Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses


  • Unter 9. habe ich dann einen Vermerk gemacht:

    Gemäß §1922 BGB geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes mit dem Erbfall auf die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge).

    Finde ich sehr empfehlenswert bei der Frage 9.


    Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemäß § 2032 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben (Erbengemeinschaft.

    In allen deutschen ENZ, die gesehen habe fehlte leider so eine Eintragung. Es ist im Ausland nicht selbstverständlich, dass die Erbengemeinschaft nach deutschem Recht eine Gesamthandsgemeinschaft ist. Folglich werden die mit einem deutschen ENZ ausgewiesenen Erben in den Grundbüchern in Polen entsprechend der Erbquoten eingetragen, weil man davon ausgeht, dass die Erbengemeinschaft, wie im polnischen Recht, eine Bruchteilsgemeinschaft ist.
    Der Vermerk gehört allerdings in Frage 10, nicht Frage 9. Ich würde ferner einen weiteren Satz hinzufügen und auf § 2033 Abs. 2 BGB hinweisen.

    Ohne die Frage von MeNo abwürgen zu wollen, halte ich die beschriebene Verfahrensweise der polnischen Grundbuchämter für unrichtig. Denn bei einer "ausländischen" Erbengemeinschaft ist im Eintragungsverfahren stets zu prüfen, wie diese Erbengemeinschaft rechtlich ausgestaltet ist, weil dies natürlich auf die Frage der Verfügungsbefugnis durchschlägt. Ob dies aus dem ENZ oder aus einem Erbschein hervorgeht, ist dabei nicht von Belang. Beide Urkunden verlautbaren das anwendbare Erbstatut und die Konsequenzen für rechtliche Ausgestaltung der jeweiligen Erbengemeinschaft hat das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen. So verhält sich dies jedenfalls bei den deutschen Grundbuchämtern und dass die polnischen keine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen haben, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.

  • So verhält sich dies jedenfalls bei den deutschen Grundbuchämtern und dass die polnischen keine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen haben, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.


    Es geht darum, welches Verfahren die polnischen Notare (nicht Grundbuchämter) beachten müssen, wie silesiaman schon mehrfach berichtet hat.

    Ich persönlich folge der Regel, dass ein ausländischer Kollege sein eigenes Verfahrensrecht im Zweifel besser kennt als ich. Und ich finde es auch oft merkwürdig, wenn mir aus dem Ausland mein eigenes Verfahrens-/Beurkundugnsrecht erläutert wird.

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  • Ob die Frage die Gerichte oder die Notare betrifft, ist einerlei.

    silesianman schrieb (Hervorhebung durch mich):

    Folglich werden die mit einem deutschen ENZ ausgewiesenen Erben in den Grundbüchern in Polen entsprechend der Erbquoten eingetragen, weil man davon ausgeht, dass die Erbengemeinschaft, wie im polnischen Recht, eine Bruchteilsgemeinschaft ist.

    Hiervon kann man halt nicht ausgehen und was hat es mit dem polnischen Verfahrensrecht zu tun, wenn etwas erkennbar Falsches eingetragen wird, nur weil man - offenbar ohne Prüfung - "davon ausgeht", dass es sich anders verhält, als es sich aufgrund der offenkundigen Maßgeblichkeit des deutschen Erbstatuts ohne weiteres erschließen müsste?


  • Ohne die Frage von MeNo abwürgen zu wollen, halte ich die beschriebene Verfahrensweise der polnischen Grundbuchämter für unrichtig. Denn bei einer "ausländischen" Erbengemeinschaft ist im Eintragungsverfahren stets zu prüfen, wie diese Erbengemeinschaft rechtlich ausgestaltet ist, weil dies natürlich auf die Frage der Verfügungsbefugnis durchschlägt. Ob dies aus dem ENZ oder aus einem Erbschein hervorgeht, ist dabei nicht von Belang. Beide Urkunden verlautbaren das anwendbare Erbstatut und die Konsequenzen für rechtliche Ausgestaltung der jeweiligen Erbengemeinschaft hat das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen. So verhält sich dies jedenfalls bei den deutschen Grundbuchämtern und dass die polnischen keine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen haben, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.


    Die Abweichung der Grundbuchlage von dem anwendbaren Erb- bzw. Ehegüterrecht in Fällen mit Auslandsbezug kommt ziemlich oft vor, und zwar auf beiden Seiten der Oder. Wenn ich die Hintergründe dafür im Einzelfall erkläre, bedeutet es nicht, dass ich die grundbuchrechtliche Praxis verteidige. Gewisse Gefahren sehe ich, weil ich weiß, wie die Juristen auf der anderen Oderseite denken.

