Nachlasspflegschaft - die x-te -

  • Nachdem auch wir in BW von Amts wegen keine Erben mehr ermitteln legen wir nach Eingang der Sterbefallbenachrichtigung nach kurzer Prüfung, ob Angehörige vorhanden sind und sich somit kein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 1960 BGB ergibt, die Akten ohne weitere Tätigkeit weg.

    In meinem Fall hat die erbberechtigte Enkelin die Erbschaft ausgeschlagen. Kinder hat Sie nicht. In der Ausschlagungserklärung hat der Notar protokolliert: Der Nachlass scheint überschuldet zu sein.

    Die Erben dürften somit in der 2. Erbfolgeordnung zu suchen sein.
    Wie gesagt: eine Ermittlung der Erben ist nicht erfolgt.

    Auf Erbenanfrage wird mitgeteilt, dass das Nachlassgericht keine Erben ermittelt, eine Nachlasspflegschaft i.S. von § 1960 BGB nicht eingerichtet wurde und Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft i.S. von § 1961 BGB nicht gestellt wurde.

    So auch die Antwort auf eine Anfrage einer Bank, allerdings mit dem Zusatz, dass falls dort Forderungen des Erblassers gegen die Bank bestehen und Mitteilung der Höhe der Forderung (zwecks Entscheidung über die Anordnung einer Nachlasspflegschaft i.S. von § 1960 BGB) gebeten wird.

    Die Bank verweigert die Mitteilung unter Bezugnahme auf das Bankgeheimnis und hinterlegt den Nachlass beim Amtsgericht.

    So inzwischen der Regelfall.

    Und deshalb meine Frage:
    Die hinterlegten Forderungen sind manchmal 3- bis 4-stellig.
    Ordnet ihr nach Mitteilung der Hinterlegung durch das Amtsgericht dann doch noch eine Nachlasspflegschaft an?
    Oder sagt ihr: die Forderung ist hinterlegt und damit gesichert. Mangels Sicherungsbedürfnis keine Nachlasspflegschaft i.S. des § 1960 BGB?

    Ich denke, dass diese Fälle hier in BW nunmehr öfters auftreten werden. Die anderen Bundesländer dürfte ja hier schon mehr "Erfahrung" haben.

    Mein Problem ist auch:
    Einen Nachlass bis ca. 5.000,00 verbraucht mit ein Nachlasspfleger mit einem Stundensatz von € 100,00/150,00 in der Regel so schnell, dass ich mit einem Ermittlungsergebnis eigentlich gar nicht rechnen muss bzw. kann.

  • dass eine Bank von sich aus hinterlegt, ist mir noch nicht vorgekommen. Aber zum Verständnis: es mussen doch in 99,9% der Fälle wenigstens einige Nachlassverbindlichkeiten bestehen?

  • dass eine Bank von sich aus hinterlegt, ist mir noch nicht vorgekommen. Aber zum Verständnis: es mussen doch in 99,9% der Fälle wenigstens einige Nachlassverbindlichkeiten bestehen?

    Mag sein, aber auf die bisherigen Gläubigeranfragen (die alle sehr zeitnah nach dem Tod erfolgt sind) wurde mitgeteilt, dass

    a) alle bisher ermittelten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben;
    b) eine Erbenermittlung durch das Nachlassgericht nicht erfolgt;
    c) eine Sicherungsnachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) von Amts wegen nicht eingerichtet wurde und
    d) Antrag auf Gläubigernachlasspflegschaft (§ 1961 BGB) nicht gestellt wurde.

    Wohl aus Angst, für die Kosten der Nachlasspflegschaft einstehen zu müssen, beantragt in der Regel (nicht einmal der Vermieter) eine Nachlasspflegschaft.

    Und wenn dann mehr als 1 Jahr nach dem Tod die Bank anfragt und hinterlegt, dann ...

  • dass eine Bank von sich aus hinterlegt, ist mir noch nicht vorgekommen. Aber zum Verständnis: es mussen doch in 99,9% der Fälle wenigstens einige Nachlassverbindlichkeiten bestehen?

    Mag sein, aber auf die bisherigen Gläubigeranfragen (die alle sehr zeitnah nach dem Tod erfolgt sind) wurde mitgeteilt, dass

    a) alle bisher ermittelten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben;
    b) eine Erbenermittlung durch das Nachlassgericht nicht erfolgt;
    c) eine Sicherungsnachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) von Amts wegen nicht eingerichtet wurde und
    d) Antrag auf Gläubigernachlasspflegschaft (§ 1961 BGB) nicht gestellt wurde.

    Wohl aus Angst, für die Kosten der Nachlasspflegschaft einstehen zu müssen, beantragt in der Regel (nicht einmal der Vermieter) eine Nachlasspflegschaft.

