Erblasser (deutscher Staatsangehöriger) verstirbt mit letztem Domizil in Deutschland.
Er hinterlässt ein privatschriftliches Testament, wonach der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist.
Alleinerbe hat die Erbschaft angenommen.
Erblasser hinterlässt
a) eine Eigentumswohnung in Österreich und
b) ein Konto bei einer Raiba in Österreich.
Erbe beantragt Europäisches Nachlasszeugnis.
Nunmehr teilt der Erbe mit, dass
a) der zuständige Notar in Österreich (wohl der Gerichtskommisär) die zwingende Aufnahme der Immobilie ("so wie sie im Grundbuch eingetragen ist") und
b) die Bank die Aufnahme des Kontos (mit Berechtigtem, Kontonummer und Kontostand)
im Europäischen Nachlasszeugnis.
Muss ich diesen Forderungen des österreichischen Gerichtskommisärs bzw. der österreichischen Bank nachkommen?
Für mich kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung, d.h. weltweite Universalsukzession.
Was hat da eine österreichische Immobilie bzw. ein österreichisches Konto im Europäischen Nachlasszeugnis zu suchen?
Nur dass der österreichische Gerichtskommisär die Immobilie und das Bankkonto einantworten kann?