Nachdem auch wir in BW von Amts wegen keine Erben mehr ermitteln legen wir nach Eingang der Sterbefallbenachrichtigung nach kurzer Prüfung, ob Angehörige vorhanden sind und sich somit kein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 1960 BGB ergibt, die Akten ohne weitere Tätigkeit weg.
In meinem Fall hat die erbberechtigte Enkelin die Erbschaft ausgeschlagen. Kinder hat Sie nicht. In der Ausschlagungserklärung hat der Notar protokolliert: Der Nachlass scheint überschuldet zu sein.
Die Erben dürften somit in der 2. Erbfolgeordnung zu suchen sein.
Wie gesagt: eine Ermittlung der Erben ist nicht erfolgt.
Auf Erbenanfrage wird mitgeteilt, dass das Nachlassgericht keine Erben ermittelt, eine Nachlasspflegschaft i.S. von § 1960 BGB nicht eingerichtet wurde und Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft i.S. von § 1961 BGB nicht gestellt wurde.
So auch die Antwort auf eine Anfrage einer Bank, allerdings mit dem Zusatz, dass falls dort Forderungen des Erblassers gegen die Bank bestehen und Mitteilung der Höhe der Forderung (zwecks Entscheidung über die Anordnung einer Nachlasspflegschaft i.S. von § 1960 BGB) gebeten wird.
Die Bank verweigert die Mitteilung unter Bezugnahme auf das Bankgeheimnis und hinterlegt den Nachlass beim Amtsgericht.
So inzwischen der Regelfall.
Und deshalb meine Frage:
Die hinterlegten Forderungen sind manchmal 3- bis 4-stellig.
Ordnet ihr nach Mitteilung der Hinterlegung durch das Amtsgericht dann doch noch eine Nachlasspflegschaft an?
Oder sagt ihr: die Forderung ist hinterlegt und damit gesichert. Mangels Sicherungsbedürfnis keine Nachlasspflegschaft i.S. des § 1960 BGB?
Ich denke, dass diese Fälle hier in BW nunmehr öfters auftreten werden. Die anderen Bundesländer dürfte ja hier schon mehr "Erfahrung" haben.
Mein Problem ist auch:
Einen Nachlass bis ca. 5.000,00 verbraucht mit ein Nachlasspfleger mit einem Stundensatz von € 100,00/150,00 in der Regel so schnell, dass ich mit einem Ermittlungsergebnis eigentlich gar nicht rechnen muss bzw. kann.