    Im besprochenen Kontext ist jedoch eine Besonderheit zu beachten. Aus dem ENZ ergibt sich die Vermutung nicht nur der Richtigkeit, sondern auch der Vollständigkeit, d.h. dass der legitimierte Erbe keinen weiteren Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegt (Art. 69 Abs. 2 in fine ErbRVO). Deswegen können sich die Registerbehörden im EU-Ausland darauf berufen, dass sie die Beschränkungen z.B. aus § 2032 bzw. 2033 BGB nicht berücksichtigt hat, weil diese im ENZ nicht vermerkt waren.
    Der Umfang, in dem die Aussellungebehörde Beschränkungen des legitimierten Erben im ENZ vermerken soll ist noch unklar. Die Ausgestaltung der deutschen Erbengemeinschaft als Gesamthandgemeinschaft ist jedenfalls im EU-Ausland, nicht nur in Polen, nicht selbstverständlich.

    Einmal editiert, zuletzt von silesianman (4. Mai 2018 um 10:03)

  • Wobei man redlicherweise die Ausgestaltung der Erbengemeinschaft kaum als "Bedingung" oder "Beschränkung" im Sinne von 69 II EUErbVO interpretieren kann. So gesehen sind mehrere Erben ja immer "beschränkt" (keiner hat den Nachlass allein). Gemeint ist wohl eher etwas wie Vor- und Nacherbschaft bzw. Testamentsvollstreckung.

    Dessen ungeachtet ist es wohl zweckmäßig, in überschaubarem Umfang die rechtlichen Grundlagen des Erbstatuts zu erläutern, um die besprochenen Fehler zu vermeiden.

  • Wobei man redlicherweise die Ausgestaltung der Erbengemeinschaft kaum als "Bedingung" oder "Beschränkung" im Sinne von 69 II EUErbVO interpretieren kann.


    Die Ausgestaltung nicht. Die Folgen dieser Ausgestaltung kann man aber durchaus als eine "Beschränkung" im Sinne von 69 II EUErbVO sehen.

  • Das kann man sicher nicht.

    Es handelt sich nicht um eine auf eine Anordnung des Erblassers zurückgehende Beschränkung in der Verfügungsbefugnis der Erben (wie Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung), sondern um die Frage, was ein Erbe im Hinblick auf seine Rechtsinhaberschaft innehat. Und das ist bei gesamthänderisch gebundener Erbengemeinschaft eben kein quotaler Miteigentumsanteil an den einzelnen Nachlassgegenständen.

    Man macht es sich daher zu einfach, die eigene - und noch dazu sehenden Auges durchgeführte - unrichtige Sachbehandlung auf einen angeblich fehlenden (weil vorgeblich gebotenen) Inhalt des ENZ zu schieben. Aus deutscher Sicht ist es jedenfalls selbstverständlich, dass das Grundbuchamt die Besonderheiten einer nach einem ausländischen Erbstatut bestehenden Erbengemeinschaft zu beachten hat, genauso wie sich dies auch mit Besonderheiten nach einem maßgeblichen ausländischen Güterrechtsstatut von Eigentümer-Ehegatten verhält.

    Es ist schon sehr eigenartig, wenn man sich - gar nicht zu Unrecht - einerseits ständig anhören muss, dass nunmehr jeder Mitgliedsstaat eben auch die erbrechtlichen Besonderheiten der anderen Mitgliedsstaaten zu beachten hat (was ja bei Maßgeblichkeit des betreffenden Erbstatuts nichts Neues ist), dass dies andererseits aber ausgerechnet bei den erbengemeinschaftlichen Normen des jeweiligen Erbstatuts nicht gelten soll.

    Es ist nicht Aufgabe des ENZ (und auch nicht des Erbscheins), nicht vorgesehene überflüssige Angaben zu enthalten, nur weil der jeweilige Rechtsanwender vielleicht nicht in der Lage ist, die Rechtslage zutreffend zu beurteilen.


  • Es handelt sich nicht um eine auf eine Anordnung des Erblassers zurückgehende Beschränkung in der Verfügungsbefugnis der Erben (wie Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung), sondern um die Frage, was ein Erbe im Hinblick auf seine Rechtsinhaberschaft innehat.

    Überrascht mich, wie bestimmt Du hinsichtlich der Auslegung der VO in diesem Bereich bist. Welcher Bestimmung entnimmst Du, dass es sich bei "Bedingungen" oder "Beschränkungen" im Sinne von 69 Abs. 2 ErbRVO lediglich um Anordnungen des Erblassers handelt und nicht um Beschränkungen, welche sich aus dem Erbstatut ergeben? Es mag sein, dass wir eines Tages zu diesem Schluss kommen. So sicher bin ich mir aber nicht. Der EuGH hat diese Bestimmung noch nicht ausgelegt und aus dem Wortlaut der Verordnung scheint sich (leider) etwas anders zu ergeben.

