Betroffene hat zu Hause gelebt. Aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes im Juni 2016 stand sodann der Übergang in die Kurzzeitpflege an. Aus dieser Kurzzeitpflege ist sie jetzt in einen endgültigen Heimplatz dort eingewiesen worden. Sie wird also nicht mehr nach Hause zurückkehren. Eine stark fortschreitende Demenz macht das unmöglich. Attest liegt mir entsprechend vor. Der Betreuer hat die Kündigung der Mietwohnung beantragt. Aus den hier schon gelaufenen Themen bin ich davon ausgegangen, dass in diesem Fall die Vermögenssorge alleine nicht ausreicht (angeordnet ist bisher Gesundheit, Vermögenssorge sowie Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten). An Aufenthaltsbestimmung hatte ich hier konkret noch gedacht.
Der Richter hat die Akte nunmehr wieder zurückgegeben und gesagt, dass das ausreichen würde. Sie wäre doch schon im Heim. Eine Erweiterung käme hier nicht mehr in Frage.
Kann ich das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Wohnraumkündigung tatsächlich nur mit dem vorliegenden Aufgabenkreis VS betreiben? Für eine Einschätzung wäre ich dankbar. Angemerkt sein noch, dass die Aufgabenkreise hier ein ständiges Reizthema sind.