    Und wenn dann mehr als 1 Jahr nach dem Tod die Bank anfragt und hinterlegt, dann ...

    Wobei das natürlich ein Trugschluss ist, denn die Kosten trägt grundsätzlich mal der Nachlass. Aber solange sich kein verzweifelter Vermieter bei mir meldet, passiert da erstmal auch nix.

    Um deine Frage zu beantworten (auch wenn ich selbst aus BaWü bin):
    wenn es tatsächlich dazu kommt, dass Banken hinterlegen, dann nehm ich den Hinterlegungsschein zu den Akten und mach diese wieder zu. Ein Sicherungsbedürfnis sehe ich nicht. § 1960 Abs. 2 BGB nennt die Hinterlegung ja sogar ausdrücklich als Sicherungsmaßnahme. Und eine Erbenermittlung starte ich jetzt auch nicht mehr.
    Im Gegenteil: in langjährigen Nachlasspflegschaften kam nun schon vermehrt die Frage auf, ob man den Betrag nicht hinterlegen und einen Erbenermittler beauftragen kann.... Ob ich mich darauf einlasse, weiß ich aber noch nicht:gruebel:

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ich kenne nur eine Bank, die (unberechtigterweise) keine Auskünfte erteilt und das ist die SPA**A-BANK BW eG, das haben wir vor einziger Zeit mal hier im Forum erörtert, von allen anderen bekomme ich die Auskunft. Und auch diese habe ich mittlerweile "erzogen". Wenn einige Zeit nach Ablehnung meines Auskunftsersuchens von dieser Bank eine Erbenanfrage kommt, dann lehne ich (ebenso falsch) Auskunft ab unter Hinweis auf mein abgewiesenes Ersuchen. Dann habe ich noch immer -zähneknirschend- und oft nur telefonisch den aktuellen Kontostand erfahren, dass die hinterlegt haben, kam bei mir bislang nicht vor.

    Zur Ausgangsfrage: Ich habe daher immer -wenn auch manchmal zeitverzögert- einen Kontostand. Wenn es sich lohnt, dann gibt es eine NP, ansonsten wird vom Kreditinstitut hinterlegt und ich bekomme Kopie der Hinterlegung für die NA. Nur wenn mir bekannt ist, dass wirklich noch weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, dann mache ich auch bei einem geringen Betrag eine NP oder stelle Erbrecht des Fiskus fest.

  • ... auf die bisherigen Gläubigeranfragen (die alle sehr zeitnah nach dem Tod erfolgt sind) wurde mitgeteilt, dass

    a) alle bisher ermittelten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben;
    b) eine Erbenermittlung durch das Nachlassgericht nicht erfolgt

    Nach § 1953 III BGB hat das NLG die nachrückenden Erben zu benachrichtigen. Ohne Ermittlung geht das nicht. Von daher verstehe ich die Aussage zu b) nicht (da hier ja eine Ausschlagung vorlag) und empfinde die Aussagen zu a) und b) auch als widersprüchlich:confused:

    Ohne Ausschlagung werden bei fehlendem Sicherungsbedürfnis hier aber auch keine Erben ermittelt.

  • Die Benachrichtigung der nachrückenden Erben hört aber doch irgendwann mal auf, nämlich dann, wenn die Ausschlagenden keine weiteren Erben benennen können und diese auch durch das Gericht ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht ermittelt werden können.
    Andernfalls würden Ausschlagungsverfahren, bei denen alle ausschlagen, theoretisch niemals enden ..

  • Ich kenne nur eine Bank, die (unberechtigterweise) keine Auskünfte erteilt und das ist die SPA**A-BANK BW eG, das haben wir vor einziger Zeit mal hier im Forum erörtert, von allen anderen bekomme ich die Auskunft. Und auch diese habe ich mittlerweile "erzogen". Wenn einige Zeit nach Ablehnung meines Auskunftsersuchens von dieser Bank eine Erbenanfrage kommt, dann lehne ich (ebenso falsch) Auskunft ab unter Hinweis auf mein abgewiesenes Ersuchen. Dann habe ich noch immer -zähneknirschend- und oft nur telefonisch den aktuellen Kontostand erfahren, dass die hinterlegt haben, kam bei mir bislang nicht vor.

    Zur Ausgangsfrage: Ich habe daher immer -wenn auch manchmal zeitverzögert- einen Kontostand. Wenn es sich lohnt, dann gibt es eine NP, ansonsten wird vom Kreditinstitut hinterlegt und ich bekomme Kopie der Hinterlegung für die NA. Nur wenn mir bekannt ist, dass wirklich noch weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, dann mache ich auch bei einem geringen Betrag eine NP oder stelle Erbrecht des Fiskus fest.

    Bei mir ist es regelmäßig auch die andere große Bank in BW.