  • Cromwell ist insoweit in der Tat zuzugeben, dass in Deutschland zumindest (je nach Lage und Umgebung) größere Bemühungen angestellt werden, das ausländische Recht zu erfassen (siehe die zahlreichen Werke: Süß, Erbrecht in Europa; Ferid/Firsching; DNotI-Gutachten, MPI-Gutachten). Inwieweit existieren im Ausland überhaupt vergleichbare Werke? Das wäre einmal interessant. Auch wenn man nicht alles über einen Kamm scheren kann, so stelle ich doch fest, dass im Ausland häufig einfach das eigene "Schema F" angewendet wird, selbst wenn deutsches Recht berufen ist. Dies gilt auch außerhalb der EUErbVO (Beispiel: Vorsorgevollmacht, wenn nach ESÜ eindeutig deutsches Recht greift - viel Spaß damit in Frankreich!).

    Dass in Polen "einfach mal so" die Erbengemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft eingetragen wird, ist aber offensichtlich falsch. Wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist, ist richtiges Sachrecht anzuwenden. Aus Gründen der Kollegialität ist es natürlich hilfreich, ein kleines Rechtsgutachten in das EuErbVO aufzunehmen, wie hier erörtert wurde. Aber auch ohne eine solche erläuternde Stellungnahme halte ich Art. 69 II nicht für anwendbar. Man kann nicht ausländische Vindikationslegate in Deutschland zu pushen versuchen, gleichzeitig aber die Geltung deutschen Rechts ignorieren.

    Dessen ungeachtet zeigt sich doch zunehmend, dass ein Großteil der "eigentlichen Musik" in der DurchführungsVO spielt, in welcher das ENZ ausgestaltet ist.

  • Deutsche Quellen zum ausländischen Recht sind in der Tat einmalig. Selbst in Deutschland ist es jedoch eher die Regel als die Ausnahme, dass polnische Erben als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden, obwohl die polnische Erbengemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft ist bzw. dass polnische Ehegatten in der gesetzlichen Gütergemeinschaft des polnischen Rechts zu Bruchteilen im Grundbuch eingetragen werden, obwohl sie keine Rechtwahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen haben. Ich bin mir ziemlich sicher, dass dies bei Eintragungen von polnischen Erben aufgrund der ENZe in der Praxis nicht anders aussehen wird.

    Das Thema Vindikationslegate ist aus meiner Sicht abgeschlossen. Ich habe getan, wozu man mich gezwungen hatte. Jeden, der sich am wissenschaftlichen Diskurs beteiligt oder daran interessiert ist, kann ich nur ermutigen, sich nach den Hintergründen dieser Sache zu erkundigen. Eine sehr lehrreiche Geschichte. Leute, die diese Sache faktisch zu verantworten haben sind jedenfalls nicht in Polen zu finden.

  • Ich wollte Dich hier auch nicht beschuldigen; das Vindikationslegat wäre irgendwann einmal ohnehin gekommen. Dennoch ist unabhängig von diesem Fall in zahlreichen Situationen zu beobachten, dass man versucht, mit "Fake-Verfahren" zum EuGH zu kommen oder zu hochrangigen deutschen Instanzgerichten zu gelangen, um Grundzüge unseres Rechtssystems außerhalb des demokratischen Prozesses der Rechtssetzung zu untergraben. Der EuGH macht sich bereitwillig zum Büttel - freilich nicht immer mit vorhersehbaren Resultaten.

    Aber das ist tatsächlich ein anderes Thema.

  • Vindikationslegate hätten den EuGH (mit gleichem Ergebnis) in der Tat sowieso erreicht. Es würde nur 15 Jahre dauern.
    Den Vorwurf der Fake-Verfahren haben wir schon diskutiert. Aus deutscher Sicht ist es eines Nur-Notars unwürdig, eine Angriffsfläche für die Parteien zu liefern, um die Rechtsunsicherheit im Vorfeld gerichtlich klären zu lassen. Aus der Sicht eines polnischen Notars wäre es unprofessionell, bei Rechtsunsicherheit einfach zu beurkunden und die Parteien dadurch ans Messer zu liefern. Es würde meine Daseinsberechtigung als Notar in Frage stellen, wenn ich den Parteien bewusst eine Urkunde aushändigen wuerde, die dazu führt, dass sie untereinander oder mit Behörden einen komplizierten Rechtsstreit führen müssten. Das polnische Notariat ist so konzipiert, dass wir als Notare der Beurkundung stets die konservativste Rechtsansicht zugrunde liegen (nicht weil sie uns überzeugt, sondern weil es unsere systematische Rolle ist), dafür aber jeder Partei immer die Möglichkeit eröffnen, diese Auffassung des Notars durch Ablehnung der Beurkundung gerichtlich im Vorfeld prüfen zu lassen. Anders formuliert: Kollegen die mich jetzt in ihren Anmerkungen in Deutschland als moechte gerne Kenner meines eigenen Beurkundungsrechts kritisieren, können ihre Parteien gern ans Messer liefern, wenn sie es für richtig halten. Ich sehe es anders, weil mir ein anderes Bild des lateinischen Notars und meiner Rolle vermittelt wurden.
    Auch hinsichtlich der Rolle der politischen Gewalt haben wir einfach andere Perspektiven. Ich habe keine Angst vor Eingriffen der Judikative. Längerfristig bringen sie Stabilität. Misstrauisch betrachte ich eher (jede) politische Gewalt, egal ob sie aktuell demokratisch legitimiert oder nicht.
    Außerdem: welche Legitimation steht hinter der Gesetzesbegründung zum Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz? Die Vorstellung, dass eine Regierung und ein Parlament eines Mitgliedstaats einseitig das EU-Recht auslegen können, ist (völlig unabhängig von den geäußerten Ansichten) nicht nur eine klare Verletzung der Regeln, sondern auch ein Zeichen einer äußerst provokativen Arroganz.

