• Guten Morgen an alle Nachlassexperten,

    ich habe noch nie Nachlasssachen bearbeitet, habe jetzt aber ein Problem in einer K-Sache und benötige etwas Nachhilfe und hoffe, dass Ihr mir helfen könnt.

    Also: A ist gestorben und wird von seiner Frau B beerbt. Zugleich wird wegen Überschuldung des Nachlasses die Nachlassinsolvenz angeordnet. (Es bestehen Gesellschaftsanteile an einer GbR)

    Frage 1:
    Warum hat denn B nicht ausgeschlagen? Gibt es einen nachvollziehbaren Grund, den man sich selber denken kann?

    Frage 2:
    Wer tritt in die Rechtsstellung des A ein, z.B. in einem Prozess oder in einem Zwangsversteigerungsverfahren? Der Insolvenzverwalter oder B?:gruebel:

    Nun ist B auch noch verstorben.

    Daher Frage 3:
    Bleibt das Insolvenzverfahren bestehen?

    Vielen Dank im Voraus!!!!

  • Die Nachlassinsolvenz könnte theoretisch mit einem Übererlös enden. Oft gibt der InsoV persönliche Sachen des Verstorbenen, die keinen tatsächlichen Wert besitzen, an die Erben frei. Für diese sind diese Dinge aber von großem ideellen Wert. Bei einer Ausschlagung ist man aber ganz raus aus dem NL.

    Der Erbe verliert bei einer Nachlassinsolvenz das Verwaltungs- und Verfügungsrecht an den Insolvenzverwalter.

    Der Nachlass ist in Insolvenz. Nicht der Erbe. Daher läuft das Verfahren auch beim Tod des Erben weiter. Notwendige Zustellungen etc. gehen dann eben an die Erbeserben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Im Nachlass der B sind eben gerade nicht die Schulden der A. Für den geerbten Nachlass der A wurde doch durch die NLInsolvenz eine Haftungsbeschränkung erreicht.

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