§ 11 RVG Rechtsnachfolge

  • Im Jahr 2001 wurde ein Beschluss nach § 19 BRAGO erlassen, in dem die Rechtsanwälte A, B und C ohne Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses Gläubiger sind.
    Nunmehr beantragt B, der inzwischen in einer anderen Sozietät tätig ist, eine zweite vollstreckbare Ausfertigung mit der Begründung, er sei Inhaber dieser Forderung. Die ehemalige Sozietät ist wohl aufgelöst. Die erste Ausfertigung des Beschlusses ist verlorengegangen, was jedoch nicht Inhalt meines Problems ist.
    Ich neige dazu, hier den Nachweis der Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite nach § 727 ZPO zu verlangen, da ich nicht erkennen kann, das B. alleiniger Gläubiger geworden ist. Gibt es dazu andere Auffassungen? Evtl. Nachweis Auflösung der ehemaligen Kanzlei o.ä.?

  • Grundlage für die Erteilung einer jeden Klausel ist die Vollstreckbarkeit des Titels. So auch hier bei der Rechtsnachfolgeklausel.

    Bei der Bezeichnung Rechtsanwälte XYZ handelt es sich jedoch um eine untaugliche Sammelbezeichnung, vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, Rn. 4 zu § 750. Dies deshalb, weil nicht klar ist, welches Rechtssubjekt hier berechtigt sein soll. Logischerweise kommt es darum dann auch zu derartigen Folgeproblemen.

    Antrag zurückweisen und gut...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Grundlage für die Erteilung einer jeden Klausel ist die Vollstreckbarkeit des Titels. So auch hier bei der Rechtsnachfolgeklausel.

    Bei der Bezeichnung Rechtsanwälte XYZ handelt es sich jedoch um eine untaugliche Sammelbezeichnung, vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, Rn. 4 zu § 750. Dies deshalb, weil nicht klar ist, welches Rechtssubjekt hier berechtigt sein soll. Logischerweise kommt es darum dann auch zu derartigen Folgeproblemen.

    Antrag zurückweisen und gut...


    :daumenrau

  • Ich verstehe den Sachverhalt dahingehend, dass Gläubiger lt. Titel die Rechtsanwälte Erwin A., Franz B. und Hans C. sind. Eine untaugliche Sammelbezeichnung läge dann m.E. nicht vor, es würde lediglich das Gemeinschaftsverhältnis der drei Gläubiger fehlen. Ich hätte dann grundsätzlich auch keine Bedenken, eine zweite vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, allerdings nicht für den Antragsteller B alleine, sondern nur für alle drei Titelgläubiger! Sofern B. eine Ausfertigung für sich allein haben möchte, müsste er seine Alleingläubigerschaft natürlich formgerecht nachweisen! Dann müsste ggf. eine kombinierte Klausel gem. §§ 733, 727 ZPO erteilt werden.

  • Ich verstehe den Sachverhalt dahingehend, dass Gläubiger lt. Titel die Rechtsanwälte Erwin A., Franz B. und Hans C. sind.

    Wenn es so wäre, dann wäre die Titulierung tatsächlich in Ordnung. Für das Fehlen eines Gemeinschaftsverhältnisses sehe ich dann aber kein Anzeichen. Vielmehr greift der gesetzliche Regelfall der Teilgläubigerschaft, § 420 BGB. Einem allein könnte dann eine Klausel erteilt werden; er kann dann aber nur ein Drittel vollstrecken.

    Ich habe den Sachverhalt aber so verstanden, wie er sich in meinem Beritt schon xfach abgespielt hat: Titulierung zugunsten "Rechtsanwälte Hansen und Schneider" oder sowas

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Der Sachverhalt ist richtig:
    Gläubiger sind die "Rechtsanwälte A. Maier, B. Schulze und C. Müller" ohne Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses. Beantragt hat jetzt B. Schulze die Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung, da die 1. verlorengegangen ist. Er behauptet, nunmehr alleiniger Gläubiger aus dem Beschluss zu sein.
    Müsste er in diesem Fall also zunächst die Rechtsnachfolge glaubhaft machen?

  • Der Sachverhalt ist richtig:
    Gläubiger sind die "Rechtsanwälte A. Maier, B. Schulze und C. Müller" ohne Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses. Beantragt hat jetzt B. Schulze die Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung, da die 1. verlorengegangen ist. Er behauptet, nunmehr alleiniger Gläubiger aus dem Beschluss zu sein.
    Müsste er in diesem Fall also zunächst die Rechtsnachfolge glaubhaft machen?

    Ja (wie thorsten in Beitrag #4).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)


  • Müsste er in diesem Fall also zunächst die Rechtsnachfolge glaubhaft machen?

    Ja (wie thorsten in Beitrag #4).

    Und wenn es tatsächlich natürliche Personen sind, dann ist das einzige, was mir als Rechtsnachfolge einfiele: Abtretungen oder Erbscheine.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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