    Einmal editiert, zuletzt von silesianman (8. Mai 2018 um 18:20)

  • Ist es richtig, dass in Anlage IV der Erbe aufgeführt wird?
    Was ist dann mit Punkt 1.2, wenn der Erbe nicht Antragsteller ist?
    Wer ist unter Punkt 1.2.1 einzutragen?
    Wenn dies nicht der Erbe ist, wo wird der Erbe dann eingetragen?

  • Liest man die Formulare bei Gericht jetzt gar nicht mehr :gruebel:?

    Ist es richtig, dass in Anlage IV der Erbe aufgeführt wird?


    Ja

    Was ist dann mit Punkt 1.2, wenn der Erbe nicht Antragsteller ist?


    Dann wird der Erbe da eingetragen

    Wer ist unter Punkt 1.2.1 einzutragen?


    Der Erbe, mit Name und Vorname.

    Wenn dies nicht der Erbe ist, wo wird der Erbe dann eingetragen?


    s.o.

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    Einmal editiert, zuletzt von tom (11. Januar 2019 um 12:01) aus folgendem Grund: Sorry, Falsches Formblatt

  • Sorry.
    Wer lesen kann ist besser dran. Musste immer hin und her schauen zwischen dt. und nl.
    Jetzt steht unter 2.2 (angekreuzt) Ja, unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung:
    jede Menge für mich nicht lesbarer niederländischer Text. Da kann ich doch wohl eine
    deutsche Übersetzung anfordern - oder?

  • Sorry.
    Wer lesen kann ist besser dran. Musste immer hin und her schauen zwischen dt. und nl.
    Jetzt steht unter 2.2 (angekreuzt) Ja, unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung:
    jede Menge für mich nicht lesbarer niederländischer Text. Da kann ich doch wohl eine
    deutsche Übersetzung anfordern - oder?

    Ja.

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  • Ich habe folgendes Testament: Erben sind A und B. Ich treffe folgende Teilungsanordnung: A bekommt Konto bei Z-Bank und Inhalt des Schrankfachs bei L-Bank (Ausland) und B bekommt Schrankfach bei Inhalt des Schrankfachs bei Y-Bank (Ausland).

    Die Beteiligten benötigen ein ENZ.

    A und B streiten jetzt über Ihre Quoten. Genaue Quoten hat die Erblasserin nicht angegeben. Eine Teilungsanordnung (soweit die Verstorbene auch wirklich eine Teilungsanordnung = mit Ausgleichspflicht gemeint hat), hätte ja eigentlich nur schuldrechtliche Auswirkungen. A trägt aber vor, dass das ihm zugewandte Vermögen deutlich größer wäre und keine Ausgleichspflicht von der Verstorbenen gewollt war.

    Ein quotenloses ENZ wie beim deutschen Erbschein gibt es nicht, oder?
    Ein Verzeichnis der Vermögenswerte, die den beiden Erben entsprechend der Teilungsanordnung zustehen sind gemäß Art. 68 l) nicht aufzunehmen, da eine Teilungsanordnung keine dingliche Wirkung hat.
    Was meint ihr?

  • Nein, die Erteilung eines quotenlosen ENZ halte ich bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts für ausgeschlossen. Damit ein ENZ erteilt werden kann, müssten: 1. Die Beteiligten sich auf bestimmte Quoten einigen, 2. Die Ausstellungsbehörde hinsichtlich dem Antrag, einschließlich Quoten, keine Bedenken haben. Wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist, kann kein ENZ erteilt werden.
    Der Streit über die Quoten müsste im Erbscheinsvefahren geklärt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von silesianman (15. Februar 2019 um 08:56)

  • Ja, es scheint konsensfähig zu sein, dass lediglich schuldrechtliche Verpflichtungen, darunter Teilungsanordnungen, nicht aufzunehmen sind.

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