Abgabe Verfahren - alles erledigt?

  • Hallo,
    ich habe eine kurze Frage.

    Wenn das Verfahren aufgrund Zuständigkeitswechsel abgegeben wird und mir die Akte als Rechtspfleger noch einmal zur Erledigung offener Geschäfte vorgelegt wird:

    Muss ich dann den Jahresbericht/ Vermögensübersicht/ Rechnungslegung, die erst in 2 Monaten fällig werden, bis zum jetzigen Zeitpunkt anfordern und prüfen? Oder ist dann alles erledigt und das neue Gericht muss in 2 Monaten anfordern und prüfen?

    Liebe Grüße ;)

  • Du kannst abgeben. Was noch nicht fällig ist, muss das "neue" Gericht dann in zwei Monaten in dortiger Zuständigkeit anfordern. Nur offene Anträge müssen noch bearbeitet werden.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Sache ist abgabereif. Du mußt vorher nur das machen, was jetzt zu erledigen ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Selbst wenn der Bericht fällig ist (d. h. der Berichtszeitraum ist abgelaufen und derzeit läuft die Frist zur Abgabe des Berichts noch), kannst Du abgeben.
    Ein fälliger, aber nicht vorliegender Bericht ist KEIN Abgabehindernis. Auch wenn manche Rechtspfleger das einfach nicht begreifen wollen ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Selbst wenn der Bericht fällig ist (d. h. der Berichtszeitraum ist abgelaufen und derzeit läuft die Frist zur Abgabe des Berichts noch), kannst Du abgeben.
    Ein fälliger, aber nicht vorliegender Bericht ist KEIN Abgabehindernis. Auch wenn manche Rechtspfleger das einfach nicht begreifen wollen ;)

    :daumenrau Das ist wohl wahr.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Selbst wenn der Bericht fällig ist (d. h. der Berichtszeitraum ist abgelaufen und derzeit läuft die Frist zur Abgabe des Berichts noch), kannst Du abgeben.
    Ein fälliger, aber nicht vorliegender Bericht ist KEIN Abgabehindernis. Auch wenn manche Rechtspfleger das einfach nicht begreifen wollen ;)

    Was macht ihr in einem solchen Fall:

    Behalten, bis der Bericht/die Vermögensübersicht/die Rechnungslegung vorliegt, dann den Bericht und die Vermögenübersicht noch entgegennehmen bzw. die Rechnungslegung noch prüfen und erst dann abgeben?

    Oder sofort dem gemeinsamen Obergericht vorlegen?

    Mein Problem ist auch, wenn das "übernehmende" Gericht sich nicht zur Übernahme äußert. Hier kommen weitere Anfragen bzw. Anträge/Anregungen des Betreuers an und das "übernehmende" Gericht erklärt, es habe "noch nicht übernommen", obwohl eine förmliche "Übernahme" gar nicht erforderlich ist. Der Betreuer wendet sich halt wieder an mich und ich habe das "Problem". Deshalb neige ich auch dazu, in einem solchen Fall direkt an das Obergericht vorzulegen. Wenn von dort aus dann die Akte direkt an das "übernehmende" Gericht weitergeleitet wird, kann ich auf jeden Fall davon ausgehen, dass ich nicht mehr zuständig bin.

  • Selbst wenn der Bericht fällig ist (d. h. der Berichtszeitraum ist abgelaufen und derzeit läuft die Frist zur Abgabe des Berichts noch), kannst Du abgeben.
    Ein fälliger, aber nicht vorliegender Bericht ist KEIN Abgabehindernis. Auch wenn manche Rechtspfleger das einfach nicht begreifen wollen ;)

    Ist die Frist aber abgelaufen, liegt bis zur Mahnung an den Betreuer ein Abgabehindernis vor. Das Mahnschreiben sollte aber eine Kleinigkeit für das abgebende Gericht vor der Abgabe sein. Warten muß es ja auf die Erledigung nicht mehr. (Und ich als Übernehmer würde es nur im extremen Einzelfall daran scheitern lassen wollen...)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Selbst wenn der Bericht fällig ist (d. h. der Berichtszeitraum ist abgelaufen und derzeit läuft die Frist zur Abgabe des Berichts noch), kannst Du abgeben.
    Ein fälliger, aber nicht vorliegender Bericht ist KEIN Abgabehindernis. Auch wenn manche Rechtspfleger das einfach nicht begreifen wollen ;)

    Ist die Frist aber abgelaufen, liegt bis zur Mahnung an den Betreuer ein Abgabehindernis vor. Das Mahnschreiben sollte aber eine Kleinigkeit für das abgebende Gericht vor der Abgabe sein.

    Das sehe ich nicht so, da eben noch keine zur prüfende RL bzw. der Bericht vorliegen.

    Es ergibt aus meiner Sicht auch keinen Sinn, den Betreuer als Abgabegericht noch zu mahnen. Im "besten" Fall reicht der Betreuer die Unterlagen dann noch ein, während bereits die Abgabe erfolgt ist und man muss sie nachsenden.

  • Selbst wenn der Bericht fällig ist (d. h. der Berichtszeitraum ist abgelaufen und derzeit läuft die Frist zur Abgabe des Berichts noch), kannst Du abgeben.
    Ein fälliger, aber nicht vorliegender Bericht ist KEIN Abgabehindernis. Auch wenn manche Rechtspfleger das einfach nicht begreifen wollen ;)

    Was macht ihr in einem solchen Fall:

    Behalten, bis der Bericht/die Vermögensübersicht/die Rechnungslegung vorliegt, dann den Bericht und die Vermögenübersicht noch entgegennehmen bzw. die Rechnungslegung noch prüfen und erst dann abgeben?


    In diesen Fällen geben unsere Richter dennoch ab.

  • Das OLG Oldenburg hat eine lesenswerte Entscheidung zur Frage der Abgabereife verfasst, die mich überzeugt.
    Die ausstehende Rechnungslegung bzw. Entscheidung über die Beschwerde hindert eine Abgabe nicht, auch wenn es in der Regel dem übernehmenden Gericht nicht zuzumuten ist, die noch ausstehenden Ausgaben, die beim abgebenden Gericht angefallen sind, zu erledigen. Eine starre Regel über die Zuständigkeit gibt es nicht. Ein Grund für die Übernahme ist schon gegeben, wenn demnächst Maßnahmen nach Anhörung vor Ort zu treffen sein könnten (Behandlung, Unterbringung et cetera)

    Zu finden ist die Entscheidung bei juris

    [TABLE='width: 100%']

    [tr][td]

    Gericht:

    [/td][td]

    OLG Oldenburg (Oldenburg) 5. Zivilsenat

    [/td][/tr][tr][td]

    Entscheidungsdatum:

    [/td][td]

    10.07.2014

    [/td][/tr][tr][td]

    Aktenzeichen:

    [/td][td]

    5 AR 16/14

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    Dokumenttyp:

    [/td][td]

    Beschluss

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