ..." als Hinweis aber extra mit reinnehmen.

    :teufel: auch.[/QUOTE]

    Mist, da hat jemand ein gutes Gedächtnis :D
    ne, ich bleibe grundsätzlich bei der von mir seinerzeit geäußerten Auffassung. Es geht nur im solche Abstrusfälle und vlt. noch so einige, in denen die Staatskneete rausgeworfen wird, aber nix mehr vom Schuldner an Zuarbeit kommt....

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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • [/QUOTE]
    Dann ist das halt so. Es ist doch nicht Aufgabe des Rpfl., für eine Verfahrensgestaltung zu sorgen, bei der ein Gläubiger einen Versagungsantrag anbringen kann.

    Außerdem reden wir doch in der Regel über Massenverfahren, in denen mangels Interesse von irgendeiner Seite ausschließlich zum Abheften für die Akte gearbeitet wird.[/QUOTE]

    Da geb ich Dir ja Recht - vertrete ich im Grrundsatz auch so - aber in Extremfällen werd ich diese Schiene erwägen; ich will allerdings auch keine Versagungsanträge produzieren...... werd das mal in die Richterbesprechung einfließen lassen....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

  • Vielen Dank für die vielen Antworten. Der Schuldner wurde von einer hier ansässigen gemeinnützigen Einrichtung beraten von der eigentlich 80 % aller hiesigen Anträge kommen. Von dieser wird er auch jetzt noch Vertreten. Die haben ihn wohl auch darüber informiert wie so ein Verfahren abläuft. Anscheinend hat er ihnen nicht geglaubt und ärgert sich jetzt. Sein Vertreter hat auch schon versucht ihn zu überzeugen, dass er das Verfahren weitermacht. Aber nein! Er hat es mit einem Anwalt zu tun und so ein Schreiben, dass er sich mit dem Anwalt zwecks eines Termins in Verbindung setzen soll geht ja gar nicht. :gruebel:


    Ich werde ihm jetzt mal schreiben, dass Rücknahme des Stundungsantrages nicht is, allenfalls Rücknahme des RSB-Antrages. Mal sehen, was er sich dann einfallen lässt.

  • Also versteh ich das richtig, mal nur rein formal und ohne Bewertung irgendwelcher Beweggründe:


    Eröffnetes Insolvenzverfahren

    Kein Versagungsantrag weit und breit, keine Masse

    Schuldner zieht, warum auch immer, den RSB-Antrag zurück

    1. Wird dann zwangsläufig die Stundung aufgehoben, da ein RSB-Antrag hierfür Voraussetzung ?
    2. Wird das Verfahren nach § 207 eingestellt, wenn keine Masse ?
    Die Verfahrenseinstellung kann sich aber hinziehen, sofern noch Ansatzpunkte für eventuelle Masse vorliegen ?

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