  • ... auf die bisherigen Gläubigeranfragen (die alle sehr zeitnah nach dem Tod erfolgt sind) wurde mitgeteilt, dass

    a) alle bisher ermittelten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben;
    b) eine Erbenermittlung durch das Nachlassgericht nicht erfolgt

    Nach § 1953 III BGB hat das NLG die nachrückenden Erben zu benachrichtigen. Ohne Ermittlung geht das nicht. Von daher verstehe ich die Aussage zu b) nicht (da hier ja eine Ausschlagung vorlag) und empfinde die Aussagen zu a) und b) auch als widersprüchlich:confused:

    Ohne Ausschlagung werden bei fehlendem Sicherungsbedürfnis hier aber auch keine Erben ermittelt.

    Wie soll ich, wenn mir die ausschlagenden Erben -wie regelmäßig, vor allem dann, wenn die Ausschlagungserklärung von Notaren kommt- keine Angaben machen von Amts wegen Nächstberufene ermitteln. M.E. besteht hinsichtlich der ausschlagenden Erben auch keine Verpflichtung, die Ersatz- bzw. Nächstberufenen zu benennen.

    Wir bekommen zwischenzeitlich von den Standesämtern auch keine Familienbücher in Abschrift mehr.

    Wenn wir Abschriften von Familienbüchern beim Standesamt beantragen, müssen wir regelmäßig dafür Archivgebühren (nach Zeitaufwand) bezahlen, da unser Standesamt alles was geht ans Archiv abgegeben hat und dort keine Kostenfreiheit der Nachlassgerichte besteht.

    D.h.: wir kommen bei Ausschlagungen ohne Benennung der Ersatz- bzw. der Nächstberufenen bzw. bei Mitteilung einer voraussichtlichen Überschuldung des Nachlasses sehr schnell zum Ergebnis, dass weitere Erben nicht ermittelt werden können und schließen die Akte.

    So auch in meinem Fall. Bis dann die Bank mit der Hinterlegung kam.

    Danke für die Posts.

    Ich werde der ausschlagenden "Erbin" eine Kopie der Hinterlegungsanweisung übersenden (ggf. kann sie ja ihre Ausschlagung von damals anfechten) und dann die Akte wieder weglegen.

  • Bei den not. EAS stehen in 99 % der Fälle die nächtsberufenen Erben nicht drin, die Notare machen sich da wenig Gedanken, sie müssen ja die Fälle nicht weiter bearbeiten.
    Wenn wie hier Nachlass vorhanden ist schicken wir die Verwandtenfragebogen I und II an die Ausschlagenden und teilen mit, dass in der Urkunde vergessen wurde den Nächstberufenen zu benennen.
    Irgend was kommt immer. Und dann berufen wir.

  • Die Benachrichtigung der nachrückenden Erben hört aber doch irgendwann mal auf, nämlich dann, wenn die Ausschlagenden keine weiteren Erben benennen können und diese auch durch das Gericht ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht ermittelt werden können.
    Andernfalls würden Ausschlagungsverfahren, bei denen alle ausschlagen, theoretisch niemals enden ..

    Deshalb sollte auch die vielfach zu beobachtende "mechanische" Benachrichtigung der nachrückenden Erben bei offensichtlich überschuldeten Nachlässen unterbleiben. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass die Nachrücker ebenfalls ausschlagen würden, wenn sie von ihrem "Glück" wüssten.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die Benachrichtigung der nachrückenden Erben hört aber doch irgendwann mal auf, nämlich dann, wenn die Ausschlagenden keine weiteren Erben benennen können und diese auch durch das Gericht ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht ermittelt werden können.
    Andernfalls würden Ausschlagungsverfahren, bei denen alle ausschlagen, theoretisch niemals enden ..

    Deshalb sollte auch die vielfach zu beobachtende "mechanische" Benachrichtigung der nachrückenden Erben bei offensichtlich überschuldeten Nachlässen unterbleiben. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass die Nachrücker ebenfalls ausschlagen würden, wenn sie von ihrem "Glück" wüssten.

    :daumenrau Aus diesem Grund ermittle ich nicht weiter, wenn der Ausschlagende Überschuldung angibt und keine Nächstberufenen nennt. Ich hatte nämlich schon öfter Ausschlagungen, bei denen der Erbfall mehr als 2 Jahre zurücklag und der Ausschlagende mir glaubhaft versicherte, dass er keine Ahnung habe, ob er wirklich mit dem Erblasser verwandt sei. Er wolle nur ausschlagen, damit er nichts falsch mache. Das kanns doch nicht sein.


  • Ich werde der ausschlagenden "Erbin" eine Kopie der Hinterlegungsanweisung übersenden (ggf. kann sie ja ihre Ausschlagung von damals anfechten) und dann die Akte wieder weglegen.

    Ersteres würde ich nicht tun, letzteres sofort;)

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